Kartelle

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Kartelle sind Vereinbarungen oder Beschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen, die den Wettbewerb außer Kraft zu setzen oder zu beschränken versuchen. Preisabsprachen oder das gegenseitige Zuschieben von Verträgen nach nicht-leistungsmäßgen Kriterien gehören zu derartigen illegalen Aktivitäten. Solche Absprachen sind ungesetzlich, wenn sie zum Schaden der Verbraucher wirken (in der Regel preistreibend). Kartelle stellen horizontale Bindungen dar, weil normalerweise Betriebe derselben wirtschaftlichen Stufe beteiligt sind - z. B. zwei Unternehmen, die Reifen produzieren oder drei Gesellschaften, die Möbel verkaufen.

Kartelle sind allerdings nicht generell verboten. Wenn sie durch Spezialisierungmaßnahmen oder Rationalisierungen bei einzelnen Vorgängen zu Vorteilen, aber nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der beteiligen Unternehmungen führen, können Kartelle offiziell bei der Kartellbehörde angemeldet werden. Dabei spricht man von Spezialisierungs- bzw. Rationalisierungskartellen. Über genehmigte Kartelle erfolgt ein entsprechender Vermerk im Bundesanzeiger.

  • Weitere legale Kartelle bilden Einkaufskartelle : Dabei tun sich z. B. die Einkaufsabteilungen mehrerer kleinerer Unternehmen zusammen, um so durch Massenbestellungen bei Großhändlern höhere Rabatte auszuhandeln.
  • Konditionenkartelle können ebenfalls genehmigt werden. Hier wird zwischen verschiedenen Betrieben eine einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschlossen. Die Regelungen dürfen sich bloß nicht auf Preise oder Preisbestandteile bezeihen.
  • Bei Strukturkrisenkartellen treffen Unternehmen Vereinbarungen, die die Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Produkten betreffen. Dieses Vorgehen ist legal, wenn Absatzrückgänge zu verzeichnen sind, die auf einer nachhaltigen Änderung der Nachfrage beruhen. Häufig ist nur im Rahmen von Absprachen eine planmäßige Reduzierung der vorhandenen Kapazität an den Bedarf möglich.

Es bestehen noch einige weitere anerkanne Arten von Kartellen, die aber alle ein gemeinsames Merkmal aufweisen:

  • Sie führen nicht zu der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung,
  • beeinträchtigen den Wettbewerb auf einem Markt nicht wesentlich,
  • bezwecken keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Wettbewerbsrecht in Deutschland
Seite  2:  Kartelle
Seite  3:  Unlauterer Wettbewerb
Seite  4:  Marktbeherrschende Unternehmen
Seite  5:  Vergleichende Werbung
Seite  6:  Unternehmensfusionen und Fusionskontrolle
Seite  7:  Preisbindung