Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Zusammenleben in Mietwohnung

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Wer muss ausziehen und wer darf bleiben, wenn unverheiratete Paare sich trennen?

Sind beide Lebensgefährten gemeinsam das Mietverhältnis eingegangen, kann keiner den anderen bei Trennung vom Mitbesitz (§866 BGB) einseitig ausschließen. Der tatsächliche Auszug eines Partners aus der Wohnung führt auch noch nicht zur Haftungsentlassung gegenüber dem Vermieter.

Vereinbarungen über die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch einen Lebensgefährten sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, wenn der ausziehende Partner aus dem Mietverhältnis und damit auch aus der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete entlassen werden soll.

§ 1568a BGB und § 17 LPartG, die die Wohnungszuweisung bei der Scheidung von Ehegatten und bei der Lebenspartnerschaftsaufhebung regeln, sind nicht entsprechend anwendbar.

Durch die Mitbenutzung hat der Partner einen Mitbesitz erworben

Beim Zusammenleben in einer von einem Partner gemieteten Wohnung besteht durch die Überlassung des anderen Partners zur Mitbenutzung auch Mitbesitz des anderen Partners (§ 866 BGB). Diesen Mitbesitz kann der eine Partner, auch wenn er alleiniger Mieter der Wohnung ist, nicht einseitig ohne gerichtliche Hilfe beenden.

Nach Beendigung der Partnerschaft besteht ein Räumungsanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn der andere Partner nicht freiwillig auszieht.

Wird der andere Partner ausgesperrt, kann er/sie wegen des Besitzschutzes Wiedereinräumung des Mitbesitzes beantragen, der wegen der Trennung zu befristen ist (vgl. AG Waldshut-Tiengen FamRZ 1994, 552; auf 1 ½ Monate ab Zerbrechen der Beziehung).

Hat ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen Gewalt ausgeübt, kann das Familiengericht eine befristete Überlassung der Wohnung anordnen (vgl. § 2 GewSchG).