Nutzungsersatz
Mehr zum Thema: Kaufrecht, NutzungsersatzNutzungsersatz bei Sachmängeln oder der Rückabwicklung vom Kaufvertrag
Eine oft gestellte Frage ist die Problematik des Nutzungsersatzes, wenn der Käufer eine mangelhafte Sache zurückgeben oder er sich vom Kaufvertrag lösen möchte.
Hierbei müssen drei verschiedene Konstellationen unterschieden werden:
- Nachbesserung in Form einer Neulieferung des Kaufgegenstandes
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Widerruf des Kaufvertrages
1. Nachbesserung in Form der Neulieferung des Kaufgegenstandes
Soweit der Verkäufer mangelhafte Ware liefert steht dem Käufer ein sog. Nacherfüllungsanspruch zu.
Hierbei hat grundsätzlich der Käufer die Wahl, ob er eine neue Sache statt der mangelhaften haben möchte oder ob er die mangelhafte Sache nachgebessert also repariert haben möchte.
Entscheidet sich der Käufer für eine neue Sache hat er die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzugeben. Dann stellt sich die Frage, ob der Verkäufer für eine bisherige Nutzung der mangelhaften Sache Nutzungsersatz verlangen kann:
Dies wurde vom BGH im Jahre 2008 verneint und mittlerweile sogar ins Gesetz aufgenommen. Demnach hat der Verkäufer für die Nutzungen einer wegen eines Mangels im Rahmen der Nacherfüllung zurückgenommenen Sache KEINEN Anspruch auf Nutzungsersatz.
Grund hierfür ist nämlich die Unvereinbarkeit eines solchen Nutzungsersatzes mit der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung. Der Käufer soll vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden die ihn ansonsten davon abhalten könnten seine Ansprüche geltend zu machen.
2. Rücktritt vom Kaufvertrag
Anders gestaltet sich jedoch die Rechtslage beim Rücktritt vom Kaufvertrag, also dann wenn der Vertrag rückgängig gemacht werden soll und die gegenseitigen Leistungen zurückgegeben werden.
Soweit der Käufer ein Rücktrittsrecht hat und von diesem Gebrauch macht, stellt sich auch hier die Frage, ob er Nutzungsersatz für die bis zum Rücktritt getätigte Nutzung der Sache zu leisten hat.
Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung aber anders als oben bei der Nacherfüllung entschieden, dass im Rahmen des Rücktritts sehr wohl Nutzungsersatz zu leisten ist.
Denn beim Rücktritt ist die Interessenlage eine andere: Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages erhält nämlich der Käufer seinen Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Er ist also wieder liquide, sodass ihn die Anrechnung bzw. die Aufrechnung von Nutzungsersatzansprüchen anders als bei einer Nacherfüllung nicht unbillig von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.
Achtung, der Wertverlust durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache, also z.B. das Zulassen eines KFZ oder das Auspacken oder Zusammenbauens einer Sache wird dem Verkäufer NICHT ersetzt!
3. Widerruf des Kaufvertrages
Soweit dem Käufer ein Widerrufsrecht, z.B. aufgrund eines Internetkaufs zusteht ist zu differenzieren:
Grundsätzlich soll der Käufer nämlich hier geschützt werden. Anders als beim Kauf in einem Laden, hat er z.B. beim Kauf über das Internet nicht die Möglichkeit, die gekaufte Ware eingehend zu untersuchen oder anzusehen.
Würde man hier generell einen Nutzungsersatzanspruch des Verkäufers annehmen, könnte der Käufer ähnlich wie beim Nacherfüllungsanspruch davon abgehalten werden sein Recht des Widerrufs geltend zu machen. Deshalb ist auch im Rahmen eines Widerrufrechts grundsätzlich kein Nutzungsersatz zu leisten.
Allerdings macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der Käufer die Ware in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. So z.B. wenn die Nutzung über das bloße Ausprobieren und Prüfen der Ware hinausgeht.
Zusammenfassung:
Einfach gesagt, kann man als Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass bei einem Nacherfüllungsverlangen defekter Ware und im Falle eines Widerrufrechts kein Nutzungsersatz zu leisten ist, während beim Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer die Nutzungen zu ersetzen sind.
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