Wie kann ich Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen in Bewertungen unterscheiden?

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, GoogleBewertungen, Meinungasäußerung, Tatsachenbehauptung, Bewertungenlöschen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit:
1

Bewertungen sind DER Raum, in dem Kund:innen ihre Meinungen, ihre Erfahrungen kundtun dürfen. Dabei balancieren die Rezensent:innen immer auf einem schmalen Grat zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen, zulässigen und unzulässigen Aussagen.

Die Unterschiede sind klein, können aber schnell Konsequenzen nach sich ziehen, auch schwerwiegende.

Martin Jedwillat
Partner
seit 2024
Rechtsanwalt
Ulmenstraße 43a
18057 Rostock
Tel: 0381/36768101
Web: https://www.advomare.de/
E-Mail: marketing@advomare.de
IT-Recht, Vertragsrecht, allgemein, Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Definitionen

Der große Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung liegt im Bezug zwischen Äußerung und Realität und damit der Zugänglichkeit zum Beweis

  • Meinungsäußerung = Stellungnahme und Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Subjektiver Bezug zwischen dem Äußernden und der getätigten Äußerung nicht dem Beweis zugänglich
  • Tatsachenbehauptung = objektive Beziehung zwischen Äußerung und Realität dem Beweis zugänglich, Beweislast bei äußernder Person
  • Unwahre Tatsachenbehauptung = Beziehung zwischen Realität und Äußerung ist nicht vorhanden

Die Beweislast bei Tatsachenbehauptungen liegt immer bei der sich äußernden Person.

Hier ein paar Beispiele für Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen, wie sie auch in Bewertungen auftauchen könnten:

„Ich fand die Bedienung nicht sehr freundlich, auf mich wirkte er etwas gestresst."
da es hier um eine subjektive Wahrnehmung geht, handelt es sich bei dieser Aussage um eine Meinungsäußerung, die allerdings die Tatsachenbehauptung, im betreffenden Betrieb gewesen zu sein, voraussetzt.

„Absolut keine Empfehlung. Der Zahnarzt hat mir einen Zahn gezogen, obwohl das gar nicht notwendig ist."
Hier liegt beides vor. Die Empfehlung oder eben Nicht-Empfehlung ist eine Meinungsäußerung. Ob der Zahn hätte gezogen werden müssen, lässt sich anhand der Patientenakte und Dokumentation nachvollziehen und unterliegt so dem Beweis. Stellt sich die Tatsachenbehauptung als falsch heraus, kann möglicherweise sogar die ganze Bewertung angegriffen werden. Da sich die Nicht-Empfehlung auf den falsch gezogenen Zahn bezieht.

Unzulässige Äußerungen: Was geht, was nicht?

Meinungsäußerungen sind erst einmal immer zulässig. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz geschützt (Art. 5 GG). Aber unter dem Mantel der Meinungsfreiheit darf man natürlich nicht einfach alles sagen, was man möchte. Auch hier gibt es Grenzen, z. B. wenn die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden oder der Jugendschutz zu beachten ist.

Unwahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit Ehrverletzungen sind nicht nur unzulässig, sondern auch rechtswidrig. Die bekanntesten sind:

  •  Verleumdung: Das bewusste Erzählen von Unwahrheiten, um andere herabzuwürdigen
  • Üble Nachrede: Das Nachreden von aufgeschnappten Informationen (Hören-Sagen)

Beispiele in Bewertungen sind hierfür (vorausgesetzt, die Behauptungen können nicht belegt werden):

„Die Bäckerin wäscht sich nie die Hände, selbst nicht, wenn sie aus dem Bad kommt"
lässt sich diese Behauptung nicht beweisen, handelt es sich bei dieser Aussage um eine Verleumdung.

„Andere Kunden haben erzählt, dass das Fleisch dort immer abgelaufen ist"
Hier wird sich auf Aussagen anderer berufen. Ist die Behauptung nicht wahr, dann ist dies der Tatbestand der üblen Nachrede

Was ist mit Rufmord?

Rufmord wird umgangssprachlich für die Verbreitung von Behauptungen, die das Ansehen einer Person beeinträchtigen sollen, verwendet. ABER, Rufmord ist kein Tatbestand im Strafgesetzbuch. Man würde, wenn dann von einer Verleumdung oder üblen Nachrede ausgehen, sofern es sich beim vermeintlichen Rufmord auch darum handelt.

Unzulässige Äußerungen: Was sind die Konsequenzen?

Nicht alle unzulässigen Äußerungen sind direkt strafbar, aber die Betroffenen haben die Möglichkeit, gewisse Rechtsansprüche geltend zu machen. Dies geschieht meist in der Form von Abmahnungen.

Diese Ansprüche können sein:

  • Unterlassung: die unwahre Tatsachenbehauptung soll zukünftig nicht mehr getätigt werden
  • Berichtigung, insbesondere Widerruf: die Unwahrheit muss korrigiert werden 
  • Löschung: gerade bei Äußerungen im Internet und insbesondere bei Bewertungen ist dies wichtig
  • Gegendarstellung: dies ist in erster Linie bei Medien der Fall
  • Schadensersatz: auch dieser spielt bei Online-Bewertungen eine große Rolle, denn durch unwahre Bewertungen kann dem Geschäft sehr geschadet werden

Aber rechtswidrige Äußerungen können auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn die Betroffenen binnen 3 Monaten ab Kenntnis einen Strafantrag stellen . Dann können Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen  drohen.

Unzulässige Äußerungen in Bewertungen: Wie kann ich dagegen vorgehen?

Kund:innen teilen gerne ihre negativen Erfahrungen auf Bewertungsportalen wie Google oder Trusted Shops. Bewertungen können auch die Chance auf Verbesserung sein. Aber manche wollen einfach nur dem Geschäft schädigen.

Als betroffene Person muss man unzulässige Äußerungen, zum Beispiel in Google-Bewertungen, nicht über sich ergehen lassen. Man kann dagegen vorgehen. Blind zurückzuschießen bringt allerdings nichts und führt meist noch schwerwiegendere Probleme herbei.

Unechten und unwahren Tatsachenbehauptungen und anderen rechtswidrigen Aussagen kann man zum Beispiel mit einer Abmahnung entgegentreten und die oben genannten Rechtsansprüche geltend machen.

Man kann auch die Bewertungen bei der Plattform, wie z. B. Google, löschen lassen: Entweder über ein dafür vorgesehenes Formular oder die „Melden"-Funktion der jeweiligen Rezension. Die Begründung hierzu muss allerdings rechtlich aufgearbeitet sein. Die Hilfe eines Anwalts lohnt sich hier in jedem Fall.

Andere Plattformen wie kununu, jameda oder Proven Expert haben auch ähnliche Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Martin Jedwillat

advomare Rechtsanwaltskanzlei
Ulmenstraße 43 A
18057 Rostock

Telefon: +49 381 36768101
Telefax: +49 381 367681010
Mail: kanzlei@advomare.de
www.advomare.de
Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Was darf ich in Google Bewertungen schreiben?
Internetrecht, Computerrecht Was ist mit den Google Bewertungen los? Alles anders?
Internetrecht, Computerrecht Die Prüfverfahren auf Bewertungsportalen