Elternunterhalt - Einsetzbares Vermögen

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Welchen Anteil vom Einkommen müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern einsetzen?

Immer mehr Eltern bedürfen der Pflege und das eigene Einkommen oder Vermögen reicht nicht aus, sodass die Kinder meist von den Sozialhilfeträgern in Anspruch genommen werden. Die Frage ist, welches Vermögen die Kinder für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Hier hat der BGH am 07.08.2013, AZ. VII ZB 269/12, Klarheit geschaffen. Wer eine eigene Immobilie bewohnt, muss sich den Gegenwert für den Wohnvorteil (fiktive Nettomiete) nicht als Einkommen anrechnen lassen. Außerdem besteht keine Verwertungspflicht von angemessenem Wohneigentum, in dem der Pflichtige wohnt.

Außerdem darf sich der Unterhaltspflichtige ab Beginn seines beruflichen Werdeganges 5 % des letzten Bruttoeinkommens für eine angemessene Altersvorsorge zurücklegen, d.h. auch für die ersten Azubijahre werden trotzdem 5 % des zu letzt erzielten Einkommens als Altersversorgung angesetzt. Wer also mit 16 Jahren eine Lehre beginnt und pflichtig wird im Alter von 50 Jahren, kann sich 34 Jahre 5 % seines letzten Bruttoeinkommens als geschontes Vermögen zurücklegen. Dieser Betrag darf dann auch noch mit 4 % verzinst werden.


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