Die richtige Form
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Abnahme, Hausbau, BaurechtDie Abnahme der Werkleistung kann in verschiedenen Formen erfolgen, wobei grundsätzlich drei Arten unterschieden werden.
- Die förmliche Abnahme
Sie erfolgt in der Regel durch eine gemeinsame Baubegehung von Auftraggeber und Auftragnehmer, und durch die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls.Man sollte mit dem Vertragspartner einen Abnahmetermin bestimmen.Im Abnahmeprotokoll müssen alle tatsächlich bekannten Mängel konkret bezeichnet werden.Außerdem muss der Auftraggeber im Abnahmeprotokoll erforderliche Vorbehalte hinsichtlich seines Anspruchs auf eine verwirkte Vertragsstrafe und bekannter Mängel eintragen, da sie sonst nicht wirksam sind.Schließlich muss das Protokoll von beiden Parteien unterschrieben werden. - Die stillschweigende Abnahme
Die Abnahme des Auftraggebers kann auch durch schlüssiges Verhalten stillschweigend, z.B. durch Bezahlung der Schlussrechnung oder durch Inbetriebnahme nach vollständiger Fertigstellung erfolgen. - Die fiktive Abnahme
Als Sonderfall der stillschweigenden Abnahme gilt nach VOB/B-Werkvertrag die fiktive Abnahme. Hier kann die Abnahmewirkung auch dann eintreten, wenn der Auftraggeber es gar nicht merkt!Er hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb der festgeschriebenen Frist die Verweigerung der Abnahme zum Ausdruck zu bringen oder eine förmliche Abnahme zu verlangen:
- 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer, z. B. durch Zusendung der Schlussrechnung
oder
- 6 Werktage nach Beginn der Benutzung
Um einen möglichen und nicht seltenen Streit über die Frage der Abnahme und vor allem auch des Abnahmedatums zu vermeiden, ist eine vertragliche Festlegung der Abnahmeform zu empfehlen.
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