Schuldneranerkenntnis Vollstreckungsbescheid

1. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Mynameisrogue
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldneranerkenntnis Vollstreckungsbescheid

Hallo,

Ich habe aufgrund nicht bezahlter rechnungen einen Mahnbescheid bekommen gegen den ich nicht Widersprochen habe. Nun liegt ein Vollstreckungsbescheid vor.
Mir ist aufgefallen dass in dem Bescheid „Schuldneranerkenntnis" steht und dafür gebühren von 50€ anfallen?
Was soll das denn sein und macht es sinn dagegen zu widersprechen?

Ich hatte den Gläubiger um eine Ratenzahlung gebeten den ich aber nicht unterzeichnet habe da gebühren für die Ratenzahlung zu hoch waren. Ist das die Erkenntnis?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17756 Beiträge, 6009x hilfreich)

Zitat (von Mynameisrogue):
Mir ist aufgefallen dass in dem Bescheid „Schuldneranerkenntnis" steht und dafür gebühren von 50€ anfallen?
Ich könnte mir vorstellen, dass damit die Kosten für das Mahnverfahren gemeint sein sollen. Diesem hast du nicht widersprochen und somit automatisch zugestimmt, was ja eine Schuldanerkenntnis darstellt.
Ansonsten: Einfach mal den Gläubiger fragen was damit gemeint sein soll.

Signatur:

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#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2220 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von Mynameisrogue):
sinn dagegen zu widersprechen?

Wenn sich dann herausstellt, dass die Forderung berechtigt ist, kommen noch mehr Kosten obendrauf. Entsprechend würde ich auch beim Gläubiger nachfragen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128370 Beiträge, 40976x hilfreich)

Zitat (von Mynameisrogue):
Was soll das denn sein

Schuldanerkenntnis ist eine rechtliche Erklärung, mit welcher der Schuldner seine Schuld gegenüber dem Gläubiger anerkennt.



Zitat (von Mynameisrogue):
macht es sinn dagegen zu widersprechen?

Etwas spät, aber wenn die Frist vom Vollstreckungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, kann es Sinn machen.
Es kann auch Sinn machen, die ganzen Inkassokosten mal zu prüfen, und dann einen entsprechend beschränkten Einspruch einzulegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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