Hallo zusammen,
darf ich einen Vertrag (meinetwegen Kaufvertrag) aufsetzen, in dem ich die Rücktrittsregeln rein vertraglich bestimme und ferner einen Satz anbringe wie z. B.: "Unter Ausschluss sämtlicher gesetzlicher Rücktrittsrechte gelten ausschließlich die Rücktrittsregelungen dieses Vertrages."
Ist diese Klausel unter Kaufleuten wirksam?
Bitte um Meinungen.
Grüße,
LoF
Ausschluss gesetzlicher Rücktrittsrechte
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Was für ein "gesetzliches" Rücktrittsrecht sollte denn ein gewerblicher K überhaupt haben?
Oder meinst du allgemeine Rechte wie Rücktritt bei Mängeln, Nichterfüllung o.ä.? Warum sollte jemand, der bei klarem Verstand ist, solche freiwillig aufgeben?
Genau, ich meine in erster Linie die Rücktrittsrechte bei Mängeln bzw. bei Nichterfüllung, aber auch die Folgen des Rücktritts. All diese Aspekte sind ja gesetzlich geregelt. Es könnte aber sein, dass ein ausländischer Kunde das Deutsche Recht nicht mag und daher alle Rücktrittsbelange im Vertrag selber gestalten will. Diese Klauseln werden zwangsläufig immer anders aussehen und auch hier und da andere Wirkungen haben, als die ursprünglich gesetzlichen.
Ist in diesem Fall eine oben beschriebene Ausschlussklausel wirksam?
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Soweit mir bekannt, können Vollkaufleute generell freie Rechtswahl treffen, Art. 27 EGBGB
i.V.m. Art. 29 EGBGB
, also auch festlegen, daß das Kaufrecht von Burundi gelten soll.
-- Editiert am 02.04.2009 15:50
Du kannst die Rücktrittsrechte nicht wirksam ausschließen, z.B. das verstößt gegen § 307 BGB
aber auch gegen ein andere §, wonach man kann nicht solche Art Rechte (wie Kündigung, Anfechtung oder Rücktritt) ausschließen.
Du kannst aber wirksam verkaufen unter AUSSCHLUSS jeglicher GWL und aller weitere Ansprüche.
> das verstößt gegen § 307 BGB
... der nur für AGB gilt und nicht für Individualvereinbarungen.
Das ist schon wieder falsch, denn gerade § 307 BGB
spricht von AGB und "andere" Bestimmungen, dafür muss man aber in Lage sein, Abs. 3 zu verstehen.
Abgesehen davon, dass ein Vertrag die die Rücktritt ausschließt, kann leicht komplett angefochten werden, wenn eine Berechtigung zu Rücktritt entsteht die gesetzlich geregelt werden. Z.B. Wegen Irrtum oder wenn der VK die gekaufte Sache nicht herausgeben will!
> Das ist schon wieder falsch,
Nein, falsch ist, was du schreibst.
> denn gerade § 307 BGB
spricht von AGB und "andere" Bestimmungen,
Nein, §307 BGB
spricht nur von AGB.
> dafür muss man aber in Lage sein, Abs. 3 zu verstehen.
Lustig, daß du als Nicht-Muttersprachler mir Deutsch erklären willst (womit ich generell kein Problem habe, außer, wie hier, du liegst falsch und glaubst auch noch, in deiner Erklärung herablassend werden zu müssen).
§307 III BGB
spricht in Satz 1 von AGB, "durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden".
Logischerweise meint dann Satz 2 mit "Andere Bestimmungen" die Differenzmenge, d.h. jene AGB(!)-Regelungen, durch die *nicht* "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden". Savvy?
Also ich nehme mit, dass ich Rücktrittsrechte im zweiseitigen Handelskauf komplett ausschließen darf.
Job-Center schreibt, dass man unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen darf. Das geht doch nur bei gebrauchten Sachen, oder täusche ich mich? Sonst ist doch nur eine Begrenzung auf 12 Monate zulässig...?
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