Bücher als Beweis vor Gericht

27. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Catdog487
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bücher als Beweis vor Gericht

Wie kann man Bücherseiten als Beweis einbringen?

Muss man das Buch kopieren, oder reicht eine Seitenangabe?

Es geht um eine Klage, weil das Standesamt die Eintragung eines Vornamens ablehnt. Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35454 Beiträge, 6037x hilfreich)

Zitat (von Catdog487):
Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.
Das mag sein. Vermutlich hat das Standesamt etwas substantiiertes gegen diesen gewählten Vornamen aus einem solchen Buch. Es gilt das Personenstandsrecht und das BGB.
https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/oeffentliches-namensrecht/oeffentliches-namensrecht-node.html

Ob eine Kopie dieser Seite und die Quellenangabe (Buch) dem Gericht genügt?
Was hat das Standesamt denn in seiner Ablehnung als Grund angegeben? Die kennen solche Vornamenbücher auch, aber...

Signatur:

Allen ein gesundes Neues Jahr !

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126679 Beiträge, 40681x hilfreich)

Zitat (von Catdog487):
Wie kann man Bücherseiten als Beweis einbringen?

In dem man die Seite kopiert, mit exakter Quellenangabe, den entsprechenden Beweisantrag stellt und das original jederzeit zur Verfügung hat.


Zitat (von Catdog487):
Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.

Das reit mitunter nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126679 Beiträge, 40681x hilfreich)

Zitat (von Catdog487):
Wie kann man Bücherseiten als Beweis einbringen?

In dem man die Seite kopiert, mit exakter Quellenangabe, den entsprechenden Beweisantrag stellt und das original jederzeit zur Verfügung hat.


Zitat (von Catdog487):
Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.

Das reit mitunter nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14551 Beiträge, 4500x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Muss man das Buch kopieren, oder reicht eine Seitenangabe?
Natürlich die entsprechende Seite kopieren, oder auch das ganze Buch einreichen.
Das Gericht möchte sich ein Bild von dem Beweis machen, nicht aber sich erst irgendwo ein Buch besorgen.

Zitat:
Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.
Wie schon gesagt reicht das nicht unbedingt, es kommt auf den Einzelfall an (z.B. auf den Nachnamen, auf die Region, darauf was der Name in einer anderen Sprache bedeutet - all' das sind für mich Kriterien die u.U. zu beachten sind).

Warum nennst du den Namen nicht? Gerade hier in einem anonymen Forum könntest du recht gut sehen, was u.U. auf das Kind zukommt, und was dir vielleicht noch gar nicht bewusst ist.
Außerdem hat vielleicht jemand bessere Quellen als das besagte Buch.

Stefan

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2090 Beiträge, 443x hilfreich)

Mir fällt da immer die Frage der Standesbeamtin ein: "Frau Grube, wollen Sie Ihre Tochter wirklich Klär nennen?"

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von Catdog487):
Es geht um eine Klage, weil das Standesamt die Eintragung eines Vornamens ablehnt. Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.
Es gibt keine offizielle Verbotsliste für Vornamen. Die Standesämter orientieren sich z.B. an vorhandenen Gerichtsurteilen. Trotzdem hat jeder Standesbeamte die Freheit, einen Vornamen abzulehnen, wenn die Umstände dagegen sprechen.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40088 Beiträge, 14274x hilfreich)

.... und es gibt keine amtliche Liste für anwendbare Vornamen. Jeder, wirklich jeder darf ein Buch mit Listen von Vornamen, die er schön findet, veröffentlichen. Eine Bindungswirkung für wen auch immer, entfalten diese Bücher nicht.

wirdwerden

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1569 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Catdog487):
Es geht um eine Klage, weil das Standesamt die Eintragung eines Vornamens ablehnt. Der Name ist in den Vornamenbüchern vorhanden.


Ganz unjuristisch würde ich mich mal in die Lage des Kindes versetzen und und mir Gedanken darüber machen, ob es unbedingt dieser Name sein muss.

Man tut seinem Kind mit einem seltenen Vornamen nicht zwangsläufig einen Gefallen.

-- Editiert von User am 29. August 2024 08:09

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