§21 StGB wegen Alkohol - Gutachten notwendig?

8. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
§21 StGB wegen Alkohol - Gutachten notwendig?

Person A rief im Jahr 2022 mehrmals den polizeilichen Notruf, um sich über einen vorangegangenen Polizeieinsatz zu beschweren. Die Beamten sagten mehrmals, er solle die Anrufe unterlassen. Person A rief immer wieder an und bestand auf die Aufnahme einer Beschwerde.

2 Monate später erhielt Person A einen Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen. Er entdeckte den Strafbefehl erst nach Rechtskraft in seinem Briefkasten und zahlte die Strafe. Die Strafe steht nun im Führungszeugnis, da es vorher schon einen Eintrag gab.

Angewendete § sind: §145 StGB und §21StGB

Der Schuldspruch im Strafbefehl besagt: "Person A habe nach dem Genuss mutmaßlich nicht unerheblicher Mengen alkoholischer Getränke wiederholt den Notruf angerufen, obwohl ihm mehrmals erklärt wurde, dass eine Beschwerde nicht über die Notrufnummer erfolgen darf"

Person A hat sich nicht auf die verminderte Schuldfähigkeit berufen. Es wurde kein Alkoholtest durchgeführt. Eine seelische Störung oder Intelligenzminderung gem. §20 bzw. §21 wurde nie diagnostiziert.

Im Internet hat Person A jetzt gelesen, dass erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ohne ein Sachverständigen Gutachten angenommen werden darf.

Dementsprechend macht er sich sorgen, ob ein solches Sachverständigengutachten gegen seinen Willen und ohne sein Wissen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht in Auftrag gegeben wurde.

1. Ist es möglich, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit ohne Mitwirkung des beschuldigten zu erstellen?
2. Können hierzu alleine die Aussagen der Polizisten verwendet werden?
3. Ist die erheblich verminderte Schuldfähigkeit möglich, obwohl ein freiwilliger Alkoholtest abgelehnt wurde?
4. Gibt es längere Fristen im Führungszeugnis, wenn erheblich verminderte Schuldfähigkeit angewendet wurde?

Die Sorge dahinter ist, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht durch den Alkoholkonsum angenommen wurde, sondern eine seelische Störung oder dergleichen angenommen und gegen den Willen und das Wissen von Person A ein Gutachten erstellt wurde. Ein solches Gutachten könnte im Rechtsverkehr (Führerscheinangelegenheit) Probleme bereiten.

-- Editiert von User am 8. Mai 2024 16:05

-- Editiert von User am 8. Mai 2024 16:11




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40102 Beiträge, 14276x hilfreich)

Wenn die Strafe bezahlt ist, ist der Fall erledigt, die Akte wandert bei der Staatsanwaltschaft in den Keller, und das wars, eine Begutachtung wird nicht "ins Blaue" hinein veranlasst.

wirdwerden

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#2
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn die Strafe bezahlt ist, ist der Fall erledigt, die Akte wandert bei der Staatsanwaltschaft in den Keller, und das wars, eine Begutachtung wird nicht "ins Blaue" hinein veranlasst.

wirdwerden


Es wurde ein Führungszeugnis verlangt, in dem Führungszeugnis steht das Aktenzeichen. Danach wird die Strafakte angefordert, um die Gründe für die "erheblich verminderte Schuldfähigkeit" zu erfragen.

Die Führerscheinstelle ist schon aufmerksam geworden, wegen einer anderen Sache die länger zurück liegt.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33577 Beiträge, 17513x hilfreich)

Dementsprechend macht er sich sorgen, ob ein solches Sachverständigengutachten gegen seinen Willen und ohne sein Wissen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht in Auftrag gegeben wurde. Nö - sonst hätte Person A nämlich eine gewaltige Verfahrenskostenrechnung erhalten (definitiv vierstellig!), und daran würde sich Person A doch wohl erinnern...

-- Editiert von User am 8. Mai 2024 17:48

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - sonst hätte Person A nämlich eine gewaltige Verfahrenskostenrechnung erhalten (definitiv vierstellig!), und daran würde sich Person A doch wohl erinnern...


Das ist sehr hilfreich! Nein im Strafbefehl steht ein Gutachten weder unter "Beweise" noch unter "Verfahrenskosten".

Danke für die Antwort

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126736 Beiträge, 40691x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - sonst hätte Person A nämlich eine gewaltige Verfahrenskostenrechnung erhalten (definitiv vierstellig!), und daran würde sich Person A doch wohl erinnern...

Naja, kommt darauf an wie lange das her ist.
Der Rekord im weiteren Bekanntenkreis liegt bei gut 18 Monaten für eine Verfahrenskostenrechnung.



Zitat (von go649924-50):
1. Ist es möglich, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit ohne Mitwirkung des beschuldigten zu erstellen?

Ja.

Ich habe sogar schon erlebt, das ein Gericht ohne Gutachten eine verminderte Schuldfähigkeit festgelegt hat.



Zitat (von go649924-50):
2. Können hierzu alleine die Aussagen der Polizisten verwendet werden?

Ja.
Aber je weniger fundierte Fakten man hat, desto angreifbarer wird es.



Zitat (von go649924-50):
3. Ist die erheblich verminderte Schuldfähigkeit möglich, obwohl ein freiwilliger Alkoholtest abgelehnt wurde?

Selbstverständlich, denn denn zum einen braucht man nicht immer den genauen Promillewert.
Zum anderen ist Alkohol nicht der einzige Punkt der Zweifel an der Schuldfähigkeit sät.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40102 Beiträge, 14276x hilfreich)

Nach dem Zitat des Fragestellers steht im Strafbefehl die Vokabel "eventuell." Hier sollte wohl eine Begründung für die geringe Tagessatzhöhe geliefert werden. Das ist ja das Schöne am § 21 StGB. Ein Gutachten muss nicht zwingend erstellt werden; wenn das Gericht die eigene Sachkunde hat und die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit für den Betroffenen günstig ist, kann man auf das teure Gutachten verzichten.

wirdwerden

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#7
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, kommt darauf an wie lange das her ist.
Der Rekord im weiteren Bekanntenkreis liegt bei gut 18 Monaten für eine Verfahrenskostenrechnung.


Im Strafbefehl werden die Kosten bereits aufgelistet.

Zitat (von Harry van Sell):
Ja.

Ich habe sogar schon erlebt, das ein Gericht ohne Gutachten eine verminderte Schuldfähigkeit festgelegt hat.


Das wäre in meinem Fall von Vorteil.

Zitat (von Harry van Sell):
Ja.
Aber je weniger fundierte Fakten man hat, desto angreifbarer wird es.


Es ist bereits rechtskräftig

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich, denn denn zum einen braucht man nicht immer den genauen Promillewert.
Zum anderen ist Alkohol nicht der einzige Punkt der Zweifel an der Schuldfähigkeit sät.


Im Strafbefehl wird keine Begründung genannt, sondern nur der mutmaßliche Alkoholkonsum.

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#8
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1130 Beiträge, 195x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das ist ja das Schöne am § 21 StGB. Ein Gutachten muss nicht zwingend erstellt werden; wenn das Gericht die eigene Sachkunde hat und die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit für den Betroffenen günstig ist, kann man auf das teure Gutachten verzichten.


Aber es wurde doch eben keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, oder war das einfach nur eine allgemeine Aussage?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Aber es wurde doch eben keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt, oder war das einfach nur eine allgemeine Aussage?


Hier wird etwas durcheinander gebracht.

Die verminderte Schuldfähigkeit §21 steht im Strafbefehl, wurde also festgestellt.

Sie ist aber kein Vorteil, da sie nicht im Zusammenhang mit einer Strafmilderung gem. §49 StGB steht.

Demnach ist der Eintrag im Führungszeugnis ausschließlich zum Nachteil gespeichert worden und steht jetzt im Führungszeugnis. Das macht den Eindruck einer seelischen Störung, obwohl diese nie diagnostiziert wurde.

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#10
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1130 Beiträge, 195x hilfreich)

Dann würde ich es aber auch so verstehen, dass ein Strafrabatt gegeben wurde, ansonsten macht es ja keinen Sinn, den 21 StGB in der Begründung aufzuführen. Anscheinend wurde per Telefongespräch festgestellt, dass die Personen einen Vollrausch hatte, sonst hätte es eben noch ein paar Tagessätze mehr gegeben.

Zitat (von go649924-50):
Das macht den Eindruck einer seelischen Störung, obwohl diese nie diagnostiziert wurde.


Ja, verstehe ich, hört sich doof an, wenn den Paragraphen jemand googelt. Allerdings hat das nicht zwingend mit einer seelischen Störung zu tun, die Person war eben unter starkem Alkohol- bzw. Drogeneinfluss, so war es ja eben (anscheinend) auch nun mal.

-- Editiert von User am 10. Mai 2024 09:02

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40102 Beiträge, 14276x hilfreich)

Es wurde nur eine "vermutlich" verminderte Schuldfähigkeit festgestellt; d.h. dadurch wurde letztlich die geringe Tagessatzhöhe erklärt. Man muss nicht zwingend immer einen Gutachter beauftragen; hatte ich doch schon geschrieben.

wirdwerden

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33577 Beiträge, 17513x hilfreich)

Allerdings hat das nicht zwingend mit einer seelischen Störung zu tun, die Person war eben unter starkem Alkohol- bzw. Drogeneinfluss, so war es ja eben (anscheinend) auch nun mal. Völlig richtig - etwas vereinfacht gesagt, § 21 gibt es ab 2 Promille und § 20 ab 3 Promille. Insofern war der Verstand hier nur vorübergehend getrübt, aber das reicht halt für den § 20...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Völlig richtig - etwas vereinfacht gesagt, § 21 gibt es ab 2 Promille und § 20 ab 3 Promille. Insofern war der Verstand hier nur vorübergehend getrübt, aber das reicht halt für den § 20...


Aber die 2 promille wurden ja nicht durch einen Test bestätigt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es wurde nur eine "vermutlich" verminderte Schuldfähigkeit festgestellt; d.h. dadurch wurde letztlich die geringe Tagessatzhöhe erklärt. Man muss nicht zwingend immer einen Gutachter beauftragen; hatte ich doch schon geschrieben.

wirdwerden


Nein, die erheblich verminderte schuldfähigkeit steht im urteil als rechtsgrundlage, ist also nicht "vermutlich" sondern festgestellt worden.

"Mutmaßlich nicht unerhebliche Menge alkoholischer Getränke" steht jedoch im Schuldspruch weiter unten.

Die geringe Tagessatzhöhe erklärt sich wohl eher, weil es ein bagatelldelikt ist. 600€ für eine Beschwerde bei der 110, die dort nicht hingehört empfinde ich auch nicht als gering. Wir sind hier immerhin von der Höhe im Bereich von Körperverletzung oder fahren ohne fahrerlaubnis.

Wenn die Strafe aufgrund 21Stgb gemildert worden wäre, würde als rechtsgrundlage auch 49stgb stehen. Das ist der parapgraph für die strafmilderung.

Bei Alkohol wird lt. Google die Strafe nicht gemildert, weil man sich bewusst betrunken hat.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40102 Beiträge, 14276x hilfreich)

Entschuldigung, ich meinte "mutmaßlich." § 49 StGB legt lediglich den Rahmen fest, in welchem man mindern kann. Wenn man sich aufgrund einer Vermutung (im jur. Sinne) lediglich im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegt, ganz ohne ausdrückliche Minderung, dann ist doch alles klar. Und die Strafe muss ja nicht gemindert werden. Das "kann" ist also sehr flexibel gesetzeskonform einzusetzen. Und man will sich ja nicht noch unbedingt mit der Problematik der Rauschtat auseinandersetzen.

Und das Argument, andere hätten ja viiiiel schlimmere Taten begangen, und wären milder bestraft worden, bzw. die böseren Buben seien auch nur zur selben Strafe bestraft worden, die kennt jeder, der beruflich (auch) strafrechtlich unterwegs ist. Der Gesetzgeber hat nun mal, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eben einen Ermessensspielraum vorgesehen. So dass für unterschiedliche Straftatbestände eben auch dieselbe Strafe ausgeworfen werden kann. Und - die Höhe der Strafe ist ja von vielen Faktoren abhängig - insbesondere, wenn noch Vorstrafen vorliegen, man auf das Verhalten nach der Tat schaut (Reue gezeigt?), und den Schaden (auch psychischer Natur) beim Opfer.

Aber, der Strafbefehl ist rechtskräftig, also, was solls?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Entschuldigung, ich meinte "mutmaßlich." § 49 StGB legt lediglich den Rahmen fest, in welchem man mindern kann. Wenn man sich aufgrund einer Vermutung (im jur. Sinne) lediglich im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegt, ganz ohne ausdrückliche Minderung, dann ist doch alles klar. Und die Strafe muss ja nicht gemindert werden. Das "kann" ist also sehr flexibel gesetzeskonform einzusetzen. Und man will sich ja nicht noch unbedingt mit der Problematik der Rauschtat auseinandersetzen.

Und das Argument, andere hätten ja viiiiel schlimmere Taten begangen, und wären milder bestraft worden, bzw. die böseren Buben seien auch nur zur selben Strafe bestraft worden, die kennt jeder, der beruflich (auch) strafrechtlich unterwegs ist. Der Gesetzgeber hat nun mal, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eben einen Ermessensspielraum vorgesehen. So dass für unterschiedliche Straftatbestände eben auch dieselbe Strafe ausgeworfen werden kann. Und - die Höhe der Strafe ist ja von vielen Faktoren abhängig - insbesondere, wenn noch Vorstrafen vorliegen, man auf das Verhalten nach der Tat schaut (Reue gezeigt?), und den Schaden (auch psychischer Natur) beim Opfer.

Aber, der Strafbefehl ist rechtskräftig, also, was solls?

wirdwerden


Ich gebe dir in den meisten Punkten recht. Schade ist nur, dass die verminderte schuldfähigkeit im Führungszeugnis massiv schwerer wiegt als die eigentliche Tat, obwohl man sich nie darauf berufen hat und auch keine Möglichkeit der Verneinung geboten wurde. Das ist aus meiner Sicht nicht Sinn und Zweck der schuldunfähigkeit, sondern das Gegenteil.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126736 Beiträge, 40691x hilfreich)

Zitat (von go649924-50):
und auch keine Möglichkeit der Verneinung geboten wurde

Diese Möglichkeit wurde (mehrfach) geboten. Der Angeklagte hat sie nicht genutzt, das ist in dem Falle sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go649924-50
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese Möglichkeit wurde (mehrfach) geboten. Der Angeklagte hat sie nicht genutzt, das ist in dem Falle sein Problem


Naja, strafbefehl im Briefkasten, verurteilt. Mehrfach ist nicht richtig.

Ich wurde auch nicht über ein Ermittlungsverfahren informiert. Habe das bereits rechtskräftige urteil im Briefkasten entdeckt, weil ich ihn länger nicht geleert habe.

Aber was solls, nichts mehr zu machen.

-- Editiert von User am 12. Mai 2024 03:09

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126736 Beiträge, 40691x hilfreich)

Zitat (von go649924-50):
Naja, strafbefehl im Briefkasten, verurteilt.

Da hätte man Einspruch einlegen können.

Die Erste Gelegenheit war die Anhörung die man während der Telefongespräche bekam.



Zitat (von go649924-50):
Aber was solls, nichts mehr zu machen.

So sieht es aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11400 Beiträge, 4325x hilfreich)

Zitat (von go649924-50):
Die geringe Tagessatzhöhe erklärt sich wohl eher, weil es ein bagatelldelikt ist.


Ich glaube da wird der §145 StGB aber vollkommen missverstanden.
Zitat:
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Das ist ganz und gar kein Bagatelldelikt und der §21 wurde gnädigerweise herangezogen, weil die Strafe ansonsten wohl deutlich über den 30 Tagessätzen gelegen hätte.
Denn in dem geschilderten Fall war es nicht absichtlich oder wissentlich, sondern absichtlich und wissentlich.

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