Hallo zusammen,
mal eine theoretische Frage: sagen wir mal von Januar 2002 bis Oktober 2002 hat jemand Privat für eine GmbH Bücher verkauft.
Er bekam regelmäßig Lieferungen dieser GmbH und verkaufte die Bücher regelmäßig. Anstatt die im zugesagten 10% zu behalten, überwies er schon nach kurzer Zeit kein Geld mehr und die GmbH lieferte weiterhin Bücher an Ihn aus, bis im Oktober 2002 das dann auffiel und dann natürlich nicht mehr geliefert wurde. Die GmbH bittet um Zahlung der "Verkäufer" kann aber nicht, weil das Geld, wie sollte es anders sein, ausgegeben ist. Man einigt sich auf eine Ratenzahlung der Verkäufer zahlt aber nie. Wie lange hat nun die GmbH die Möglichkeit Schritte gegen diesen Verkäufer zu unternehmen. (1. Die Rückforderung des Geldes 2. Strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
wg. Unterschlagung etc... , Bitte hier keine Antwort: Dann muss die GmbH Ihn erstmal anzeigen.. :-)
Vorraussetzung dabei ist, dass nach Oktober 2002 keine weiteren Telefonanrufe Briefe etc. von der GmbH ausgingen. (Keine Mahnungen gar nichts)
Ungefähr so etwas soll in meinem Bekanntenkreis passiert sein. Ich kann mir nicht vorstellen das eine GmbH nichts unternimmt um Ihr Geld zu bekommen, aber man weiß ja nie. Also ich würde mich freuen über Antworten...
Gruß Timo
Unterschlagung??
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
ich tippe, dass ein Inkasso Unternehmen beauftragt wurde und ein Strafverfahren wohl nicht in Frage kommt, da die GmbH nichts davon hat und nur unnötig Kosten verursacht (Zeit).
was soll das eigentlich heissen "privat für die gmbh" bücher verkauft.
Vielleicht war das ja über ebay ohne rücktrittsrecht? oder was ähnlich dubioses. Dann könnte es sein, dass die GmbH das Geld lieber abschreibt als in irgendwas verwickelt zu werden (verstoß gegen wettbewerbsrecht??)
m.
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Nein ein Inkasso Unternehmen wurde bisher nicht beauftragt.
Die GmbH hat jemanden gebeten auf einem Schulungszentrum den Bücherstand zu betreuen. Er hat also dort die Bücher verkauft, für Nachschub gesorgt etc. Dafür durfte er 10% des Umsatzes behalten.
Schade bisher kam noch keine Antwort....
Ich versuche mein Glück einfach und rate mal:
246 StGB führt die Höchststrafe von 3 Jahren an, Absatz (2) 5 Jahre, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist. Davon gehe ich in diesem Fall aus.
Laut 78 StGB beträgt die Verjährungsfrist in beiden Fällen 5 Jahre.
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
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