Strafbefehl wegen Prozessbetrug - Höhe angemessen?

16. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
HJasElGrando
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl wegen Prozessbetrug - Höhe angemessen?

Jemand hat einen Chatverlauf gefälscht und die andere Person anschließend auf Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von 10000 Euro verklagt.
Es kam heraus, dass der Jemand den Chatverlauf gefälscht hat.
Der Jemand ist nicht vorbestraft und hat jetzt einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs über 180 Tagessätze zu je 60 Euro bekommen.

Die Tagessatzhöhe stimmt, aber die Anzahl der Tagessätze ist sehr hoch nach dem Empfinden des Jemands, dafür, dass der Jemand nicht vorbestraft ist.
Wissen hier Praktiker ob das die gängige Höhe ist oder lohnt es sich Einspruch gegen den Strafbefehl zu erheben?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40161 Beiträge, 14295x hilfreich)

Wir kennen weder die Preise für ein solches Fehlverhalten bei Eurem Gericht; noch wissen wir welche Faktoren hir die Höhe der Strafe mit bestimmt haben. Dazu gehören u.a. die Bewertung der kriminellen Energie, der Schaden, der angerichtet wurde, das eigene Verhalten nach der Tat.

Es wird häufig von der Fehleinschätzung ausgegangen, dass Straftaten, die man ohne viel Mühe und Aufwand (also ganz leicht) begangen werden können, auch nur ein wenig strafbar sind. Dem ist aber nicht so.

wirdwerden

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17706 Beiträge, 9693x hilfreich)

Grundsätzlich ist es schon so, dass die Justiz wenig(er) Spaß versteht, wenn sie in die Irre geführt wird.

Im deutschen Strafrecht gibt es zwar keinen Prozessbetrug als eigene Straftat.
Juristisch ist ein Prozessbetrug, ein Dreiecksbetrug, bei dem der Täter die Justiz als Werkzeug missbraucht. (Der Täter täuscht die Justiz, damit die Justiz das Opfer schädigt.)
Sowas findet die Justiz halt nicht lustig.
Deshalb wird ein Prozessbetrug immer eine Nummer härter bestraft als ein normaler Betrug.

Bei 10000€ Schaden wäre man auch bei einem normalen Betrug schon im dreistelligen Tagessatz-bereich.

Bei der Strafhöhe wird es auch eine Rolle spielen, wie "Es kam heraus, dass der Jemand den Chatverlauf gefälscht hat." genau war.
Es ist ja beim Versuch geblieben. Aber warum?
Wenn man den Versuch aus eigenen Stücken beendet hat, bevor es zum Schaden gekommen ist, gibt es weniger Tagessätze als wenn der Versuch unfreiwillig "aufgeflogen" ist.





Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von HJasElGrando):
Es kam heraus, dass der Jemand den Chatverlauf gefälscht hat.
Hieraus lese ich, dass der Verurteilte mit eben jenem "gefälschten Chatverlauf" im Rahmen des durch ihn angestrebten Zivilprozesses vorstellig wurde, also nicht etwa von der Begehung seiner Tat bspw. zurücktrat, sondern etwa durch eine Anfrage bei dem Chat-Anbieter erst die versuchte Betrugshandlung zutage trat.

Zitat (von HJasElGrando):
Schadenersatz in Höhe von 10000 Euro
Da würde ich schon einmal die 263 Abs. 3 Nr. 1-3 StGB wenigstens durchprüfen wollen, die als Mindeststrafandrohung eine FS vorsehen. In dem Dunstkreis käme darüber hinaus vielleicht noch irgendetwas von 145d bis 187 StGB in Betracht.

Zitat (von HJasElGrando):
aber die Anzahl der Tagessätze ist sehr hoch nach dem Empfinden des Jemands
Nach meinem höchstpersönlichen Gerechtigkeitsempfinden und in Anbetracht der bisherigen Schilderungen treffen die 180 TS an dieser Stelle genau ins Schwarze. Zu 60,- EUR ergeben diese nämlich beinahe exakt den Betrag, den der Verurteilte versuchte sich zu ertrügen nebst vorsätzlich verursachter Verfahrenskosten (10.800,- EUR).

Disruptive, den Rechtsstaat perfide ausnutzende Straftäter werden härter bestraft, was auch in der steigenden Inzidenz begründet liegt. Die geschätzten Vorredner haben bereits trefflich ausgeführt: Wer Straftaten vortäuscht (ich nehme an, es ging hier vielleicht um ein Ehrdelikt), Beweise fälscht und konstruiert, dann ein Zivilverfahren anstrebt, die ohnehin ausgelastete Justiz an der Nase herumführt, um sich einen fünfstelligen Betrag von einem Unschuldigen zu ertrügen, der gehört - mit Verlaub - aufs Härteste bestraft, ja. Weder kenne ich Akte noch Details in der Sache, aber eine (zunächst) auszusetzende FS nebst einschneidender Auflage könnte ich mir nach den bisherigen Schilderungen eher vorstellen.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127052 Beiträge, 40751x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Nach meinem höchstpersönlichen Gerechtigkeitsempfinden und in Anbetracht der bisherigen Schilderungen treffen die 180 TS an dieser Stelle genau ins Schwarze.

Im hiesigen Kreise würde ich bei dem Sachverhalt eine Geldstrafe durchaus als "Schnäppchen" bezeichnen wollen
Bei Prozessbetrug reagieren die Gerichte - zu Recht - sehr intolerant, da man dort immerhin an den Grundfesten des Rechtsystemes sägt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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