Mutter/Tochter/Bordell

22. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Surfer-2007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Mutter/Tochter/Bordell

Mutter erlaubt der Tochter keine persönlichen Freiheiten steht vollkommen unter der Kontrolle von Mutter. Darf mit 17 Jahren nicht mal einen Freund haben. Tochter hat aber schon lange heimlich einen Freund von dem die Mutter nichts weiss. Tochter ssagt zum Freund habe leider nicht so viel Zeit muss zu oft in Bordell meiner Mutter arbeiten. Was würde passieren,wenn die Polizei davon erfahren würde,was die eigene Tochter über der Mutter sagt ? Ist es eigentlich Zuhälterei,wenn die Sache stimmt ? Muss die Polizei ermitteln ? Oder kann die Tochter einfach sagen war doch nur ein dummer Spass ?


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5 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2362x hilfreich)

Wenn da stimmt, macht sich die Mutter nach einer ganzen Reihe verschiedener elikte strafbar.

z.B.: §§ 171 , 174 I Nr. 2, 180 II,III StGB

Sie würde auf jeden Fall im Gefängnis verschwinden, das Sorgerecht würde ihr entzogen.

Sollte die Tochter gegenüber der Polizei etwas falsches sagen, dann wäre das eine falsche Verdächtigung. Das heißt die Tochter würde sich selber strafbar machen.
Die Polizei würde bzgl so einem Vorwurf selbstverständlich sofort ermitteln. Auch das Jugendamt würde sich natürlich der Sache annehmen.

Gruß Justice

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#2
 Von 
Surfer-2007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider hatte der Freund die Geschichte geglaubt und hatte die Freundin eigentlich mehr gezwungen mit ihn zu reden. Anwort eine Strafanzeige wegen Nötigung und eine Festnahme durch der Kripo. Um sich vor der Untersuchungshaft zu retten hat der Freund alles gesagt was seine Freundin über ihre eigene Mutter sagte. Nur bei der Vernehmung seiner Festnahme wurde es gesagt. Bei der Vernehmung der Nötigung wurde das Recht der Aussageverweigerung zu diesen Punkt benutz.
Wenn die Polizei überhaupt ermittelt hat, ob es nun die Lüge oder Wahrheit ist mit den Bordell. Hätte der Freund eigentlich doch als Zeuge aussagen müssen,denn nur als Zeuge kann man zur Aussage gezwungen werden. Dennoch muss die Freundin bei der Polizei den Kopf von den Freund gerettet haben,denn die Nötigung wurde eingestellt. Wenn es wirklich nur ein blöder Spass war mit den Bordell könnte die Polzei den Kopf der Freundin auch retten ? Oder hat die Polizei keine andere Wahl und muss gegen die Mutter ermitteln ?

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2362x hilfreich)

Die vernehmung der Freundin ist ja Teil der Ermittlung. Und wenn die freundin dort die Wahrheit sagt und aussagt, daß alles nur ein 'Spaß' war, dann rettet sie nicht nur ihre Mutter, sondern vor allem auch sich selbst.

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich weiß ja nicht, wie die Nötigung genau ausgehen haben soll, aber solange es nicht um einen besonders schweren Fall, um sexuelle Nötigung geht oder das ganze durch erheblich vorbestraften oder gar auf Bewährung befindlichen Täter begangen wird, ist dabei selten mit mehr als einer Geldstrafe zu rechnen, das sprich dann eher gegen die Anordnung von Untersuchungshaft.

Ansonsten kommt es für den Tatvorwurf eben darauf an, dass das Opfer durch Gewalt oder ein empfindliches Übel zu einer Handlung (hier vielleicht etwas zu erzählen), Duldung oder Unterlassung gedrängt wurde und das das für den Zweck als verwerflich anzusehen ist. Wenn der Täter dem Opfer nur helfen wollte, könnte das ganze eventuell weniger verwerflich sein als für einen anderen Zweck und deswegen entweder sogar nach §170 II StPO , zumindest aber nach §153 StPO eingestellt werden. Eventuell ließe sich eine solche Tat auch nach §35 StGB durch den entschuldigenden Notstand rechtfertigen, wenn der Täter in der Annahme gehandelt hat, dem Opfer nur so aus der (vermeintlichen) Notlage helfen zu können.

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#5
 Von 
Surfer-2007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry,es war nicht nur Nötigung auch sehr schwere Bedrohung die Mutter zur Hölle zu schicken,dass konnte man schon als schwere Mordandrohung sehen wo man eben eine Gewahr ist. Wurde alles nach §170 II StPO eingestellt. Es steht in Brief der Staatsanwaltschaft das die Nötigung mit einer Verfügung nach §170 II StPO eingestellt wurde.

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