Gefährliche Körperverletzung - Jugendstrafe ?

22. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung - Jugendstrafe ?

Guten Abend,

habe ein "großes Problem" und wäre echt froh wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

Sachverhalt:

Es kam zu einer Schlägerei zwischen Person X und einem gleichaltrigen Person Y (Geschädigter).
X hat angefangen da X gut betrunken war. Während diesem Vorfall schlug X Person Y ein paar mal eine Glas Flasche auf den Kopf. Es gibt viele Zeugen.

Nach dem Vorfall war der Geschädigte Y noch mehrere Stunden anwesend.

Nun hat X (Schuldiger) einen Brief zur Befragung wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten.
Denn Y hat sich einen Tag später eine schwere Gehirnerschütterung und Platzwunde im Krankenhaus attestieren lassen.

Was kann Person X nun passieren, und was sei besser, es als Notwehr hinstellen, alles zugeben oder Aussage verweigern?

Person X ist 20 Jahre alt,in einer Berufsausbildung, und hat noch keine Anzeigen oder ähnliches jemals gehabt. Demnach müsste ja das JugendstrafG gelten ?!

Was kommt denn nun auf X zu ????

Danke schon im Vorraus




21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

das jugendstrafrecht KANN gelten, muss aber nicht. das kommt darauf an ob das gericht der ansicht ist, dass X reifeverzögert ist.

m.

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Muss es überhaupt denn zu einer Gerichtsverhandlung kommen, oder kann es sein das das ganze auch so eingestellt wird ?

22x Hilfreiche Antwort

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#3
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

bei einer gefährlichen Körperverletzung? eine Einstellung ist meiner meinung nach ausgeschlossen ...

m.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Wie würde das in so einem Falle denn mit den Gerichtskosten und so weiter ablaufen ? In was für einer Höhe befindet sich denn das Alles ? Einen Anwalt kann ich mir sowieso nicht leisten.

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

da du sehr wahrscheinlich nach dem Jugendstrafgesetz verurteilt werden wirst, kann ich dir da nichts sagen, denn da kenn ich mich überhaupt nicht aus...

m.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Oder könnte mir jemand erklären was jetzt genau auf mich bestenfalls und schlimmstenfalls auf mich zukommt ? Dank schon mal im Vorraus.

21x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Gibt es irgendwo Infos übers Jugendstrafgesetz / Beispiele mit Folgen oder so im Netz ? Beim googeln kam mal gar nichts raus leider.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

1) Wer die Körperverletzung1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Ich denke mal in den nächsten 24 Stunden wirst du hier schon nähere infos bekommen können, wir haben hier einige experten ...

m.

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 363x hilfreich)

Tja, strafrecht ist halt was anderes als Computerprogramme. Es läßt sich nicht vorhersagen ob B rauskommt, wenn A gemacht wird. Es kommt zu sehr auf die Umstände der Tat, die Beteiligten, den Anlaß des Streits, Dein Auftreten bei Gericht etc. an.
Aller Voraussicht nach wirst Du deshalb nicht inhaftiert, allerdings wäre ein Arrest (bis zu 4 Wochen) durchaus möglich.
Auf jeden Fall solltest Du Dich so bald wie möglich bei dem Opfer schriftlich entschuldigen und den Brief spätestens auch bei der Gerichtsverhandlung vorlegen. Auch ein freiwilliges Schmerzensgeld macht sich vor Gericht ganz bestimmt gut. Das alles natürlich nur, wenn Du Dich dazu durchringst, die Tat auch einzuräumen. Alles andere wäre aber wohl auch eher unklug.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Strafandrohung nach Erwachsenenstrafrecht liegt zwischen 6 Monten und 10 Jahren Haft, für einen minderschweren Fall, den ich hier aber eher nicht sehen würde, ist die Mindestfreiheitsstrafe nur 3 Monate. Wenn du bislang noch nicht in größerem Ausmaß mit der Justiz in Konflikt geraten bist, würde es weniger als 2 Jahre zur Bewährung geben.

Beim Jugendrecht spielt der Erziehungsgedanke eine wichtige Rolle, insofern ist schwer abzuschätzen, was dabei herauskommt, aber die wenigen Sozialstunden, die man für wiederholten Ladendiebstahl bekäme wird es wohl übersteigen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Wow, erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.

Um noch mal auf meine frage zurückzukommen,
wie läuft das dann mit den gerichtskosten, was für eine höhe erwartet mich da oder muss ich dann überhaupt etwas davon zahlen? Denn verlieren werde ich, indem ich Reue zeige.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Mit dem Jugendrecht kenne ich mich nicht ausreichend aus, nach Erwachsenenrecht richten sich die Kosten nach der Höhe der Strafe, bis 6 Monaten sind es 120 Euro, bis 12 Monate sind es 240 und bis 2 Jahre sind es 360 Euro.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hinzu kämen noch die Auslagen für die Zeugen und wenn vorhanden, die Kosten für den eigenen Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Wie sieht es mit den Behandlungskosten / Krankenhauskosten vom Geschädigten aus, muss man das übernehmen ?

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Guten Tag,

da der Täter 20 Jahre alt ist, ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht zwingend. Das anzuwendene Recht ist nach dem Reifegrad des Täters zu bestimmen.

I. Sollte Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, so kann der Täter, je nach Verletzungen des Opfers und Vorgehensweise des Täters, mit Jugendarrest, oder einer Jugendstrafe rechnen. Mit einer Einstellung des Verfahrens ist bei der Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu rechnen. Die Verhängung von Sozialstunden bei einer gefährlichen Körperverletzung, die mit gravierenden Folgen verbunden ist, ist abwegig.

Desweiteren kann der Täter mit einer Geldauflage (Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) rechnen, da dieser über ein eigenes Einkommen verfügt.

II. Sollte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die, je nach Umständen der Tat und Ersttäterstatus, zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

III. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen muss der Täter mit zivilrechtlichen Ansprüchen seitens des Opfers rechnen. Darunter fallen alle Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeldansprüche.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 22.10.2005 23:23:29

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Wie wäre es mit dem Fall das X auch Zeugen bringt, die bestätigen das es nur eine Reflex Tat war? Ändert das was ? Wenn man es als Notwehr mit Reflex sieht ?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Was bedeutet denn Jugendstrafe genau,
und sieht der Arbeitgeber das, oder bekommt der das dann mit ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

alles was deutlich macht, dass x provoziert wurde etc. kann helfen, man sollte aber nicht versuchen das gericht an der nase rumzuführen. wenn einer (mehr oder weniger) erwiesenes mit hilfe von kumpels hartnäckig leugnet kann das ins auge gehen (nicht nur für die kumpels). mE nach ist es besser reue zu zeigen und höchstens ganz dezent anzumerken dass man nicht allein 100% schuld trägt. für diese abwägung würde ich dir aber dringend einen (guten) anwalt empfehlen.

der arbeitgeber dürfte nichts mitbekommen, jedenfalls wird er nicht extra informiert (ausser öff. dienst), aber natürlich kann er sich wie jeder andere über verhandlungstermine etc. informieren

m.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
NeuHier76
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 55x hilfreich)

Wie meinst du das mit öffentlichen Dienst, dann wird der AG angeschrieben oder wie ?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Im öffentlichen Dienst wird der Arbeitgeber über schwerwiegendere oder die Arbeit betreffende Delikte durch die Staatsanwaltschaft informiert, das ganze läuft unter dem Namen MiStra (Mitteilungen in Strafsachen).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Was verstehen Sie unter 'Notwehr mit Reflex'?

Jugendstrafe bedeutet Freiheitsstrafe für Jugendliche.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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