Ein Eintrag ins poliz.Führungszeugniss beim 3 Ladendiebstahl ???

17. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Leila-x
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein Eintrag ins poliz.Führungszeugniss beim 3 Ladendiebstahl ???

hallo, auch von mir erstmal ein grosses danke an die leute die hier immer wieder versuchen anderen zu helfen.

ich würde sagen, jeder von uns hat sein päckchen zu tragen, und das päckchen des einen ist vielleicht schwerer oder leichter, als das des anderen.

mich interresiert ganz stark die sache mit dem poliz.führungszeugniss, das was ich dazu suche, fand ich bisher hier noch nicht so recht. ich hoffe, das mir jemand nähere infos dazu geben kann.

das erste mal wurde ich mit 18 erwischt (warenwert ca. 15dm)ohne jegliche folgen glaube ich,
das zweite mal mit 22(warenwert 2,49 dm) mit 15 tagessätzen a 20dm und
das dritte mal jetzt mit 26 (warenwert 4,99 €)
ich möchte hier auch auf gar keinen fall entschuldigungen für diese tat suchen, ich weiss was ich falsch gemacht habe, und weiss auch das soetwas nicht zu entschuldigen ist.

aber ich möchte gerne wissen, ob mir jemand etwas zum führungszeugniss sagen kann, soweit ich weiss gab es nach dem zweiten mal vor 4 jahren keinen eintrag, wie sieht es jetzt damit aus, und wie lange bleibt soetwas dann darinn stehen, und vorallem wer darf das lesen ??? wo und wie kann ich erfahren, was bisher darin steht, und wer kann mir eventuell im voraus sagen ob demnächst darinn etwas erscheint ???
in diesem forum wird häufiger noch über andere akten gesprochen, in denen etwas 5 jahre erhalten bleibt, was sind das für unterlagen, und wer kann mir darüber auskunft erteilen ???

dass ich dieses mal mit einer weitaus höheren strafe rechnen muss, ist mir durch dieses forum klar geworden. auch bin ich durch die antworten in diesem forum ruhiger geworden, ich bin jetzt nicht mehr so aufgelöst, nachdem ich weiß, dass es anderen menschen auch so gehen kann.((aber es ist und bleibt ein makel und es ist so schwer über soetwas zu reden, da die meisten menschen auf solche geschichten mit unverständniss reagieren.))

vielen dank,
leila-x




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leila-x
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ohhh was macht der smily da, den hab ich nicht eingefügt, sorry lag wohl an der tastenkombination.
leila-x

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Hallo,

das ist zieml. komplizert in dem Fall.

Erstmal zur Begriffserklärung:

es gibt
a)ein Erziehungsregister
b)ein Bundeszentralregister
und die Führungszeugnisse,c) privat und d)behördlich (wobei wir das "behördliche" jetzt mal vernachlässigen, weil es für Dich keine Relevanz hat)
und das e) ZStV (lassen wir auch weg, weil es für die Einträge keine Rolle spielt)




1.)Also, die 1. Sache mit 18 lasse ich erst mal außen vor, da man wissen müßte, nach welcher Vorschrift sie eingestellt wurde (§ 45 JGG gäbe einen Erziehungsregistereintrag, § 153 StPO im Rahmen der Diversion gäbe keinen). In Deinem Fall (bei einer Konstellation wie der Deinen) ist es nur entscheidend, was mit der 1. Sache passiert ist, wenn nach § 45 JGG eingestellt wurde, und das neue Verfahren jetzt auch eingestellt werden sollte.


2.)Gehen wir mal davon aus, daß Du in dem neuen Verfahren wieder zu einer Geldstrafe verurteilt wirst. Dann wird diese Verurteilung ins Bundeszentralregister eingetragen (für 5 Jahre+ 1 jahr Sperrfrist*), gilt dann für BEIDE Urteile), und aufgrund der Verurteilung mit 22 auch ins Führungszeugnis (für 3 jahre + 1 Jahr Sperrfrist*).

3.)Wird das neue Verfahren eingestellt, erfolgt kein Eintrag. Weder ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister.

4.)Es könnte aber doch sein, daß die Verurteilung mit 22 schon ins Führungszeugnis eingetragen wurde (für 3 jahre + 1 jahr Sperrfrist*), wenn die Sache mit 18 nach § 45 JGG eingestellt wurde (weil dann Erziehungsregistereintrag erfolgte, bis zum 24. Lebensjahr). Wenn Sie eingetragen wurde, und zwischen dem Urteil mit 22 und dem jetzt kommenden Urteil mehr als 4 Jahre liegen, ist so schon wieder gelöscht, liegen weniger als 4 jahre dazwischen ist Sie noch drin.

5.)Wurde die Sache mit 18 nicht ins Erz.reg. eingetragen, wurde auch die mit 22 nicht ins Führungszeugnis eingetragen, sondern nur ins BZR. In diesem Fall hinge es wieder davon ab, wie das neue Verfahren ausgeht. [siehe Abs. 2 und 3]


<small>*Sperrfrist = Wenn ein Eintrag nach z.B. 3 Jahren die Tilgungsreife erreicht hat, wird er noch mal für 1 Jahr gesperrt. In diesem Jahr wird niemandem mehr Auskunft darüber gegeben, kommt jedoch in diesem jahr noch ein neuer eintrag dazu, wird er gesperrte auch wieder "reaktiviert"</small>



Du siehst, in Deinem Fall ist es wirkl. mega-kompliziert. Sicher kannst Du eigentl. nur gehen, wenn Du Einsicht in Deine Register nimmst. Und das geht so:

Ein "privates Führungszeugnis" beantragst Du beim Einwohnermeldeamt, und bekommst es dann nach Hause zugeschickt.

Einsicht in den Bundeszentralregisterauszug bekommst Du, indem Du an den

Generalbundesanwalt beim BGH
Adenauerallee 99-101
????? Bonn

schreibst, und dort Einsichtnahme nach § 42 BZRG beantragst. Du mußt dann in dem Antrag ein Amtsgericht benennen (das Deines Wohnortes), an das dann eine Kopie des Auszugs geschickt wird. Vom Amtsgericht erhälst Du dann Nachricht, wann Du dort hinkommen und Einsicht nehmen kannst. Nach Deiner Einsichtnahme wird die Kopie dann vernichtet. Du mußt dort alleine erscheinen und Dich ausweisen. Eine Kopie des Auszugs bekommst Du nicht, kannst aber handschriftl. Aufzeichnungen machen.

Wer erhält Einsicht:

ins private FZ:

Jeder, dem Du es zeigst. z.B. Arbeitgeber.



über BZR-Einträge wird Auskunft gegeben:

1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,
10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,
12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.
13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes.(2) (weggefallen)
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33612 Beiträge, 17527x hilfreich)

Hi Bob,

daß eine Geldstrafe ins FZ geht, wenn man einen Erziehungsregistereintrag hat - wo steht denn das? Ich dachte, JGG-Geschichten sind quasi FZ-neutral (außer Jugendstrafen ohne Bewährung). Für Aufklärung wäre ich dankbar.

Gruß mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Dachte ich eigenlich auch immer. Aber "Cyberfahnder", der ja sozusagen "an der Quelle arbeitet" hat mich mal folgendermaßen aufgeklärt:

z.B. beim Wortlaut des § 32, Abs.2. Nr.5 BZRG :

(2) Nicht aufgenommen werden:

5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


Ich dachte auch immer, daß "Register" sich nur auf das BZR bezieht, aber lt. Auskunft vom "CF" ist auch das Erz.Reg. damit gemeint.





-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nicki_maus
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo
wo arbeitet denn Cyberfahnder - beim Gericht ??? Dann bekommt er doch bestimmt massig Fälle mit Ladendiebstahl zu Gesicht, hm ?? Würde mich mal interessieren ob es eigentlich auch Leute gibt sie stehlen obwohl sie " gut situiert sind privat "........werden die dann schwerer bestraft als "mittellosere"..?Grüße*

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leila-x
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank, bob, das hat mir schon sehr viel weiter geholfen, trotz allem es ist ******* gelaufen, aber ich hoffe eigentlich das nicht das passiert was du geschrieben hast, -> eintragung ins führungszeugniss, wenn doch, dann hoffe ich einfach nochmehr , das die nachsten 3,5 jahre niemand dieses sehen möchte.
also vielen,vielen dank nochmal für den umfangreichen text,
leila-x

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

@ Leila-x

Gerne geschehen. :)

Wenn es nur um's Führungszeugnis geht, ist es ja einfach rauszubekommen. Warte das Ende dieses Verfahrens ab, und beantrage 6-8 Wochen später ein FZ beim Einwohnermeldeamt. (kostet 8-10 €). Du bekommst es dann einige Wochen später nach Hause zugeschickt und hast Klarheit.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Leila-x
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

naja eigentlich gehts nicht nur ums führungszeugniss, momentan gehts eher um die viele kohle, die ich da allem anschein nach latzen werde (und die nicht da ist) aber die sache mit dem führungszeugniss ist mir halt auf lange sicht wichtiger, das geld kann ich abstottern, aber das zeugniss, kann ich nicht ändern* schniefffffff*
achso, kannst du mir vielleicht auch noch sagen,wie schnell so ein verfahren gehen kann ??? ich gehe nämlich ab 12. februar für ein semester ins ausland, und hätte die sache gern vorher durch.

also nochmals vielen dank an dich bob und ne schöne weihnachtszeit!
und allen ne ruhige nacht :)

leila-x

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Das das komplett bis 12. Feb. erledigt ist glaub ich nicht.

Entweder hier in D jemanden mit Postvollmacht -auch für Gerichtszustellungen- ausstatten

oder die Post nachschicken lassen.

Variante 1 ist aber unkomplizierter.

Du kannst natürl. auch bei der StA anrufen und um "Beschleunigung" bitten. Aber dazu bräuchtest Du am besten erst mal ein Aktenzeichen, also zumindest den Anhörungsbogen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leila-x
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

he bob hast du ne standleitung, wollt gerad ausmachen und da seh ich du hast schon geantwortet, dankeschön!!!.... ja das mit dem beschleunigen würd ich wohl gern versuchen, befürchte aber auch das es dann schlechter für mich ausfällt wenn ich druck mache. nagut und die sache mit der post nach dem 12.2. das ist noch etwas worüber ich mir wirklich gedanken machen muss.
vielen lieben dank
ciao, leila-x

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

das es dann schlechter für mich ausfällt wenn ich druck mache

Das glaube ich in dem Fall nicht einmal. Du willst für ein Jahr ins Ausland, und vorher Deine Sachen regeln. Das ist doch ein ehrenhaftes Motiv. Wird die StA bestimmt genauso sehen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Richtigstellung

Du hattest Recht Mümmel, der Erz.Reg. Eintrag hat keine Wirkung hinsichtlich des § 32(1)5 BZRG . Im vorliegenden Fall sowiso nicht, da es sich ja um eine Einstellung nach § 45 JGG gehandelt hat, was ja schon dem Wortlaut des § 32(1)5 BZRG ("Strafe") widerspräche (hätte ich auch drauf kommen können ;) ),

aber auch bei einer "Strafe" würde die Wirkung nicht eintreten, denn mit Register ist doch nur und ausschließlich das BZR gemeint. (Ich habe mich zwischenzeitlich noch mal mit Cyberfahnder kurzgeschlossen, der mich dahingehend informierte). Ich hatte seine Auskunft mit einer anderen (hinsichtlich Einsichtnahme ins Erz.Reg) verwechselt.

Sorry für die Fehlinfo

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
axe
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,
kannst du mir vielleicht noch folgende Fragen beantworten:

Wie lange ist die Frist in Bayern, bis man beantragen kann, dass die Unterlagen der erkennungsdienstlichen Untersuchung vernichtet werden?

Kann ich bei der Staatsanwaltschaft anfragen, ob ich mir meine Post quasi dort abholen kann?
Erstens wohne ich noch im Haus meiner Eltern (möchte nicht, dass sie etwas davon erfahren) und zweitens auf einem kleinen Dorf, d. h. auch eine "Lagerung" auf der Post kommt nicht in Frage!

Vielen Dank für die guten Ratschläge!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Die Fristen sind in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Das PolG für Bayern habe ich leider nicht zur Hand und kann es auch im www. nicht finden.

Prinzipiell betragen die Prüfungsfristen zur Löschung bei verurteilten Personen je nach Bundesland m.W. 5-10 Jahre.

Ich habe mal die entsprechende Vorschrift des PolG Saarland angehängt:

§ 38 SPolG

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Informationen

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

ihre Speicherung unzulässig war,
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Die Prüffristen dürfen

a) bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
b) bei Jugendlichen fünf Jahre und
c) bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung personenbezogener Informationen geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Informationen übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, daß die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden,
die Informationen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind,
die Nutzung der Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Informationen zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Informationsträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.


-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

Ach so, zu Deiner 2. Frage.

Normalerweise geht es nicht, die Post direkt bei der StA abzuholen. Du könntest einen Rechtsanwalt mit der Entgegennahme der Zustellung beauftragen, aber es ist auch nicht sicher, daß das immer so klappt seitens des Gerichts / der StA. Öfter passiert es, daß zwar der Anwalt die Zustellung bekommt, aber der Beschuldigte selber auch noch mal (eine Abschrift), und genau daß willst Du ja verhindern.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.097 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen