DIN A4 Aufkleber im Sichtfeld Windschutzscheibe

15. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Konnen1972
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
DIN A4 Aufkleber im Sichtfeld Windschutzscheibe

Grüß Gott,
einer Kollegin von mir wurde ein DIN A4 großer Aufkleber auf die Windschutzscheibe geklebt mit dem Hinweis hier nicht zu parken. Dieser Aufkleber ließ mechanisch so gut wie garnicht entfernen und nur mit einsatz von heißem Wasser lösen.

Kann ich der Dame die diesen Aufkleber angebracht hat darauf hinweisen dass das anbringen des Aufkleber im Sichtfeld illegal ist und sie dieses zu unterlassen hat oder befindet sich die Dame im Recht?

Besten Dank im voraus und
Mit freundlichen Grüßen
Konrad

PS kaum war der Aufkleber entfernt und meine Kollegin hat ihre Sachen geholt war schon wieder ein Aufkleber im Sichtfeld angebracht. Die Dame wurde darauf angesprochen und fühlte sich im recht.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Hinweisen kann man durchaus.
Man könnte natürlich auch aufhören im Halteverbot zu stehen.

-- Editiert von User am 15. Dezember 2022 17:41

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#2
 Von 
Konnen1972
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ein Firmenparkplatz in einem betriebshof meine Kollegin hat einen parkausweis mit ihrem Namen sichtbar auf dem Armaturenbrett liegen und konnte auf Grund der wetterlage nicht auf dem für uns ausgewiesenen Parkplatz parken.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127058 Beiträge, 40754x hilfreich)

Zitat (von Konnen1972 ):
einer Kollegin von mir wurde ein DIN A4 großer Aufkleber auf die Windschutzscheibe geklebt mit dem Hinweis hier nicht zu parken

Ich verwende immer DIN A3 ...



Zitat (von Konnen1972 ):
Dieser Aufkleber ließ mechanisch so gut wie garnicht entfernen und nur mit einsatz von heißem Wasser lösen.

Wurde Klebstoff verwendet?
Oder einfach nur feuchtes Papier das festgefroren war?



Zitat (von Konnen1972 ):
Die Dame wurde darauf angesprochen und fühlte sich im recht.

Sagen wir mal so ... es ist eine Grauzone.

Ganz klar im Recht wäre die Dame, wenn sie das Kfz abschleppen liese, die Kosten dann einklagt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung / -klage auf Kosten der Falschparkerin veranlasst.

Insofern hat sie einem doch einen großen Gefallen getan ...



Zitat (von Konnen1972 ):
konnte auf Grund der wetterlage nicht auf dem für uns ausgewiesenen Parkplatz parken.

Mir ist unklar, wieso das so sein sollte?

Im übrigen muss man sich dann halt einen anderen, legalen Parkplatz suchen und darf nicht einfach Parkplätze anderer Leute annektieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Konnen1972
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dieser Aufkleber ließ mechanisch so gut wie garnicht entfernen und nur mit einsatz von heißem Wasser lösen.

Ja es wurde ein etikett vollflächig verklebt.

Parkplätze im betriebshof vom olympiaturm München sind drei Firmen die da parken wir der olympia park und Mieter von uns. Und hier arbeiten ca 20 Personen und es sind 10 Autos im Hof.
Aber mir geht es nich darum das die Dame darauf hinweist mit dem etikett. Mir geht es um die Stelle an dem sie den Aufkleber anbringt und direkt ins Sichtfeld des Fahrers es zu kleben finde ich schon fahrlässig. Sollte jemand den nicht mehr abbekommen darf er das Fahrzeug nicht bewegen und muss diesen zur Werkstatt verbringen. In diesem Fall müsste ich die Dame als Verursacher haftbar machen können oder?
I

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127058 Beiträge, 40754x hilfreich)

Zitat (von Konnen1972 ):
es wurde ein etikett vollflächig verklebt.

Damit nähert man sich dann schon recht zügig dem Ende der Grauzone, denn Etiketten haben in der Regel ja Klebstoff zum haften ...



Zitat (von Konnen1972 ):
In diesem Fall müsste ich die Dame als Verursacher haftbar machen können oder?

Richtig.

Aber es bleibt immer noch die Möglichkeit der strafbewehrten Unterlassungserklärung / -klage auf Kosten der Falschparkerin / des Halters, kann also immer noch ein Minusgeschäft werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48863 Beiträge, 17207x hilfreich)

Sowohl das Falschparken als auch das Anbringen eines solchen Aufklebers sind jeweils eine Besitzstörung.

Man kann sich daher gegenseitig zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Dann wird es für beide Seiten teuer.

Beides ist aber nicht strafbar.

-- Editiert von User am 15. Dezember 2022 23:10

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#7
 Von 
Konnen1972
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an alle

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#8
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich verwende immer DIN A3 ...
Wie dieser Kollege regelmäßig meinen Tag rettet, ist schlichtweg bemerkenswert :grins: :respekt:

Wir könnten hier mit dem 303 Abs. 2 StGB hantieren, kämen aber wohl nicht sehr weit. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung (und damit in einem anderen Unterforum besser untergebracht). Der Schädiger möchte, dass der Geschädigte nicht rechtwidrig parkt. Der Geschädigte möchte, dass die entsprechenden Mitteilungen des Schädigers einfacher zu entfernen sind.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127058 Beiträge, 40754x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sowohl das Falschparken als auch das Anbringen eines solchen Aufklebers sind jeweils eine Besitzstörung

Zitat (von hh):
Beides ist aber nicht strafbar.

Ich denke, in beiden Fällen kommt es darauf an, wie schwer die Mitteilung zu entfernen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich denke, in beiden Fällen kommt es darauf an, wie schwer die Mitteilung zu entfernen ist.
Also wenn erwärmtes Wasser genügt.. da hatte ich einmal den Fall eines Falschparkers, wo der Zettel eine Woche lang in Wind und Wetter (bzw. Sonne und Regen) regelrecht festgebacken ist. Die Sache ist so ausgegangen, dass der Fahrzeugführer eben damit rechnen musste, eine - der******rung ausgesetzte - Mitteilung an die Windschutzscheibe geheftet zu bekommen.

PS: Warum hier der Begrif "W i t t e r u n g" zensiert wird, erschließt sich mir nicht in Gänze.

-- Editiert von User am 16. Dezember 2022 01:15

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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