Anzeige Betrug (einschlägig vorbestraft)

23. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Postbote1990
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 10x hilfreich)
Anzeige Betrug (einschlägig vorbestraft)

Hallo, ich habe ein etwas größeres Problem.
Ich muss etwas weiter ausholen.
Ich wurde 2007 verurteilt wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Gelstrafe von 100 Tagessätzen a 30 Euro Führungszeugnis ist sauber BZR noch eingetragen..
Das stammt alles aus meiner unrühmlichen Vergangenheit verbunden mit psychischen Problemen in der Kindheit plus Depressionen keine Berufsausbildung etc...
Jetzt zum eigentlichen Kern meiner Frage.
Ich habe vor 3 Monaten meinen Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt. Jetzt haben 4 Gläubiger Anzeige wegen Betruges erstatten.
Ein Gläubiger aus 2009 Versandhaus
Ein Gläubiger aus 2011 auch Versandhaus.
Und 2 aus 2013 wobei ich hier dazusagen muss handelt es sich um Telefonverträge die ich anfangs immer pünktlich gezahlt habe.
Dann konnte ich das nicht mehr kam eins zum anderen Lohn Kontopfändung Kindesunterhalt usw..
Schaden gesamt alle Gläubiger ca 2000 Euro
Habe letztes Jahr eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker begonnen eben auch
Besuch der hiesigen Schuldnerberatung und eine Psychotherapie bei einem ansässigen Psychologen mit Medikationen und 2 wöchentlichen Gesprächssitzungen.
Ich bin eben diese 3 Schritte gegangen um mein Leben eben von Grundauf neu zu ordnen.. Von 2007 also seit der Verurteilung damals bis heute war ich absolut Straffrei.
Was kann mich nun erwarten ??
Habe ich eine Haftstrafe zu erwarten ? Ohne Bewährung ?
Benötige ich einen Verteidiger ?? Der kostet ziemlich viel Geld habe eben nur mein Ausbildungsgehalt plus Berufsausbildungsbeihilfe.
Vielen lieben Dank für Tipps und Einschätzungen.


-- Editier von Postbote1990 am 23.06.2015 17:04


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8 Antworten
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#1
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo, ich möchte es mal etwas vorsichtig beantworten, kommt sicher noch jemand der Ihnen mehr dazu sagen kann...
Zu Ihrem Gläubiger aus 2009, selbst wenn es hier ein vollendeter Betrug war, müsste der Straftatbestand des Betruges bereits verjährt sein... Zum Gläubiger aus 2011 war das eine eine zurückgebuchte Lastschrift ?? Selbst hier wird sich der oder die Staatsanwalt/anwältin die Frage stellen warum grade jetzt 4 Jahre danach Interesse an der Strafverfolgung besteht... Vermutlich nur um eine VubH erzielen zu können die nicht von der RSB umfasst ist..
Zu Ihrem Gläubigern aus 2013 hier wird überhaupt zu prüfen sein ob es sich um Betrug handelt, den hier fehlt der Vorsatz das Sie von vornherein nicht zahlen wollten. Sie sagen Sie haben anfangs pünktlich bezahlt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9552x hilfreich)

Zitat:
Vermutlich nur um eine VubH erzielen zu können die nicht von der RSB umfasst ist..


Sehe ich auch so. Der Kontext legt das nahe.

Falls Sie nicht wissen, was die Abkürzungen bedeuten:

vubh (eigentl. vbuh ;) ) : vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

RSB: Restschuldbefreiung

Die Gläubiger versuchen damit halt ihre Forderungen zu "retten".

Die Sache aus 2009 dürfte in der Tat verjährt sein, wenn es keine unterbrechenden Handlungen gab, was ja offenbar nicht der Fall ist.

Die 2013er Sachen: siehe ebenfalls ladyjulia

Bliebe ggf. die 2011er Sache, also 1 von 4. Dafür dürfte es wiederum eine Geldstrafe geben, wenn denn überhaupt ein Schuldspruch erfolgt. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei der ja nun sehr positiven Sozialprognose unrealistisch.

Anwalt würde ich frühestens dann nehmen, wenn/falls die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Denn: Tut sie das nicht, sondern stellt im Vorverfahren ein, bleiben Sie in jedem Fall auf den Kosten des Anwalts sitzen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.06.2015 19:50

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#3
 Von 
Postbote1990
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 10x hilfreich)

Also könnte jetzt jeder Gläubiger der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle anmeldet auch eine Betrugsanzeige machen ??
Und trotz der noch im BZR stehenden einschlägigen Vorstrafe nochmal eine Geldstrafe ?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33804 Beiträge, 17588x hilfreich)

Also könnte jetzt jeder Gläubiger der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle anmeldet auch eine Betrugsanzeige machen ?? Gewiß doch, nur muß das aus den schon beschriebenen Gründen nicht zu einer Verurteilung führen.
Und trotz der noch im BZR stehenden einschlägigen Vorstrafe nochmal eine Geldstrafe ? Warum nicht? Die liegt 8 Jahre zurück...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Danke Streetworker für's verbessern ^^

Nein, nein ganz so einfach ist dass alles nicht das jeder Gläubiger sofort eine Anzeige erstattet. Sie sollten wirklich die Inso und das strafrechtliche weitgehend trennen.
Wenn ein Gläubiger eine Forderung als "vbuh"
anmeldet erhalten Sie sowieso Kentniss davon. Dann können Sie ggfs Widerspruch einlegen und dann müsste der Gläubiger Sie auf Feststellung "verklagen" das ist auch mit Kosten für den Gläubiger verbunden viele scheuen das, denn es immer auch mit einem Risiko verbunden.
Aber wie Streetworker schon sagt Ihre Prognose ist äußerst günstig, behalten Sie diesen Weg bei.. Sollte doch zur Anklage kommen können Sie ja auch das mit Ihren Psychischen Problemen vortragen vll werden Sie als vermindert Schuldfähig gestellt, aber das betone ich jetzt ausdrücklich das ich mich damit absolut nicht auskenne oder das Erfolgsversprechend ist oder überhaupt bei Betrug auf Sie zutrifft.
Keine Sorge, Kopf hoch so aussichtslos ist die Lage nicht zumal Sie sich auch nun schon 8 Jahre komplett Straffrei geführt haben.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33804 Beiträge, 17588x hilfreich)

können Sie ja auch das mit Ihren Psychischen Problemen vortragen vll werden Sie als vermindert Schuldfähig gestellt, aber das betone ich jetzt ausdrücklich das ich mich damit absolut nicht auskenne oder das Erfolgsversprechend ist oder überhaupt bei Betrug auf Sie zutrifft. Das ist eine ganz schlechte Idee - der TE will todsicher zu seinen übrigen Problemen nicht auch noch eine vierstellige Gutachterrechnung an der Backe haben. Genau das passiert aber, wenn man unbedingt in Bagatellverfahren auf verminderte Zurechungsfähigkeit raus will - man spart 500 Euro Strafe und zahlt 3.000 Euro für den Gutachter, mal simplifiziert gesprochen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Das meinte Ich ja als ich sagte, ob sowas in einem Betrugsverfahren überhaupt zum tragen kommen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33804 Beiträge, 17588x hilfreich)

Kann es natürlich - aber man läßt es besser lieber. Das sollte aber kein Vorwurf sein - Sie hatten ja formuliert, daß Sie sich da nicht auskennen.

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