153a Paragraphen

24. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Jürgen Schmal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
153a Paragraphen

Servus

Ich wurde nach der Trennung Angezeigt von meiner alten Frau.
Nun nach 1 Jahr begann dann der Porzess gegen mich. 
Es gab 4.Prozessverhandlungen bis jetzt.
Am 3.Prozesstag (Zwischentermin ging 15min) wollte der Richter das Verfahren gemäss 153a Einstellen + Geldstrafe.
Mein Anwalt hat direkt Abgelehnt weil ich ja Unschuldig bin und wir zweifelsfrei die Lüge Beweisen können.
Wir hatten uns bis jetzt mit Schweigen verteidigt.
Am 4.Prozesstag konnte mein Anwalt zweifelsfrei Beweisen das Sie gelogen hat, leider reichte die Zeit nur für die Hälfte der Vorwürfe gegen mich aus ihre Lüge zu belegen , der Rest der Vorwürfe gegen mich wird zweifelsfrei bei der nächsten Verhandlung auch als Lüge Bewiesen.
In 1 Wochen ist wieder ein Zwischentermin.
Ich habe den Eindruck dass man wieder versuchen wird das Verfahren frühzeitig zu beenden,welchen Paragraphen gibt es den ausser 153a der angewendet werden könnte diesmal durch die Richterschaft?

Schönen Pfingstmontag



-- Editiert von Jürgen Schmal am 24.05.2021 10:28

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6 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6115 Beiträge, 807x hilfreich)

Wieso machst du dir darüber Gedanken? Da würde ich mich ganz entspannt zurücklehnen und abwarten, dem Anwalt danken, der macht einen Superjob!

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat (von Jürgen Schmal):
Ich habe den Eindruck dass man wieder versuchen wird das Verfahren frühzeitig zu beenden,welchen Paragraphen gibt es den ausser 153a der angewendet werden könnte diesmal durch die Richterschaft?


Es braucht keinen anderen §, da das Gericht erneut § 153a StPO vorschlagen könnte. Es gäbe aber auch § 153 StPO.

Letztendlich bräuchte es dafür aber immer die Zustimmung des Angeklagten (und auch der Staatsanwaltschaft), "erzwingen" kann das Gericht es also nicht.

Zitat (von Solan196):
der macht einen Superjob!


Wenn am Ende dann tatsächlich ein Freispruch steht, ja... ;)

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#3
 Von 
Jürgen Schmal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gab doch früher einen Art Erste Klasse und Zweite Klasse Freispruch und zwar aus erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen.
Mein Anwalt meint leider würde da nicht drine stehen das Sie gelogen hat etc (Datenschutz Gründen).
Für jemanden der Zweifelsfrei Unschuld ist wäre es ein Schlag ins Gesicht.
Es sogar ein Dokument aufgetaucht während der Verhandlung das Sie das Alleinige Sorgerecht Anstrebt mit der Anzeige die Sie damals getätigt hat.
Mein Anwalt meint sollte alles Normal laufen wird die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Sie einleiten wegen der Schwere der Schuld.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat (von Jürgen Schmal):
Es gab doch früher einen Art Erste Klasse und Zweite Klasse Freispruch und zwar aus erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen


Dieser Zusatz (Unschuld/Beweis) wurde bis irgendwann anno Tobak mit in die Urteilsformel aufgenommen, ja. Machte rechtlich gesehen aber schon damals keinen Unterschied.

Zitat (von Jürgen Schmal):
Mein Anwalt meint leider würde da nicht drine stehen das Sie gelogen hat etc (Datenschutz Gründen).


Das ist Unsinn. Wenn ein Gericht entgegen einer Zeugenaussage urteilt, weil es der Überzeugung ist, dass diese vorsätzlich falsch ist, steht das ggf. auch genau so in der Urteilsbegründung (muss nicht, aber kann).

Zitat (von Jürgen Schmal):
Mein Anwalt meint sollte alles Normal laufen wird die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Sie einleiten wegen der Schwere der Schuld.


Nö, wenn dann wegen "falscher Verdächtigung" und/oder "uneidlicher Falschaussage" - je nachdem.

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#5
 Von 
Jürgen Schmal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist Unsinn. Wenn ein Gericht entgegen einer Zeugenaussage urteilt, weil es der Überzeugung ist, dass diese vorsätzlich falsch ist, steht das ggf. auch genau so in der Urteilsbegründung (muss nicht, aber kann).


Dann muss ich es Falsch vetstanden haben ☀.
Nun es kommt ja eventuell auch Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung und Trennungskriminlität dazu.
Schon krass wie sehr sich der Rechtsstaat missbrauchen lässt.
Ich hoffe das Recht & Gesetz seinen Weg findet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat (von Jürgen Schmal):
Nun es kommt ja eventuell auch Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung


Das würde -rechtlich gesehen- hinter den von mir genannten Tatbeständen zurücktreten, bzw. in Tateinheit stehen, wäre somit praktisch bedeutungslos.

Nur wenn eine z.B. Verleumdung noch tatmehrheitlich (also ggü. anderen als Gericht/Polizei) verwirklicht wurde, wäre das nicht der Fall (wobei dann aber zu 99 % eine Einstellung nach § 154 StPO erfolgen würde)

Zitat (von Jürgen Schmal):
und Trennungskriminlität


Einen solchen Tatbestand gibt es nicht.

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