Servus
Ich wurde nach der Trennung Angezeigt von meiner alten Frau.
Nun nach 1 Jahr begann dann der Porzess gegen mich.
Es gab 4.Prozessverhandlungen bis jetzt.
Am 3.Prozesstag (Zwischentermin ging 15min) wollte der Richter das Verfahren gemäss 153a Einstellen + Geldstrafe.
Mein Anwalt hat direkt Abgelehnt weil ich ja Unschuldig bin und wir zweifelsfrei die Lüge Beweisen können.
Wir hatten uns bis jetzt mit Schweigen verteidigt.
Am 4.Prozesstag konnte mein Anwalt zweifelsfrei Beweisen das Sie gelogen hat, leider reichte die Zeit nur für die Hälfte der Vorwürfe gegen mich aus ihre Lüge zu belegen , der Rest der Vorwürfe gegen mich wird zweifelsfrei bei der nächsten Verhandlung auch als Lüge Bewiesen.
In 1 Wochen ist wieder ein Zwischentermin.
Ich habe den Eindruck dass man wieder versuchen wird das Verfahren frühzeitig zu beenden,welchen Paragraphen gibt es den ausser 153a der angewendet werden könnte diesmal durch die Richterschaft?
Schönen Pfingstmontag
-- Editiert von Jürgen Schmal am 24.05.2021 10:28
153a Paragraphen
Wieso machst du dir darüber Gedanken? Da würde ich mich ganz entspannt zurücklehnen und abwarten, dem Anwalt danken, der macht einen Superjob!
ZitatIch habe den Eindruck dass man wieder versuchen wird das Verfahren frühzeitig zu beenden,welchen Paragraphen gibt es den ausser 153a der angewendet werden könnte diesmal durch die Richterschaft? :
Es braucht keinen anderen §, da das Gericht erneut § 153a StPO vorschlagen könnte. Es gäbe aber auch § 153 StPO.
Letztendlich bräuchte es dafür aber immer die Zustimmung des Angeklagten (und auch der Staatsanwaltschaft), "erzwingen" kann das Gericht es also nicht.
Zitatder macht einen Superjob! :
Wenn am Ende dann tatsächlich ein Freispruch steht, ja...

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Es gab doch früher einen Art Erste Klasse und Zweite Klasse Freispruch und zwar aus erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen.
Mein Anwalt meint leider würde da nicht drine stehen das Sie gelogen hat etc (Datenschutz Gründen).
Für jemanden der Zweifelsfrei Unschuld ist wäre es ein Schlag ins Gesicht.
Es sogar ein Dokument aufgetaucht während der Verhandlung das Sie das Alleinige Sorgerecht Anstrebt mit der Anzeige die Sie damals getätigt hat.
Mein Anwalt meint sollte alles Normal laufen wird die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Sie einleiten wegen der Schwere der Schuld.
ZitatEs gab doch früher einen Art Erste Klasse und Zweite Klasse Freispruch und zwar aus erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen :
Dieser Zusatz (Unschuld/Beweis) wurde bis irgendwann anno Tobak mit in die Urteilsformel aufgenommen, ja. Machte rechtlich gesehen aber schon damals keinen Unterschied.
ZitatMein Anwalt meint leider würde da nicht drine stehen das Sie gelogen hat etc (Datenschutz Gründen). :
Das ist Unsinn. Wenn ein Gericht entgegen einer Zeugenaussage urteilt, weil es der Überzeugung ist, dass diese vorsätzlich falsch ist, steht das ggf. auch genau so in der Urteilsbegründung (muss nicht, aber kann).
ZitatMein Anwalt meint sollte alles Normal laufen wird die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Sie einleiten wegen der Schwere der Schuld. :
Nö, wenn dann wegen "falscher Verdächtigung" und/oder "uneidlicher Falschaussage" - je nachdem.
ZitatDas ist Unsinn. Wenn ein Gericht entgegen einer Zeugenaussage urteilt, weil es der Überzeugung ist, dass diese vorsätzlich falsch ist, steht das ggf. auch genau so in der Urteilsbegründung (muss nicht, aber kann). :
Dann muss ich es Falsch vetstanden haben ☀.
Nun es kommt ja eventuell auch Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung und Trennungskriminlität dazu.
Schon krass wie sehr sich der Rechtsstaat missbrauchen lässt.
Ich hoffe das Recht & Gesetz seinen Weg findet.
ZitatNun es kommt ja eventuell auch Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung :
Das würde -rechtlich gesehen- hinter den von mir genannten Tatbeständen zurücktreten, bzw. in Tateinheit stehen, wäre somit praktisch bedeutungslos.
Nur wenn eine z.B. Verleumdung noch tatmehrheitlich (also ggü. anderen als Gericht/Polizei) verwirklicht wurde, wäre das nicht der Fall (wobei dann aber zu 99 % eine Einstellung nach § 154 StPO erfolgen würde)
Zitatund Trennungskriminlität :
Einen solchen Tatbestand gibt es nicht.
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