Muss das Finanzamt Zugang von Steuerbescheid nachweisen?

14. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 6x hilfreich)
Muss das Finanzamt Zugang von Steuerbescheid nachweisen?

Hallo zusammen,

angenommen A verpasst die Einspruchsfrist bei seiner Grundsteuererklärung bzw. dem darauf folgenden Bescheid und möchte nach erhalt der Zahlungsaufforderung der Stadt (Monate später) widersprechen.

Das Finanzamt lehnt mit der Begründung ab, dass die Widerspruchsfrist vorbei ist.

A behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben. Muss das Finanzamt den Zugang nachweisen, oder gilt da eine andere Vermutung?

Nach meiner Beobachtung sind die Briefe des Finanzamtes ja nicht per Einschreiben o.ä. verschickt.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5271 Beiträge, 1250x hilfreich)

Grundsätzlich gilt eine Vermutung.

Das FA ist in der Nachweispflicht. Hier hat A offenbar die Frist verpennt und will nun eine Einspruchsmöglichkeit erreichen.

Das FA ist bei solchen Aussagen dazu geneigt, zukünftig Bescheide per Postzustellungsurkunde zu versenden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2279 Beiträge, 779x hilfreich)

Grundsätzlich muss das Finanzamt im Zweifel den Zugang nachweisen.

Komisch ist hier dann allerdings schon, dass A weder den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt als auch den Grundsteuerbescheid von der Stadt bekommen haben will.
Die Zahlungsaufforderung kam ja offensichtlich an...

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2279 Beiträge, 779x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Das FA ist bei solchen Aussagen dazu geneigt, zukünftig Bescheide per Postzustellungsurkunde zu versenden.

... und Ermessensentscheidungen künftig entsprechend zu treffen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
A behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben. Muss das Finanzamt den Zugang nachweisen, oder gilt da eine andere Vermutung?
wow lügen ist immer ne super Sache..auf die Idee ist wirklich noch niemand gekommen

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127980 Beiträge, 40900x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
... und Ermessensentscheidungen künftig entsprechend zu treffen.

Prüfungen dürften künftig dann sehr detailliert und mit Toleranzgrenze 0 zu erwarten sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
angenommen A verpasst die Einspruchsfrist bei seiner Grundsteuererklärung bzw. dem darauf folgenden Bescheid und möchte nach erhalt der Zahlungsaufforderung der Stadt (Monate später) widersprechen.

A behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben.


Da die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte erst ab 2025 erhoben wird und da der erste Zahlungstermin der 15.02.2025 sein wird - was genau hat man denn da bereits jetzt für eine Zahlungsaufforderung erhalten?



-- Editiert von User am 14. Oktober 2024 22:00

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2561 Beiträge, 683x hilfreich)

Der „Trick" ist so uralt, dass man im FA nur Gähnen wird und den Bescheid erneut zustellt. Dort macht man seit Jahrzehnten den Witz, dass bei den Postverteilungszentren speziell geschultes Personal sitzt, das gezielt Briefe vom FA aussortiert und vernichtet. Anders lässt sich die hohe Zahl der nicht zugestellten Schreiben nicht erklären.

Alles was man erreicht ist eine Veränderung der Fälligkeit, also einen Zahlungsaufschub.

Mal eine andere Frage. Was erwartest Du den von deinem Einspruch? Was ist den deine Begründung warum der Bescheid falsch sein soll?

@Garfield73 und @Harry Van Sell
Es geht hier um der GrSt vorgelagerte Bescheide! Und auch im FA selbst greift §30 AO! Welche „Prüfungen" oder „Ermessensentscheidungen" sollen betroffen sein?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2279 Beiträge, 779x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es geht hier um der GrSt vorgelagerte Bescheide!

Auch. Aber ebenso um den Grundsteuerbescheid der Stadt, da lt. TE ja auch eine Zahlungsaufforderung gekommen ist.
Zitat (von taxpert):
Und auch im FA selbst greift §30 AO! Welche „Prüfungen" oder „Ermessensentscheidungen" sollen betroffen sein?

Nun ja, wenn in den FnD steht, dass Zustellungen nur mit PZU gemacht werden sollen, dann braucht es keine Verletzung des Steuergeheimnisses, damit der normale Bearbeiter weiß, mit wem er es zu tun hat.
Und Ermessensentscheidungen gibt es doch ausreichend, angefangen schon damit, wie ich tief ich in die Prüfung eines Falles (auch mit RMS) einsteige ...

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2279 Beiträge, 779x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Alles was man erreicht ist eine Veränderung der Fälligkeit, also einen Zahlungsaufschub.

Darum geht es dem TE doch gar nicht. Er hat die Einspruchsfrist versemmelt ...

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2561 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Nun ja, wenn in den FnD steht, dass Zustellungen nur mit PZU gemacht werden sollen,
Mal abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass es in der Bewertung FnDs gibt, ist es rechtlich und technisch nicht möglich die FnDs einer Ertragssteuernummer (personelle Zuordnung) mit den Daten eines Bewertungsaktenzeichens (objektbezogene Zuordnung) zu verknüpfen. Warum sonst sollte es notwendig sein alle EW-AZ manuell in den FnDs zu speichern?

Von daher bleibt es bei der frage, wie ein Bearbeiter bei der ESt von der Zustellung eines Bescheides der Bewertung mit PZU Kenntnis erlangen sollte.

Zitat (von Garfield73):
Darum geht es dem TE doch gar nicht. Er hat die Einspruchsfrist versemmelt ...
Das ist mir schon klar, deshalb aber auch meine weitere Frage ...
Zitat (von taxpert):
Mal eine andere Frage. Was erwartest Du den von deinem Einspruch? Was ist den deine Begründung warum der Bescheid falsch sein soll?


taxpert

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