Hallo zusammen,
angenommen A verpasst die Einspruchsfrist bei seiner Grundsteuererklärung bzw. dem darauf folgenden Bescheid und möchte nach erhalt der Zahlungsaufforderung der Stadt (Monate später) widersprechen.
Das Finanzamt lehnt mit der Begründung ab, dass die Widerspruchsfrist vorbei ist.
A behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben. Muss das Finanzamt den Zugang nachweisen, oder gilt da eine andere Vermutung?
Nach meiner Beobachtung sind die Briefe des Finanzamtes ja nicht per Einschreiben o.ä. verschickt.
Muss das Finanzamt Zugang von Steuerbescheid nachweisen?
Grundsätzlich gilt eine Vermutung.
Das FA ist in der Nachweispflicht. Hier hat A offenbar die Frist verpennt und will nun eine Einspruchsmöglichkeit erreichen.
Das FA ist bei solchen Aussagen dazu geneigt, zukünftig Bescheide per Postzustellungsurkunde zu versenden.
Grundsätzlich muss das Finanzamt im Zweifel den Zugang nachweisen.
Komisch ist hier dann allerdings schon, dass A weder den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt als auch den Grundsteuerbescheid von der Stadt bekommen haben will.
Die Zahlungsaufforderung kam ja offensichtlich an...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDas FA ist bei solchen Aussagen dazu geneigt, zukünftig Bescheide per Postzustellungsurkunde zu versenden. :
... und Ermessensentscheidungen künftig entsprechend zu treffen.
wow lügen ist immer ne super Sache..auf die Idee ist wirklich noch niemand gekommenZitatA behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben. Muss das Finanzamt den Zugang nachweisen, oder gilt da eine andere Vermutung? :
Zitat... und Ermessensentscheidungen künftig entsprechend zu treffen. :
Prüfungen dürften künftig dann sehr detailliert und mit Toleranzgrenze 0 zu erwarten sein.
Zitatangenommen A verpasst die Einspruchsfrist bei seiner Grundsteuererklärung bzw. dem darauf folgenden Bescheid und möchte nach erhalt der Zahlungsaufforderung der Stadt (Monate später) widersprechen. :
A behauptet nie einen Bescheid über den Grundsteuerwert erhalten zu haben.
Da die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte erst ab 2025 erhoben wird und da der erste Zahlungstermin der 15.02.2025 sein wird - was genau hat man denn da bereits jetzt für eine Zahlungsaufforderung erhalten?
-- Editiert von User am 14. Oktober 2024 22:00
Der „Trick" ist so uralt, dass man im FA nur Gähnen wird und den Bescheid erneut zustellt. Dort macht man seit Jahrzehnten den Witz, dass bei den Postverteilungszentren speziell geschultes Personal sitzt, das gezielt Briefe vom FA aussortiert und vernichtet. Anders lässt sich die hohe Zahl der nicht zugestellten Schreiben nicht erklären.
Alles was man erreicht ist eine Veränderung der Fälligkeit, also einen Zahlungsaufschub.
Mal eine andere Frage. Was erwartest Du den von deinem Einspruch? Was ist den deine Begründung warum der Bescheid falsch sein soll?
@Garfield73 und @Harry Van Sell
Es geht hier um der GrSt vorgelagerte Bescheide! Und auch im FA selbst greift §30 AO! Welche „Prüfungen" oder „Ermessensentscheidungen" sollen betroffen sein?
taxpert
ZitatEs geht hier um der GrSt vorgelagerte Bescheide! :
Auch. Aber ebenso um den Grundsteuerbescheid der Stadt, da lt. TE ja auch eine Zahlungsaufforderung gekommen ist.
ZitatUnd auch im FA selbst greift §30 AO! Welche „Prüfungen" oder „Ermessensentscheidungen" sollen betroffen sein? :
Nun ja, wenn in den FnD steht, dass Zustellungen nur mit PZU gemacht werden sollen, dann braucht es keine Verletzung des Steuergeheimnisses, damit der normale Bearbeiter weiß, mit wem er es zu tun hat.
Und Ermessensentscheidungen gibt es doch ausreichend, angefangen schon damit, wie ich tief ich in die Prüfung eines Falles (auch mit RMS) einsteige ...
ZitatAlles was man erreicht ist eine Veränderung der Fälligkeit, also einen Zahlungsaufschub. :
Darum geht es dem TE doch gar nicht. Er hat die Einspruchsfrist versemmelt ...
Mal abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass es in der Bewertung FnDs gibt, ist es rechtlich und technisch nicht möglich die FnDs einer Ertragssteuernummer (personelle Zuordnung) mit den Daten eines Bewertungsaktenzeichens (objektbezogene Zuordnung) zu verknüpfen. Warum sonst sollte es notwendig sein alle EW-AZ manuell in den FnDs zu speichern?ZitatNun ja, wenn in den FnD steht, dass Zustellungen nur mit PZU gemacht werden sollen, :
Von daher bleibt es bei der frage, wie ein Bearbeiter bei der ESt von der Zustellung eines Bescheides der Bewertung mit PZU Kenntnis erlangen sollte.
Das ist mir schon klar, deshalb aber auch meine weitere Frage ...ZitatDarum geht es dem TE doch gar nicht. Er hat die Einspruchsfrist versemmelt ... :
ZitatMal eine andere Frage. Was erwartest Du den von deinem Einspruch? Was ist den deine Begründung warum der Bescheid falsch sein soll? :
taxpert
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten