Kleinunternehmerregelung und § 13b UStG

29. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 14x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung und § 13b UStG

In § 19 (1) 1 UStG heißt es, dass die darauf entfallende Steuer hinzuzurechnen sei.
Wie ist das für einen Umsatz i.S.d. § 13b UStG , für den der Leistungsempfänger die USt schulden würde, es nach § 19 (5) UStG dann aber doch nicht muss.
Nehmen wir an, ich habe einen Umsatz von 16.000 EUR i.S.d. § 13b UStG erbracht. Wäre nach § 19 (1) 1 UStG mein Umsatz zur Bemessung der Kleinunternehmerregelung dann 19.040 EUR? Würde ich diesen Umsatz von 16.000 EUR an Privatpersonen erbringen, wäre mein Umsatz zur Bemessung der Kleinunternehmerregelung ja auch nur 16.000 EUR. Und der Leistungsempfänger muss schließlich auch keine USt abführen...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hallo,

die Leistungen nach Par.13b werden gar nicht bei der Berechnung der Grenze von 17.500 Euro berücksichtigt. Bei den Leistungen in Sinne von Par.13b handelt es sich immer nur um die Leistungen an einen Unternermer oder eine Juristische Person, keine Privatpersonen.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5272 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat:
die Leistungen nach Par.13b werden gar nicht bei der Berechnung der Grenze von 17.500 Euro berücksichtigt.


Das sehe ich anders. Selbstverständlich werden die vom zu beurteilenden Unternehmer erbrachten Leistungen mit bei der Berechnung berücksichtigt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,
danke für Deine Antwort!

Aber es sind ja Leistungen, die ich erbringe. Also müssen Sie ja doch auch bei der Bemessung der Umsatzgrenze berücksichtigt werden?! Wenn ich z.B. für 20.000 EUR Leistungen i.S.d. § 13b erbringe, kann ich ja doch auch kein Kleinunternehmer sein?!

Nun lese ich überall, dass die Steuer für diese Umsätze wohl hinzuzurechnen sei.
Erbrächte ich die Leistungen an eine Privatperson, würden die 16.000 EUR aus meinem Beispiel als Bruttobetrag bei der Bemessung einfließen. Die Frage ist halt, ob sie als §13b-Umsätze mit 16.000 EUR oder mit 16.000 EUR zzgl. USt einfließen.



-- Editiert von nicht Ihren echten Namen am 29.10.2017 14:21

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#4
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

@Cybert
Ja, die Umsätze beim Leistungserbringer fliessen in die Berechnung ein. Beim Leistungempfänger-nicht. Dachte zuerst an das zweite.
@TC.
Das Gesetz sagt eindeutig, dass der Umsatz nach dem Vereinnahmten Entgeld berechnet wird. Oder noch einfacher:es werden keine fiktiven Steuern hinzugerechnet. Alles was vom 01.01 bis zum 31.12 auf das Bankkonto oder in die Kasse reinfliesst gehört zum Umsatz.Alle Ausnahmen werden natürlich berücksichtigt. In deinem Fall ist der Umsatz 16.000 Euro.

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#5
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 14x hilfreich)

Sorry, falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe und nochmals danke für die Antworten.

Kurz dazu, warum ich darauf komme: Im Kommentar heißt es: "Auf den Umsatz entfallende Steuer ist die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entstandene Steuer für die zum Gesamtumsatz gehörenden Einnahmen aus steuerpflichtigen Umsätzen sowie die ggf. vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldete Steuer."

Dann würde hier ein Vorteil für den Kleinunternehmer bei der Beurteilung der Umsatzgrenzen vorliegen, wenn ich das richtig sehe.
Nehmen wir an, ein Unternehmer erbringt Leistungen an Privatpersonen für 11.900 EUR (=Einnahme) und für 5.000 EUR i.S.d. § 13b UStG .

Bei der Beurteilung des Kleinunternehmers kämen wir auf einen Umsatz von 16.900 EUR. Er kann folglich auch im Folgejahr Kleinunternehmer bleiben. Bei dem "normalen" kämen wir auf einen Umsatz von 17.850 EUR. Er kann somit auch im nächsten Jahr kein Kleinunternehmer werden, obwohl er gleich viel vereinnahmt hat.

Sehe ich das so richtig?

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#6
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ja, absolut richtig.

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