Hallo, angenommen der Erblasser verstirbt im August 2023 und vermacht eine vermiete Wohnung an einen Erben, der sie unverändert weitervermietet. Die Mieteinnahmen müssen selbstverständlich versteuert werden.
Es ist doch richtig, dass die Einnahmen dann anteilig versteuert werden, oder? Für den Erblasser müssen die Einnahmen bis August in der Steuererklärung angegeben werden und die Einnahmen ab August für den Erben?
Wird das mit den absetzbaren Beträgen ebenso gehandhabt? Also Abschreibung für Abnutzung, Verwaltergebühren und so weiter. MÜSSEN diese aufgeteilt werden, oder könnten die auch komplett auf den Erben angewendet werden? Der Erblasser "benötigte" diese absetzbaren Kosten in seiner Erklärung nicht, da die außergewöhnlichen Belastungen in Form der Pflegeheimkosten usw. die Mieteinnahmen bei weitem überstiegen und somit auch die absetzbaren Betriebskosten etc "unangetastet" blieben.
Dem Erben käme es natürlich entgegen, wenn er die Abschreibung, die Verwaltergebühren usw. für 2023 komplett für sich absetzen kann. Wie ist da die Situation. Muss vermutlich aufgeteilt werden oder?
Einnahmen aus Vermietung bei unterjährigem Tod
5. März 2024
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Frage vom 5. März 2024 | 20:52
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Einnahmen aus Vermietung bei unterjährigem Tod
#1
Antwort vom 5. März 2024 | 21:01
Von
Status: Junior-Partner (5218 Beiträge, 1239x hilfreich)
ZitatEs ist doch richtig, dass die Einnahmen dann anteilig versteuert werden, oder? Für den Erblasser müssen die Einnahmen bis August in der Steuererklärung angegeben werden und die Einnahmen ab August für den Erben? :
Ja.
ZitatMÜSSEN diese aufgeteilt werden, oder könnten die auch komplett auf den Erben angewendet werden? :
Natürlich.
ZitatDer Erblasser "benötigte" diese absetzbaren Kosten in seiner Erklärung nicht, da die außergewöhnlichen Belastungen in Form der Pflegeheimkosten usw. die Mieteinnahmen bei weitem überstiegen und somit auch die absetzbaren Betriebskosten etc "unangetastet" blieben. :
Vermutlich benötigt der Erbe auch nicht die Einnahmen. Es ist aber für die Zuordnung völlig irrelevant, wer Ausgaben "gebrauchen" kann.
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