Hey**
nehmen wir mal an, A geht zum RA da er von seiner Ex B bedrängt wird, eine 5 Jahre alte Forderung zu begleichen. Dies geschieht in 2 einfachen, unbezifferten Schreiben, in denen nur schwer ersichtlich ist, welche Position tatsächlich gefordert werden soll. Der RA prüft die Angelegenheit (verschuldeter KFZ-Unfall des A mit dem PKW der B) und kommt nach einer ersten Püfung zu dem Ergebnis: Verjährung eingetreten; außerdem kann ein Prämiennachteil (um den scheints zu gehen) nicht als SE gefordert werden...weitere Reparaturkosten /Sachverständiger etc waren bereits nach dem unfall reguliert worden.
Nun schreibt der RA die B an: "sie wollen was, also bitte substantiiert fordern und beziffern - Frist - falls nix kommt, haben Sie die Kosten der rechtsanwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen, da sie den A unberechtigt in Anspruch genommen haben.."
Frage: Geht das?? wieso und woraus kann sich die A die Kosten fangen??
Merci**
greetz ratlos44
Unberechtigte Inanspruchnahme/RA-Kosten
Verjährung ist eine Einrede. Diese muss man also geltend machen.
Wenn der Anspruch durch einen Anwalt mit der Begründung der Verjährung zurückgewiesen wird muss der Anspruchsteller diesbezüglich keine Anwaltskosten tragen. Denn erst diese Einrede macht den Anspruch hinfällig.
Ergänzung: ich vergass deutlicher zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall nicht nur die Verjährung eingreift, sondern auch das die offensichtlich gegenständlichen Prämiennachteile als SE nicht gefordert werden können. vgl.: OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 121/02
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