Guten Tag,
ich habe gerade eine kleine Unstimmigkeit bezüglich meines Einkommens. Und zwar senkt sich durch meine betriebliche Altersvorsorge mein steuerpflichtiges Einkommen, da ein Teil der bAV durch eine Entgeltumwandlung bezahlt wird. Somit habe ich in meiner Gehaltsabrechnung unter "Steuer-Brutto" eine geringere Zahl stehen. Meiner Ansicht nach muss ich nur dieses "Steuer-Brutto" dem BAföG-Amt melden, bzw. darf nur dieses Einkommen mit meinem BAföG-Anspruch verrechnet werden. Denn in § 21 (1) 5. steht, dass "geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten" abgezogen werden können. Zählt eine bAV dazu? Und was ist der Mindestbetrag?
Außerdem steht in den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) unter 21.1.4 "Nicht zu den positiven Einkünften zählen steuerfreie Einnahmen". Bedeutet das nicht schon, dass nur das "Steuer-Brutto" herangezogen werden kann? Dies berechnet sich bei mir aus den normalen steuerpflichtigen Bezügen, abzgl. der bAV. So wäre das beispielhaft:
Grundvergütung 873,32 €
+ Wechselschichtzulage: 32,47 €
+ Funktionszulage 45,45 €
- bAV 116,89 €
------------------------------
= 834,35 €
Das BAföG-Amt will aber lieber mit mit 951,24 € rechnen, also die bAV außer Acht lassen.
Falls meine Rechnung stimmen sollte, ist es legitim die Entgeltumwandlung zu erhöhen? Ich habe nämlich immer noch einen monatlichen Abzug von ca. 450 Euro, da ich über die 6.251,04 €/Jahr komme. Mein Arbeitgeber lehnt eine Stundenreduzierung unter 10h/Woche strikt ab und so würde das "überschüssige" Gehalt wenigstens in meine bAV fließen und nicht zurück an das BAföG-Amt gehen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Angelo Kalfa
Zu berücksichtiges Einkommen BAföG
26. April 2023
Thema abonnieren
Frage vom 26. April 2023 | 14:31
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu berücksichtiges Einkommen BAföG
#1
Antwort vom 26. April 2023 | 14:57
Von
Status: Unbeschreiblich (33632 Beiträge, 17533x hilfreich)
Und was ist der Mindestbetrag? Das steht im erwähnten § 86 des EStG - 4 % der Vorjahreseinkünfte. Wenn ich mal 900 Euro/Monat für das Vorjahr unterstelle, sind das 432 Euro - die sind überschritten...
Und jetzt?
Schon
283.208
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
10 Antworten
-
4 Antworten