Witwe (77 Jahre, gesund) möchte ihr Haus verbindlich auf ihre Tochter übertragen. Da Tochter dauerhaft Bürgergeld bezieht, soll es eine "Schenkung auf den Todesfall" sein. Es wird außerdem ein Verfügungsverbot (Mutter darf nicht ohne Zustimmung der Tochter verkaufen, ... ) ins Grundbuch eingetragen.
Ist es möglich, dass das Sozialamt aufgrund der Schenkung Bürgergeld nur als Darlehen zahlt?
1. Weil es ja (fast) nur eine Frage der Zeit ist, bis die Tochter das Haus bekommt oder
2. Weil es das Haus schon zu Lebzeiten der Mutter als verwertbar ansieht: z.B. über einen Kredit oder vielleicht Vorkaufsrechte o.ä.
Pro
• Mit dem Verfügungsverbot wird Haus doch recht sicher an die Tochter übertragen.
Kontra
• Mutter hat zahlreiche Rücktrittsrechte im Schenkungsvertrag: Geschäftsunfähigkeit der Tochter, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Scheidung.
• Außerdem ist natürlich bei grobem Undank oder Vorversterben der Tochter oder Verarmung der Mutter (Sozialregress) die Schenkung hinfällig
P.S: .1. Grund für die Übertragung ist, dass Erbschleicher ausgeschlossen werden sollen und dass die Tochter die Sicherheit hat, das Haus zu bekommen. 2. NACH dem Tod der Mutter ist das Haus natürlich verwertbar.
3. Es wäre auch ein Erbvertrag alternativ möglich. Aber bitte lasst uns auf die Auswirkung aufs Bürgergeld konzentrieren.
-- Editiert von User am 29. Mai 2024 16:39
Schenkung auf den Todesfall: Verwertbares Vermögen?
Ob das der richtige Vertrag wird, da ja nun die Tochter Bürgergeldbezieherin ist?ZitatDa Tochter dauerhaft Bürgergeld bezieht, soll es eine "Schenkung auf den Todesfall" sein. :
Die beiden Personen gehen davon aus, dass die Tochter als Beschenkte die Mutter als Schenkende überlebt. Warum will man unbedingt solch einen Vertrag haben?
Wenn die Mutter Angst vor Erbschleichern hat, kann sie der lieben armen Tochter doch das Haus per Testament allein vererben. Die Tochter ist dann irgendwann Alleinerbin und muss ihr Erbe selbst *sichern*.
Was Sozialleistungen angeht, wäre es aber ähnlich.
Bei Bürgergeld-Bezug ist das Jobcenter zuständig. Es gilt SGB II.
Die Tochter ist verpflichtet, eine solche Änderung (Schenkung einer Immobilie) dem JC mitzuteilen. Das JC wird ihr zurückschreiben, wie es weitergeht. Ja, Bürgergeld würde vermutlich darlehensweise gezahlt.
zu 1: Es Ist keine Frage der Zeit, denn mit der notariellen Beurkundung wird die Tochter die Beschenkte.
zu 2: Das JC hat zu prüfen, wie das geschenkte Haus gesetzlich zu bewerten ist.
Was meinst du mit pro und kontra? Es gilt das Gesetz. Das ist hier das SGB II für Bürgergeld.
Selbstverständlich kann die Mutter alles mögliche in den Vertrag einweben.
Das JC muss und wird aber nach SGB II in Richtung Tochter handeln.
Zitat:Warum will man unbedingt solch einen Vertrag haben?
Das frage ich mich auch.
Zitat:Wenn die Mutter Angst vor Erbschleichern hat, kann sie der lieben armen Tochter doch das Haus per Testament allein vererben.
So ist es. Es sei denn, es gibt noch weitere Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigte. Bei einer Schenkung auf den Todesfall dürfte die Immoblie dann nicht in die Erbemasse fallen, bei einem Testament mit der Tochter als Alleinerbin schon. Die müsste dann ervtl. Pflichteteilsberechtigte auszahlen.
Zitat:Ja, Bürgergeld würde vermutlich darlehensweise gezahlt.
Sehe ich nicht so. Jedenfalls nicht berechtigterweise. Soll Bürgergeld als Darlehen gewährt werden, ist Voraussetzung dafür, dass grundsätzlich verwertbares Vermögen vorhanden ist, welches aber nicht sofort verwertbar ist. Diese Voraussetzung dürfte wohl erfüllt sein. Dann muss allerdings das Jobcenter eine Prognoseentscheidung darüber treffen, wann eine Verwertung voraussichtlich möglich sein wird. Ist dieses voraussichtlich während des laufenden, bzw. zukünftigen Bewilligungszeitraumes nicht möglich, sind Leistungen weiterhin als Beihilfe zu gewähren. Meines Erachtens muss hier die Prognose so ausfallen, dass eine Verwertung - solange de Mutter nicht gerade tot-sterbens-krank ist, zu dem Ergebnis der Beihilfebewilligung führen.
Zitat:denn mit der notariellen Beurkundung wird die Tochter die Beschenkte.
Kann aber über die Immobilie noch nicht verfügen, diese also noch nicht verwerten. Die Situation wäre m.E. sozialrechtlich betrachtet die selbe, als wenn die Tochter als Alleinerbin im Testament steht.
Zitat:Das JC muss und wird aber nach SGB II in Richtung Tochter handeln.
Wobei rechtliche Verwertungshindernisse allerdings zu berücksichtigen sind.
Gruß,
Axel
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Das wurde dem TE vor kurzem bei einer der Fragen zur vermutlich selben Angelegenheit empfohlen. Da war jedoch nichts von einer Tochter im lfd. Bürgergeld-Bezug zu lesen.ZitatDas frage ich mich auch. :
https://www.123recht.de/sitesearch.asp?q=ip647996-12
Ja. Dass das JC dann nach SGB II und Fachlichen Weisungen korrekt auch den Inhalt des Schenkungsvertrages prüft und bescheidet, war damit gemeint.ZitatDiese Voraussetzung dürfte wohl erfüllt sein. :
Die zu beschenkende Tochter sei im dauerhaften Bürgergeldbezug. Was der TE damit genau meint und ob tatsächlich Bürgergeld gemeint ist, wird evtl. noch erklärt.
Ja, selbstverständlich. Was letztlich und wann auch immer vom JC beschieden wird, wäre dann ggfls. mit Widerspruch usw. angreifbar.ZitatWobei rechtliche Verwertungshindernisse allerdings zu berücksichtigen sind. :
Vielen Dank für Eure Antworten.
Schenkung auf den Todesfall ist im Grunde keine Schenkung, sondern ein Schenkungsversprechen.
Erst wenn die Mutter stirbt und die Tochter noch lebt, kommt es zu einer Übertragung. Ähnlich wie beim Testament.
Seht ihr dennoch eine Verwertungsmöglichkeit aus Jobcentersicht?
Ich frage mich, ob das Jobcenter argumentieren kann, dass sich evtl. Kreditgeber finden lassen, die mittelgroße Summen (z.B: 25.000 € mit entsprechendem Risikoaufschlag) verleihen, weil die Übertragung ja relativ sicher eines Tages stattfinden wird.
Zur Motivation: Tochter soll auch davor geschützt sein, dass Mutter es sich anders überlegt (Testamentänderung) oder das Haus zu Lebzeiten verkauft, spendet, im Casino verspielt, ... Deshalb so ein Vertrag, der Mutter ein Verfügungsverbot auferlegt. Mutter will der Tochter Sicherheit geben. Bürgergeldbezug der Tochter ist aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft.
Zitat:Seht ihr dennoch eine Verwertungsmöglichkeit aus Jobcentersicht?
Wie bereits geschrieben: ICH sehe keine.
Zitat:Ich frage mich, ob das Jobcenter argumentieren kann, dass sich evtl. Kreditgeber finden lassen,
Wenn das Jobcenter tatsächlich auf diesen Gedanken kommen sollte, wird man dennoch zunächst weiter Leistungen gewähren müssen, nur eben als Darlehen. Zugleich wird das Jobcenter dazu auffordern müssen, Verwertungsbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen. Dabei wird ggf. auch konkret darzulegen sein, welche Art von Verwertungsmöglichkeit das Jobcenter sieht. Schreibt man dann z.B. dass eine Beleihung des Schenkungsanspruchs möglich ist, wird die Tochter versuchen müssen, eine Bank zu finden, die Ihr einen entsprechenden Kredit gewährt. Ablehnungen werden schriftlich erfolgen und dem Jobcenter vorgelegt werden müssen. So dürfte es möglich sein, den Nachweis zu führen, dass eine Verwertung durch Beleihung eben nicht möglich ist.
Zitat:Bürgergeldbezug der Tochter ist aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft.
Wenn die Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, wird das Jobcenter irgendwann die Erwerbsfühigkeit überprüfen lassen. Ggf. wird dann eine Erwerbsminderungsrente oder Sozialhilfe/Grundsicherung nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen sein. Das Jobcenter ist nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige zuständig.
Gruß,
Axel
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