Rückfragen zur Übernahme eines untervermieteten Zimmers

9. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 17x hilfreich)
Rückfragen zur Übernahme eines untervermieteten Zimmers

Hallo zusammen,

angenommen, stellt eine Sozialhilfeempfängerin folgenden Antrag beim Sozialamt:

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übernahme der Mietkosten für ein Einzelzimmer in der Wohnung in der….

Zurzeit wohne ich in derselben Wohnung, allerdings teile ich mein Zimmer mit einer anderen Person, was meine Privatsphäre erheblich einschränkt. Diese Unterkunft wird mir derzeit ehrenamtlich zur Verfügung gestellt.

Zum 01.02.2024 habe ich die Möglichkeit, ein Einzelzimmer in derselben Wohnung zu beziehen, das ich nicht mit jemandem teilen muss. Für dieses Zimmer ist ein Mietvertrag erforderlich, und die Kosten betragen:

• Grundmiete: 520,00 EUR
• Nebenkosten (exkl. Heizkosten): 50,00 EUR
• Heizkosten: 30,00 EUR
• Gesamtmiete: 600,00 EUR

Da dies eine vorübergehende Lösung ist, bis ich eine langfristige soziale Wohnung zur Alleinnutzung finde, bitte ich um die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt."

Im Informationsblatt zu den Angemessenheitsgrenzen
der Bruttokaltmieten (ohne Heizkosten) steht folgendes:
„Dies sind die Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete inklusive Wasserkosten unter Be-
rücksichtigung des Mietenspiegels 2023:
Haushaltsgröße neue Angemessenheitsgrenze
1 Person 573,00 Euro"

Daraufhin schreibt das Sozialamt zurück:

„ Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Untervermietung eines Zimmers in einer Wohnung.
Es scheint uns jedoch der Mietpreis für ein Einzelzimmer in einer Wohnung zu hoch.
Daher teilen Sie uns bitte folgende Details mit:

• Wie groß ist die Wohnung insgesamt?
• Wie groß ist Ihr jetziges Zimmer?
• Wie groß ist Ihr neues Zimmer?
• Wie viele Personen wohnen insgesamt in der Wohnung?
• Ist der Hauptmieter (evtl. mit Familie) selber in der Wohnung wohnhaft?
• Ist Herr Mustermann der Hauptmieter der Wohnung?"

Sind alle Rückfragen berechtigt?

Ich meine, soll der Preis wirklich eine Rolle fürs Sozialamt spielen solange der die Angemessenheitsgrenze für übernehmbare Miete nicht übersteigt? Ich meine, das wäre eher ein Thema für andere Behörde, oder?

Danke


-- Editiert von User am 9. Februar 2025 12:20

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36280 Beiträge, 6131x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Sind alle Rückfragen berechtigt?
Ja. Natürlich.
Das Sozialamt soll diese Kosten übernehmen, darum darf es Fragen zu unklaren Angaben stellen.
Die Angabe 600,- warm... genügt jedenfalls nicht.

Das Sozialamt hat sich an den sog. KDU-Richtlinien der Stdt/LK zu orientieren, die geben vor, was *angemessen* ist.
Unter besonderen Umständen kann das Amt auch höhere Kosten anerkennen. Aber eben nicht immer und nicht für jedes Zimmer.
Zitat (von go353057-82):
Ich meine, soll der Preis wirklich eine Rolle fürs Sozialamt spielen solange der die Angemessenheitsgrenze für übernehmbare Miete nicht übersteigt? Ich meine, das wäre eher ein Thema für andere Behörde, oder?
NÖ. Du irrst.



-- Editiert von User am 9. Februar 2025 12:34

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13160 Beiträge, 4473x hilfreich)

Was mir direkt als erste auffällt:

Grundmiete 520 Euro + kalten Nebenkosten 50 Euro = Bruttokaltmiete 570 Euro.

Max. angemessene Bruttokaltmiete = 573 Euro. Hat sich da jemand bei der Festlegung der Miete genau an den Angemessenheitsgrenzen orientiert und will auf Kosten der Allgemeinheit "Kasse machen"?

520 Euro für ein Zimmer, da springt einem der Begriff "Mietwucher" förmlich entgegen. Die Fragen nach der Gesamtgröße der Wohnung (ich würde sie noch um die Frage nach der Gesamtmiete ergänzen) und der Größe des anzumietenden Zimmers scheint da mehr als nachvollziehbar. Ebenso wäre noch interessant, welche Räume - aus dem eigenen Zimmer - gemeinschaftlich genutzt werden können.

Ich würde darüber hinaus auch hinterfragen, in welchem Verhältnis man zum Hauptmieter/Eigentümer/Untervermieter steht.

Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass entscheidend die Frage ist, ob die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird. Hier wirft die Konstellation insgesamt aber durchaus berechtigte Fragen nach der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses auf.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3974 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
werden die Kosten für Erstausstattung vom Sozialamt übernommen, wenn man befristet ein Zimmer gemietet hat, nun aber eine Wohnung gefunden hat und dorthin umzieht?

Spielt es überhaupt eine Rolle, ob das ein befristeter Mietvertrag war, wenn man nur ein Zimmer gemietet hat?

Gibt es überhaupt Ärger mit dem Sozialamt, wenn man innerhalb einer Stadt umzieht oder gar nicht, da man von einem Zimmer in eine Wohnung umzieht?

Was wurde aus der Wohnung? Es gibt doch etliche Ungereimtheiten und dem Sozialamt scheint es ähnlich zu ergehen.

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