Fragen zu Vermittlungsvorschlägen

11. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
WreckingBall
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Vermittlungsvorschlägen

Hallo zusammen,

ich bräuchte hier einmal das geballte Schwarmwissen.

Folgende Situation.
Ich befinde mich aktuell in meiner Kündigungsfrist (Resturlaub), bin aktuell Arbeitssuchend gemeldet und werde aller Voraussicht nach zum 1.4 Arbeitslos werden.

- inwiefern bin ich in meinem Resturlaub (der ja eigentlich meiner Erholung dienen soll) schon verpflichtet dem Amt Gewehr bei Fuß zu stehen, denn noch beziehe ich ja keinerlei Leistungen?
Was muss ich mir gefallen lassen und was nicht?

Natürlich flattern auch schon einige Vermittlungsvorschläge rein (95% minderwertiger Müll über Zeitarbeit mit Hungerlohn)
Bisher allerdings ohne Rechtsfolge - also Mülleimer.

In meiner letzten Firma habe ich sehr sehr gut verdient (5000 Brutto)

Es gibt ja bezüglich Zumutbarkeit von neuen Tätigkeiten auch Gewisse Spielregeln die ja im §121 SGB II (3) nachzulesen sind.
Da steht ja

- Innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit sind neue Tätigkeiten unzumutbar wenn der Verdienst 20% niedriger ist als mein letzter, danach 30% usw usw.

Kann ich mich auf den Unzumutbarkeitsparagrafen auch beziehen, sollte hier ein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolge kommen auch wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist?

Und wie ist das in Zukunft, sobald ich dann Arbeitslos bin?

Wenn ich diesen Paragraphen richtig interpretiere heißt das doch, dass ich solche minderwertigen Vorschläge gleich von vornherein rigoros aufgrund Unzumutbarkeit ablehnen kann, auch wenn eine Rechtsfolge drauf wäre ohne dass mir hier Sanktionen drohen, oder?

Versteht mich nicht falsch, ich will mich keineswegs auf dem ALG1 ausruhen.
Allerdings will ich mich auch nicht für einen Hungerlohn in einem 0815 Ausbeuter Betrieb ausnutzen lassen.

Ich freue mich über eure Antworten.


-- Editiert von User am 11. März 2025 08:17

-- Editiert von User am 11. März 2025 08:21

Nur 80 pro Monat
Neu

Darf's noch ne Frage mehr sein?

Sie haben ein Problem, viele Fragen, aber keinen Anwalt?

Mit der Frag-einen-Anwalt.de Flatrate können Sie unbegrenzt Fragen stellen und erhalten bereits in kurzer Zeit ausführliche, leicht verständliche Antworten von unseren Anwälten.
Details anschauen



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(322 Beiträge, 70x hilfreich)

Ich will nur etwas zu einer Nebensache sagen.

Zitat (von WreckingBall ):
Bisher allerdings ohne Rechtsfolge - also Mülleimer.

Ich würde, ggf. gesammelt wöchentlich, eine Rückmeldung dergestalt geben, dass die Tätigkeit und die Bezahlung (woher weiss man das?) nicht passen.
Der Vermittler ist auch nur Mensch, wie du natürlich auch. Wenn aber keine Rückmeldung kommt und dann bei einer Einladung zu Beginn der Arbeitslosigkeit womöglich (?) keine/kaum Eigenbemühungen genannt werden könnten, landet man gern in einem Bewerberseminar. Dabei geht es nicht darum, ob man gut Bewerbungen schreiben kann.

Nachtrag: Leider ist es nicht so, dass nur der "eigene Vermittler" Vorschläge macht, sonder eher und meistens der "Arbeitgeberservice". Und der braucht Erfolge und schlägt leider eben auch ziellos vor.

-- Editiert von User am 11. März 2025 11:31

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128051 Beiträge, 40917x hilfreich)

Zitat (von WreckingBall ):
- inwiefern bin ich in meinem Resturlaub (der ja eigentlich meiner Erholung dienen soll) schon verpflichtet dem Amt Gewehr bei Fuß zu stehen, denn noch beziehe ich ja keinerlei Leistungen?
Was muss ich mir gefallen lassen und was nicht?

Was konkret versteht man unter "Gewehr bei Fuß zu stehen"? Man hat auch im Urlaub dafür Sorge zutragen, das einen wichtige Post erreicht.
Der Urlaub wurde dem Amt mitgeteilt?



Zitat (von WreckingBall ):
Natürlich flattern auch schon einige Vermittlungsvorschläge rein (95% minderwertiger Müll über Zeitarbeit mit Hungerlohn)

Dann sollte man sich mal mit den restlichen 5% beschäftigen und den Rest ignorieren



Zitat (von WreckingBall ):
Bisher allerdings ohne Rechtsfolge - also Mülleimer.

Ich würde die zum Zwecke der Dokumentation aufbewahren.,


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 27x hilfreich)

Noch nix passiert, aber schon meckern.

Wenn die Vermittlungsvorschläge nicht passen, bespricht man das mit seiner Arbeitsvermittlerin. Gleichzeitig weißt man einfach Eigenbemühungen nach und dann passiert auch Nichts. Nur den Ton sollte man entsprechend anpassen, da man mit Freundlichkeit überraschenderweise weiter kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LotharDabrowski
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Wenn du unpassende Vermittlungsvorschläge umgehen willst, gibt es einige legale Strategien. Nutze § 140 SGB III: In den ersten drei Monaten darf dein neuer Job nicht mehr als 20 % unter deinem letzten Gehalt liegen, danach 30 %, usw. Falls ein Angebot darunterliegt, kannst du es ablehnen. Falls dir Jobs vorgeschlagen werden, für die du nicht qualifiziert bist, kannst du das als Ablehnungsgrund nennen. Auch gesundheitliche Einschränkungen (z. B. Rückenprobleme, Stress) lassen sich mit einem Attest geltend machen. Fahrzeiten von über 2,5 Stunden pro Strecke machen ein Angebot unzumutbar.

Falls eine Bewerbung verpflichtend ist, solltest du geschickt vorgehen: Setze deine Gehaltsvorstellung hoch, aber noch vertretbar, sodass es für den Arbeitgeber unattraktiv ist, aber das Arbeitsamt keine Mutwilligkeit unterstellen kann. Statt direkt abzulehnen, kannst du im Gespräch dezent durchblicken lassen, dass du auf Dauer eine Position mit mehr Verantwortung oder eine bessere Perspektive suchst, was für viele Arbeitgeber abschreckend wirkt.

Falls es zum Gespräch kommt, reicht es oft aus, freundlich, aber wenig engagiert zu wirken oder gewisse Anforderungen vorsichtig anzusprechen, ohne direkt abzulehnen. Zudem hilft es, regelmäßig „Eigenbemühungen" nachzuweisen, um den Druck zu reduzieren. Auch Maßnahmen wie Weiterbildungen nehmen den Vermittlungsdruck raus. Alles legal – nur eben mit etwas Strategie.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WreckingBall
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Servus Lothar und auch alle anderen.

Weil du ja sagst wenn eine Bewerbung verpflichtend ist (also mit Rechtsfolge) kann ich solche nicht eben auch auf Hinweis auf Unzumutbarkeit wegen des Lohns ablehnen ohne dass mir hier Sanktionen drohen? Das sagt der Paragraph doch aus, oder habe ich hier einen Denkfehler drin?

Mit solchen VV will ich gar nicht meine Zeit verschwenden, sondern mich auf die konzentrieren die es Wert sind beachtet zu werden.

Vg

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17949 Beiträge, 9781x hilfreich)

Zitat (von WreckingBall ):
Weil du ja sagst wenn eine Bewerbung verpflichtend ist (also mit Rechtsfolge) kann ich solche nicht eben auch auf Hinweis auf Unzumutbarkeit wegen des Lohns ablehnen ohne dass mir hier Sanktionen drohen? Das sagt der Paragraph doch aus, oder habe ich hier einen Denkfehler drin?

Wenn die Stelle unzumutbar ist, kann man sie ohne Sanktionen ablehnen.
Allerdings wird man sich rein praktisch erstmal bewerben müssen, um Belege für die Unzumutbarkeit in die Finger zu bekommen. In den Vermittlungsvorschlägen steht der Lohn ja nun nicht drin. Und eine Vermutung "ich befürchte, dass der Lohn zu gering ist" reicht halt nicht aus, um Sanktionen abzuwenden. Man braucht was Handfestes. Und das bekommt man meist erst, wenn man sich beworben hat.

Das beste Mittel gegen sinnlose Vermittlungsvorschläge sind - wie schon gesagt - gute Eigenbemühungen.

Meine eigene Erfahrung mit der Agentur für Arbeit:
Ich war frisch aus der Ausbildung und war gut qualifiziert mit ordentlichen Noten. Persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen, der Berater dort hat gesehen, dass ich mit meiner Qualifikation es nicht schwer haben werde, einen Job zu finden und der Berater hat auch gesehen, dass die Vermittlungsvorschläge, die er machen könnte, wahrscheinlich nichts für mich wären. Wir haben uns gut unterhalten, ich konnte den Berater der Agentur für Arbeit davon überzeugen, dass ich durch Eigenbemühungen selbst eine Stelle finden werde. Und im Gegenzug meinte der Berater, dass er mich mit Vermittlungsvorschlägen in Ruhe lassen wird.
Und so war es dann auch. Nach wenigen Wochen hatte ich eine Stelle selbst gefunden, ohne dass jemals ein Vermittlungsvorschlag kam.
Bin dann natürlich nach der Stellenzusage wieder persönlich zum Berater der Agentur für Arbeit hingegangen, habe mich vom Leistungsbezug abgemeldet, und gleich Umzugskostenerstattung und Mietzuschuss für die neue Wohnung am neuen Arbeitsort beantragt. (Weil ich die alte Wohnung am bisherigen Wohnort nicht schnell genug kündigen konnte, hatte ich kurzzeitig doppelte Mietzahlung.) Wurde natürlich alles bewilligt.
Freundlichkeit und persönliches Vorsprechen gewinnt.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36388 Beiträge, 6142x hilfreich)

Zitat (von WreckingBall ):
inwiefern bin ich in meinem Resturlaub (der ja eigentlich meiner Erholung dienen soll) schon verpflichtet dem Amt Gewehr bei Fuß zu stehen,
Noch nicht, sofern das Amt/die Arbeitsagentur informiert ist, dass du im Urlaub bist. Oder was meinst du mit dem militärischen Vergleich?
Zitat (von WreckingBall ):
Was muss ich mir gefallen lassen und was nicht?
Kommt drauf an, was das Amt will. Ganz konkret.
Zitat (von WreckingBall ):
Gewisse Spielregeln die ja im §121 SGB II (3) nachzulesen sind.
Falscher §. Gilt nicht für dich. Es gilt § 140 SGB III.
Zitat (von WreckingBall ):
Kann ich mich auf den Unzumutbarkeitsparagrafen auch beziehen
Wie willst du das tun? Den VV ans Amt zurückpfeffern? Wahrscheinlich steht dort nur, dass du dich bei xy bewerben sollst, oder?
Wenn das Angebot unzumutbar ist, brauchst du dich auch mit einer RFB nicht dort bewerben. Das gilt auch ab 1.4.
Zitat (von WreckingBall ):
ohne dass mir hier Sanktionen drohen
Im SGB III wären das dann uU Sperrzeiten nach § 159 SGB III.
Zitat (von WreckingBall ):
ich will mich keineswegs auf dem ALG1 ausruhen.
Du kannst doch schon jetzt, auch im Urlaub und dann ab 1.4. sowieso... dir selbst einen adäquaten neuen Job suchen. Und zwischendurch ist Zeit zum Ausruhen.

Zitat (von WreckingBall ):
habe ich hier einen Denkfehler drin?
Vielleicht ist dein Denkfehler, dass du dich auf VV mit RFB gar nicht bewerben musst, wenn er tatsächlich unzumutbar ist.
Wegen einer *Nichtbewerbung* auf einen eindeutig nachweisbar unzumutbaren VV wird das Amt/die Arbeitsagentur keine Sperrzeit erteilen.
Auch mit einer Bewerbung auf einen Job bedeutet das nicht unbedingt, dass man eingestellt und fortan ausgebeutet würde.

Man soll keine mögliche zumutbare Beschäftigung verhindern.
Lies mal alle Absätze des § 140 SGB III. Es geht nicht nur um die %.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
WreckingBall
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man soll keine mögliche zumutbare Beschäftigung verhindern.
Lies mal alle Absätze des § 140 SGB III. Es geht nicht nur um die %.
Signatur:


Die habe ich mir schon durchgelesen.
Meine Info war allerdings, dass es reicht wenn einer der Unzumutbarkeitsabsätze zutrifft.

Sei es eben zu wenig Lohn oder Pendelzeit etc.
Da kann der Rest passen, aber wenn ein Punkt nicht passt ist er unzumutbar.

Zu wenig Lohn, Pendelzeit OK - unzumutbar

Lohn OK, Pendelzeit nicht OK - Unzumutbar.

Lohn OK, Pendelzeit OK - zumutbar
Das ist meine Logik.

Meine Info war auch, dass ein VV eine Lohnangabe enthalten muss, sonst ist dieser schon von Grunde auf nicht auf seine Zumutbarkeit prüfbar.

Ich werde da wohl doch nochmal bei meinem Anwalt nachfragen müssen um hier wirklich Rechtssicherheit zu haben.

-- Editiert von User am 11. März 2025 19:32

-- Editiert von User am 11. März 2025 19:38

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(322 Beiträge, 70x hilfreich)

Es ist manches nicht so eindeutig und manchmal Auslegungssache. Und es kommt auf den Vermittler an. Nur ein Beispiel:

Zitat (von WreckingBall ):
Lohn OK, Pendelzeit nicht OK - Unzumutbar.

Mal § 140 (4) SGB III lesen:
.... Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, .....
Also einfach mit dem Vermittler reden. Wie man es im Geschäftsverkehr gewohnt ist. Und die meisten Vermittler sind o.k.

Nachtrag: § 140 (5) SGB III:
Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert ...

-- Editiert von User am 11. März 2025 23:04

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von WreckingBall ):
Meine Info war auch, dass ein VV eine Lohnangabe enthalten muss, sonst ist dieser schon von Grunde auf nicht auf seine Zumutbarkeit prüfbar.


Nö, nicht wirklich. Würde mich aber nicht groß stören daran. In den ersten 3 Monaten lässt dich das Amt im großen und ganzen in Ruhe, solange du Eigenbemühungen nachweist.

Geh doch einfach zu deinem Vermittlungstermin, plaudere ein wenig mit dem Arbeitsvermittler und such dir einfach normal einen neuen Job. Die wollen nämlich auch keinen Stress und solange du nicht gleich auf Konfrontation gehst und ihnen ihren Job erklärst, tun die dir auch Nichts.

Zitat (von WreckingBall ):
Ich werde da wohl doch nochmal bei meinem Anwalt nachfragen müssen um hier wirklich Rechtssicherheit zu haben.


Arbeitet der für umme? Ansonsten freut sich dein Anwalt sicherlich, bringt dich aber nicht weiter.

Ich weiß dass die Textbausteine manchmal seltsam sind und im besten Beamtendeutsch gleich mal die schlimmsten Dinge androhen. Das ist aber so als wenn du im Laden nen Lippenstift für 1.99 Euro mitgehen lässt, dann siehst dass auf Diebstahl auch Gefängnis stehen kann und schon deine Tasche für den Knastaufenthalt packst.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36388 Beiträge, 6142x hilfreich)

Zitat (von WreckingBall ):
Meine Info war allerdings, dass es reicht wenn einer der Unzumutbarkeitsabsätze zutrifft.
Ja, das ist richtig. Und noch viel mehr als *Pendelzeit* steht im §140 SGB III.
Du hattest zuerst nur wegen *GELD* gefragt. :wink:
In einem VV müsste nicht unbedingt eine *Lohnangabe* des AG enthalten sein. Das hat dein RA hoffentlich nicht so gesagt. Kommt nämlich drauf an.
Zitat (von WreckingBall ):
Ich werde da wohl doch nochmal bei meinem Anwalt nachfragen müssen um hier wirklich Rechtssicherheit zu haben.
Ach so. Natürlich. Dann frag bitte diesen. Hier im Forum gibts ja keine rechtssichere Rechtsberatung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1921 Beiträge, 453x hilfreich)

Zitat (von LotharDabrowski):
lls eine Bewerbung verpflichtend ist, solltest du geschickt vorgehen: Setze deine Gehaltsvorstellung hoch, aber noch vertretbar, sodass es für den Arbeitgeber unattraktiv ist, aber das Arbeitsamt keine Mutwilligkeit unterstellen kann. Statt direkt abzulehnen, kannst du im Gespräch dezent durchblicken lassen, dass du auf Dauer eine Position mit mehr Verantwortung oder eine bessere Perspektive suchst, was für viele Arbeitgeber abschreckend wirkt.


Wenn man des Lebens müde ist und keinen Bock auf gar nichts mehr hat, kann man das so machen.
Was aber sollte einen normal denkenden Menschen dazu veranlassen, seine eigene Lebenszeit und die Zeit des Gegenübers und die Zeit des Arbeitsvermittlers auf diese Art und zu verschwenden und gleichzeitig noch von der Agentur vermittelte Menschen in Verruf zu bringen?


Zitat (von drkabo):
Meine eigene Erfahrung mit der Agentur für Arbeit:

So wie hier beschrieben sollte das Vorgehen im Idealfall aussehen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.078 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.