Hallo,
im Fall von Einkommensverlusten wegen Corona heißt es
Zitat:Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, z. B. weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
(Quelle: BMFSFJ und ähnliche Aussage im familienportal.de)
Beispiel: Angeommen ein Arbeitnehmer hat in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes insgesamt 6 Monate Kurzarbeitergeld (Corona bedingt) bezogen und wurde dann betriebsbedingt gekündigt (wieder wegen Corona, nachweis liegt vor) und hat dann 6 Monate ALG1 bezogen. Dann folgt laut den obigen Quellen ja, dass die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes für die Berechnung des Elterngeldes "übersprungen" werden, sodass die 12 Monate davor (also der Zeitraum 24 Monate bis 12 Monate vor Geburt des Kindes) als Bemessungszeitraum herangezogen werden. Das ist schonmal super, wenn in dem Zeitraum der Arbeitnehmer ein normales Einkommen hatte.
Frage: Was würde aber im obigen Beispiel passieren, wenn man während der Arbeitslosigkeit ein längeren Zeitraum krank wird (z.B. depressiv wegen der Corona-bedingten Kündigung) und deswegen z.B. 4 Monate lang Krankgengeld (statt ALG1) bezieht. Im Prinzip wäre die Krankheit folge der Kündigung die wiederum Folge von Corona war (angenommen Bestätigungen von Psychiater & Psychologe liegen vor). In den letzten 12 Monaten vor Geburt würde dann folgende Situation vorliegen (chronologische Reihenfolge): 6 Monate Kurarbeitergeld, 2 Monate ALG1, 4 Monate Krangengeld. Fallen die 4 Monate Krankengeld in den Bemessungszeitraum, sodass sich der Bemessungszeitraum für das Elterngeld im Vergleich zum obigen Beispiel ändert zu: 20 Monate bis 12 Monate vor Geburt und die 4 Monate Krankengeld vor Geburt. Oder werden auch diese 4 Monate ebenfalls "ausgeklammert" weil Sie letztendlich auch einem "Einkommensverlust wegen Corona" zugeschrieben werden können (sodass der Bemessungszeitraum wie im obigen Beispiel weiterhin bei 24 Monate bis 12 Monate vor Geburt des Kindes bleibt)?
-- Editiert von fb366571-89 am 23.02.2022 21:31