Elterngeld Bemessungszeitraum und Corona bedingte Einkommensverluste

23. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb366571-89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Elterngeld Bemessungszeitraum und Corona bedingte Einkommensverluste

Hallo,

im Fall von Einkommensverlusten wegen Corona heißt es

Zitat:
Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, z. B. weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

(Quelle: BMFSFJ und ähnliche Aussage im familienportal.de)

Beispiel: Angeommen ein Arbeitnehmer hat in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes insgesamt 6 Monate Kurzarbeitergeld (Corona bedingt) bezogen und wurde dann betriebsbedingt gekündigt (wieder wegen Corona, nachweis liegt vor) und hat dann 6 Monate ALG1 bezogen. Dann folgt laut den obigen Quellen ja, dass die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes für die Berechnung des Elterngeldes "übersprungen" werden, sodass die 12 Monate davor (also der Zeitraum 24 Monate bis 12 Monate vor Geburt des Kindes) als Bemessungszeitraum herangezogen werden. Das ist schonmal super, wenn in dem Zeitraum der Arbeitnehmer ein normales Einkommen hatte.

Frage: Was würde aber im obigen Beispiel passieren, wenn man während der Arbeitslosigkeit ein längeren Zeitraum krank wird (z.B. depressiv wegen der Corona-bedingten Kündigung) und deswegen z.B. 4 Monate lang Krankgengeld (statt ALG1) bezieht. Im Prinzip wäre die Krankheit folge der Kündigung die wiederum Folge von Corona war (angenommen Bestätigungen von Psychiater & Psychologe liegen vor). In den letzten 12 Monaten vor Geburt würde dann folgende Situation vorliegen (chronologische Reihenfolge): 6 Monate Kurarbeitergeld, 2 Monate ALG1, 4 Monate Krangengeld. Fallen die 4 Monate Krankengeld in den Bemessungszeitraum, sodass sich der Bemessungszeitraum für das Elterngeld im Vergleich zum obigen Beispiel ändert zu: 20 Monate bis 12 Monate vor Geburt und die 4 Monate Krankengeld vor Geburt. Oder werden auch diese 4 Monate ebenfalls "ausgeklammert" weil Sie letztendlich auch einem "Einkommensverlust wegen Corona" zugeschrieben werden können (sodass der Bemessungszeitraum wie im obigen Beispiel weiterhin bei 24 Monate bis 12 Monate vor Geburt des Kindes bleibt)?



-- Editiert von fb366571-89 am 23.02.2022 21:31




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3067 Beiträge, 1000x hilfreich)

Das Gesetz spricht allgemein von geringem Einkommen. Es kann also auch der Krankengeldbezug ausgeklammert werden, wenn man dies beantragt und glaubhaft macht.

Die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG sagt dazu:
Die Regelung ist weit auszulegen. Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie können z.B. durch Kurzarbeit, Freistellung, Arbeitslosigkeit, Krankheit der berechtigten Person oder eines zum Haushalt gehörenden betreuungsbedürftigen Kindes oder Schließung des ausgeübten Gewerbes eintreten.

Zu den Einkommensminderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel Arbeitszeitreduzierung, Unterbrechung oder Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung oder der Pflege einer angehörigen Person, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dazu gehören auch Zeiten des Bezugs der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und der erweiterten Kinderkrankentage, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Es können auch nur einzelne Kalendermonate ausgeklammert werden.

Die berechtigte Person muss den Einkommensausfall aufgrund der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen. Als geeignete Unterlagen hierfür kommen Bescheinigungen, Weisungen oder Anordnungen des Arbeitgebers und - bei Selbständigen - ein Vergleich zum Steuerbescheid des Vorjahres in Betracht. Die Kausalität zwischen Einkommensausfall und der Pandemie kann ebenfalls glaubhaft gemacht werden durch Vorlage z.B. von Anordnungen der Gesundheitsämter zur Schließung bestimmter Betriebe oder Einrichtungen oder durch Vorlage von Bescheiden z.B. über den Bezug von Arbeitslosengeld erst ab dem 1. März 2020 oder später.

Können Eltern im Einzelfall konkrete Nachweise (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers) nicht vorlegen, reicht die Glaubhaftmachung. Zur Glaubhaftmachung kann eine schlichte Erklärung ausreichen, wenn sie geeignet ist, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des glaubhaft gemachten Sachverhalts zu begründen. Ist die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend und besteht kein Anlass, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln, kann sich die Einholung weiterer Nachweise erübrigen

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