Baum auf Grundstücksgrenze

28. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
kroetilie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Baum auf Grundstücksgrenze

Guten Tag,
wir haben ein Grundstück in einer Kleinsiedlung geerbt, die mit Doppelhaushälften bebaut sind. Der Nachbar (nicht der Doppelhausnachbar) hat direkt auf der Grundstücksgrenze im vorderen Bereich eine kleine Kastanie. Rechts und links neben der Kastanie sind die jeweiligen Garageneinfahrten. Auf unserem Grundstück ist neben der Garageneinfahrt ein weiterer PKW Stellplatz geplant. Der Nachbar hatte bisher zugesagt, den Baum zu entfernen....nun hat er sich anders entschieden. Das Problem sind nicht nur die überhängenden Äste und der Laubbefall sondern insbesondere die herabfallenden Kastanien, die bei größer werden des Baumes sicher auch den zweiten PKW treffen.
Können wir die Entfernung des Baumes fordern --- oder die komplette Beseitigung des Überhangs (was wahrscheinlich nicht sinnvoll ist, da der Baum dann einseitig wird)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kroetilie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

PS: wir wohnen in Berlin

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 807x hilfreich)

Grenzabstände für Pflanzen
§ 27
Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit
Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken
einzuhalten:
1. mit Bäumen, und zwar
a) mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche,
der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der
Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 m,
b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen . . . . . 1,50 m,
c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
2. mit Sträuchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.
§ 28
Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben
mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. mit Hecken über 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze
gepflanzt werden.
§ 29
Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
1. Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,
zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und
zu Gewässern,
2. Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
3. Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen
werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung,
deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
4. Wald.
§ 30
Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der
Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze
aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen,
wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten
steht.
§ 31
Beseitigungsanspruch
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der
Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung
auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf dieseWeise ein den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
§ 32
Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die
die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen
folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die
beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist,
wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind.

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#3
 Von 
kroetilie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke, das hatte ich auch gefunden.
Die Frist ist bereits abgelaufen, denn wir haben das Grundstück geerbt und der vorherigen Eigentümer hat nichts unternommen.
Die Frage die bleibt: reichen die herabfallenden Kastanien für eine Eigentumsstörung, so dass wir Rückschnitt fordern können? Immerhin handelt es sich um eine Garageneinfahrt. Der Rückschnitt würde aber darauf hinauslaufen, dass der Baum einseitig wird.
Die Beseitigung werden wir wohl nicht erzwingen können, wenn die Frist abgelaufen ist?

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#4
 Von 
dittmann
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 36x hilfreich)

Nein, die Beseitigung könnt Ihr nicht verlangen.

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#5
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 837x hilfreich)

Steht der Baum wirklich AUF der Grenze? D.h. verläuft die Grenzlinie durch den Stamm (das muss nicht in der Mitte sein und auch nicht über die gesamte Höhe des Stammes)? Dann wäre es ein Grenzbaum, der damit automatisch auch Euch gehören würde (siehe § 923 BGB ). In dem Fall - aber nur in diesem! - könnt Ihr die Beseitigung verlangen, auch wenn die Fristen seit der Anpflanzung verstrichen sind. Bitte prüft aber vorher genau, ob nicht auch noch Baumschutzbelange zum Tragen kommen.

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#6
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo,
zu Ihrem Erbe haben Sie zunächst einmal nicht viel beigetragen, sondern Sie sind einfach nur Erbe. Mehr nicht.
Jetzt kommen Sie daher und stellen nur Forderungen.
Anstelle von einem Pkw soll an anderer Stelle nun noch ein weiteres Fahrzeug geparkt werden. Der Nachbar hat dafür gefälligst den auf seinem Grundstück gewachsenen Baum so zu entästen, daß er auch ja nicht stört.
Denken Sie nicht, daß den Ton die Musik macht?
Meine Empfehlung wäre, daß Sie zunächst darüber nachdenken, ob die Erfüllung Ihrer Wünsche als Erbe wirklich so notwendig ist, wie Sie es heute darstellen. Zu Ihrem Nachbarn würden sie eher ein angespanntes Verhältnis in Zukunft haben.
Wenn Ihnen Krieg mehr bedeutet als Frieden, dann nehmen Sie sich ein Anwalt. Wenn es Ihnen gelingt, sachlich mit Ihrem Nachbarn eine Übereinkunft zu erzielen, dann beweisen Sie Stärke.
Vielleicht können Sie ja auch aus Ihren Träumen erwachen und den Bestand so belassen, wie er ist. Übrigens glaube ich, daß der Nachbar gern mit Ihnen eine Tasse Kaffee trinken würde...

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kroetilie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ach Gott Sie sind ja suess.
Richtig, mein Mann hat das Haus mitgebaut...ich wusste nicht dass das von Belang ist ;-)
spricht aus Ihnen Neid oder Verbitterung?
Wir waren so frei und haben den Baum stehen lassen als man noch etwas tun konnte. Mein Mann dagegen hat auf Bitte Baueme die stoeren beseitigt.
Und ja, ich brauche keinen "Frieden"...hauptsache mein Auto bleibt ganz *lach*

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#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

An Grundstücksgrenze pflanzte der Nachbar A ein Walnußbaum (kann bis ca.12 m
hoch wachsen), ohne Grenzabstand von 3 m einzuhalten.

Nachbar B hat die Widerspruchfrist verpasst.
Kann er von Nachbar A den Rückschnitt auf 2 m (oder wie hoch ?) verlangen ?



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"28c7h49T"

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