Hallo alle Miteinander
Ich hätte gerne einmal eure Meinung zu follgendem Fall
Wir haben eine Eigenbedarfkündigung erhalten der wir widersprochen haben ohne Angabe von Gründen.Da wir diese für unwirksam halten, denn sie wurde nicht Begründet.Unsere Vermieter forderten uns auch nicht auf den widerspruch zu Begründen sondern haben sofort Räumungsklage eingereicht.Jetzt müssen wir ja den Gericht mitteilen warum wir Widerspruch eingelegt haben eben auf Grund BGB § 573 Abs 3
.Wie verhält sich das jetzt wenn wir daraufhin eine neue wirksame Kündigung erhalten? Darf die Gegenstand der Verhandlung werden? Oder wird die gar nicht Berücksichtigt?
vielen Dank schon einmal
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unwirksame Eigenbedarfskündigung
Wir
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--- editiert vom Admin
Denn haben wir jetzt eingeschaltet. Er hat uns ja gesagt das da jetzt mit Sicherheit eine nächste Kündigung hinterher kommen wird.Deshalb sind wir ja so verwirrt
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--- editiert vom Admin
Der Eigenbedarf ist in der Kündigung ausreichend zu begründen!
Ist die nicht erfolgt könnte ich mit vorstelen, dass die Räumungsklage zunächst mal abgewiesen wird. Vielleich hat der VM diese Kündigung zunächst mal selbst verfaßt hat!
quote:Wenn die erste Kündigung möglicherweise an der Formalie scheitert, kann natürlich eine erneute Kündigung ausgesprochen werden, die bei korrekter Begründung auch gültig sein wird!
Er hat uns ja gesagt das da jetzt mit Sicherheit eine nächste Kündigung hinterher kommen wird.
Daher gilt wie bereits geschrieben:
quote:
Wenn jemand in sein Eigentum einziehen möchte, zieht er das auch durch, dauert evtl. etwas länger.
Ich an deiner Stelle würde mich schon mal nach einer neuen WHG umsehen.
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Wenn die nächste Kündigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz kommt, dann wird diese auch im Prozess berücksichtigt.
Wenn die nächste Kündigung ausreichend begründet sein sollte, dann kannst Du unter Protest gegen die Kostenlast sofort anerkennen und V muss alle Prozesskosten einschließlich deines Anwalts bezahlen. § 93 ZPO
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quote:
Wenn die nächste Kündigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung in der 1. Instanz kommt, dann wird diese auch im Prozess berücksichtigt.
Ist das so? Bitte um Aufklärung!
Ich hätte getippt, dass der Mieter, da er die Begründung des Eigenbedarfes nicht prüfen kann zunäch nicht zu angekündigten "Kündigungstermin" die Wohnung gräumt zu übergeben hat.
In sofern kann M., wenn er die Wohnung nicht zum Termin räumt doch eigentlich gar nicht in Verzug sein.
Wenn VM eine ausreichend begründete Kündigung nachreicht, was ja zulässig ist, müsste die Frist (je nach Mietdauer) aber von neuem laufen, da der Mieter erst jetzt, wenn er sich über die Gründe des Eigenbedarfes im Klaren ist, und seine Disposition hinsichtlich Auszug treffen kann.
Daher bin ich der meinung das die Räumungsklage zunächst sowieso abzuweisen wäre (Formalie fehlende Begründung). Kosten bleiben beim VM.
Widerspricht der Mieter nach Abwägung der Gründe einer neuen begründeten Kündigung, kann VM natürlich sofort Räumungsklage mit zunächst offenem Ausgang erheben.
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--- editiert vom Admin
Hallo Danke ersteinmal für die Antworten
Was mich eigentlich nur verwirrt ist die Tatsache das VM ersteinmal von unseren Anwalt darauf aufmerksam gemacht wird auf verlangen des Gerichtes warum die Kündigung unwirksam ist. Dann aber sofort eine nächste Kündigung (wirksam?) rausschicken kann und die auch noch mit in den Prozess reingenommen wird.
Achja das kuriose an der Sache ist ,die Kündigung wurde von einen Anwalt geschrieben. Das würde ja bedeuten das ich die nächste Kündigung Anerkennen muss auch wenn ich die Gründe für vorgeschoben halte.
-- Editiert am 21.10.2009 10:18
Ist das so? Bitte um Aufklärung!
Unwirksame Kündigung zum Termin X, Wirksame Kündigung zum Termin Y wird während des Gerichtsverfahrens nach geschoben. M beantragt Klageabweisung Urteils Tenor der Beklagte wird verurteilt zum Termin Y die Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger .... % und der Beklagte .... % zu tragen.
Unwirksame Kündigung zum Termin X, Wirksame Kündigung zum Termin Y wird während des Gerichtsverfahrens nach geschoben. M erkennt unter Protest gegen die Kosten zum Termin Y an.
Tenor der Beklagte wird verurteilt zum Termin Y die Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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wenn ich die Gründe für vorgeschoben halte.
Nee, wenn die Gründe nur vorgeschoben sind, ist die Kündigung nicht wirksam.
Stellt sich hinterher heraus, dass der Eigenbedarf nicht wirklich existierte, muss V Schadenersatz leisten.
Eventuell wird sich dann auch die Staatsanwaltschaft bei ihm melden. (Prozessbetrug)
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Das ist alles schön und gut aber wo nichts ist kann man nichts holen deshalb haben wir ja zweifel an den Eigenbedarf ist nämlich einfacher als wirtschaftliche Gründe wo mann ersteinmal Käufer nachweisen muß.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
das interessiert hier niemand, was du vor 26 Jahren erlebt hast. Hör endlich auf, auf Mieter rumzutrampeln. Du lebt ja nicht schlecht von den Mieteinnahmen.
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" Jeder neue Tag ist ein neuer Anfang"
--- editiert vom Admin
was bitte ist ein inkorrektes Mieterverhalten?
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" Jeder neue Tag ist ein neuer Anfang"
--- editiert vom Admin
sorry, wenn ich jetzt mal ganz laut lachen muß......
Woher willst du wissen, was gesetzmäßig korrekt ist ? Gibt es auch ein inkorrektes Vermieterverhalten?
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Vermieter droht mit Kündigung?
Die Antworten findet ihr hier:
Eigenbedarf
Wenn der Vermieter eine Mietwohnung für sich selbst oder nahe stehende Personen nutzen will, kommt die Kündigung wegen Eigenbedarfs in Betracht. Die Eigenbedarfskündigung muss begründet sein und einen wirksamen Grund für den Eigenbedarf vorweisen.Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist die am häufigsten vorkommende Kündigung durch den Vermieter.
Sind Sie Mieter und haben eine Eigenbedarfskündigung bekommen? Haben Sie Zweifel an der Berechtigung oder greift die Sozialklausel wegen unzumutbarer Härte? Oder wollen Sie als Vermieter Eigenbedarf geltend machen? Es gibt einige Fallstricke, die es bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu beachten gilt. mehr
Kündigung Mietrecht
Die Kündigung eines Mietvertrags ist eine einseitige Willenserklärung. Mit der Kündigung wird der bestehende Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. der Kündigungsfrist beendet. Die Kündigung einer Mietwohnung ist im Mietrecht eines der häufigsten Streitfelder zwischen Mieter und Vermieter und beinhaltet viele Fragestellungen. Welche Arten von Kündigungen gibt es? Wie sollte eine Kündigung erfolgen? Gibt es Formvorschriften, die beachtet werden müssen? mehrEigenbedarfskündigung
BGH zum erforderlichen Inhalt des Kündigungsschreibens / Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum notwendigen Inhalt ... mehrDie Eigenbedarfskündigung
Auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts gibt es nichts, was mehr – insbesondere auch gerichtliche – Streitigkeiten hervorruft, als die Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Kein Wunder: Für den Mieter geht es um den Erhalt seines Lebensmittelpunktes... mehr-
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