hallo,
wer kann mir helfen?
ich trete als zwischenhändler auf und da ich die ware weder zugesicht bekomme oder überprüfen kann, möchte ich gewährleistungsansprüche ausschliessen.
ist dies zwischen zwei kaufleuten möglich?
lg
jasper
-- Editiert von Jasper8989 am 19.12.2005 21:04:50
kaufrecht
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Hallo murgab,
erläutern Sie bitte, warum Sie keine Möglichkeit eines Haftungsausschlusses im Rahmen eines Handelskaufes sehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
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Hallo Herr Roenner,
da haben Sie ich aber ganz schön beschäftigt. Ich hoffe, ich befinde mich mit meinen Gedanken nicht ganz auf dem "falschen Dampfer".
Aber wenn ich die entsprechenden §§ richtig verstehe, ist ein genereller Gewährleistungsausschluß nicht möglich.
***
- Bei Verbrauchsgüterkauf kein Gewährleistungsausschluss möglich (§ 475 Abs. 1 S. 1)
- bei Arglist / zugesicherte Eigenschaft kein Ausschluss möglich (§ 444)
- bei AGB: § 309 Nr. 8b
- Ausnahme: bei Verbrauchsgüterkauf kann Schadensersatz eingeschränkt werden (§ 475
Abs. 1 S. 2)
***
Bitte korrigieren Sie mich, falls ich falsch liege.
Hallo murgab,
gute Ausführungen. Ich möchte Ihre Gedanken aufgreifen:
(1) Sie schreiben über einen Verbrauchsgüterkauf und die einschlägigen Paragrafen. Frage: Was ist ein Verbrauchsgüterkauf und ist dieser hier bei einem Handelskauf einschlägig?
(2) Sehr schön fand ich Ihre Hinweise auf die AGB-Regelungen und den § 444 BGB
, haben Sie dadurch gezeigt, dass es einer differenzierten juristischen Betrachtungsweise bei AGB-Regelungen bedarf. Aber wenden wir uns den von Ihnen dargelegten § 444 BGB
zu. Frage: Ist dieser hier anwendbar / nicht anwendbar? Warum? Sie sprachen von Arglist. Inwiefern setzen Sie etwaige Arglist mit dem Sachverhalt in Zusammenhang?
Sie machen das doch gut! Das bekommen Sie schon raus.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Herzlichen Dank für die Blumen, Herr Roenner, ich fühle mich geschmeichelt.
Nicht schlecht für eine Betriebswirtin, hätte mich vielleicht doch der Jura zuwenden sollen.
Spaß beiseite, werde sehen, diese Fragen heute noch beantworten zu können.
Bis dahin
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Hallo murgab,
ich bin gespannt, welche Ergebnisse Ihre Recherche ergibt.
Bis zum Januar.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo murgab,
was haben Ihre Recherchen ergeben?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo H. Roenner, schön Sie zu hören.
Melde mich wohlbehalten aus dem Weihnachtsurlaub zurück und werde mich justamente mit dem Thema befassen.
Ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2006
Bis später
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
So, H. Roenner,
jetzt aber los...
Für den Handelskauf enthalten die §§ 373 ff. HGB
Sonderregeln, die das allgemeine Kaufrecht der §§ 433 ff. ergänzen und modifizieren und dabei den Zweck einer Beschleunigung von Umsatzgeschäften unter Kaufleuten verfolgen. Immer aber bleibt das allgemeine, „bürgerliche“ Kaufrecht die Grundform.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften muss der Kaufmann als Käufer die gekaufte Ware unverzüglich untersuchen und festgestellte Mängel rügen (§ 377 HGB
), um zu verhindern, dass „die Ware als genehmigt“ gilt und er seine Sachmängelrechte verliert.
Dies gilt wegen des neuen § 434 Abs. 3, der die alte Fassung des § 378 HGB
entbehrlich machte, nicht nur bei Qualitätsabweichungen, sondern auch bei Lieferung einer anderen Sache (Aliud-Lieferung; Artabweichung) oder einer zu geringen Menge(Quantitätsab-weichung).
Allerdings ist nach dem neugefassten § 378 HGB
eine wichtige Ausnahme zu beachten. Wenn der Kaufmann die Ware seinerseits im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft, bleiben ihm die Rechte wegen eines Mangels der Ware auch ohne eine Rüge nach § 377 HGB
erhalten. Diese vor allem für Einzelhändler bedeutsame Ausnahme erklärt sich dadurch, dass das neue BGB-Kaufrecht in seinen §§ 478 und 479 in Übereinstimmung mit Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorsieht, dass der unternehmerische Verkäufer einer Sache, der von einem Verbraucher wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen wird, einen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten hat.
Dieser Rückgriff des in Anspruch genommenen Letztverkäufers gegen seinen Vormann in der Absatzkette soll aber nicht schon an einer unterlassenen Rüge scheitern, zumal sich bei Verbrauchsgütern des Massenbedarfs häufig erst beim Verbraucher als Letztkäufer der Mangel herausstellt.
Damit habe ich den § 444 BGB
noch nicht beantwortet, aber kommt ganz sicher noch, bitte noch etwas Geduld.
Hallo murgab,
sehr schöne und korrekte Ausführungen zum Handelskauf. Jetzt die entscheidende Frage an Sie:
Ist ein Haftungsausschluss gem. § 444 BGB
im Handelskauf möglich?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Auch auf die Gefahr hin, dass ich nun bald im Erdboden versinken muß, denke ich "JA"!
Sofern Garantien (z.B: gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
) übernommen werden, führt dies auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu einer Schadensersatzpflicht, bei der es auf Verschulden nichtankommt. Zudem ist jeglicher Haftungsausschluß unzulässig.
§ 444 Haftungsauschluss besagt:
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Hallo murgab,
ich bin beeindruckt von den rechtlichen Ausführungen, die Sie als Nicht-Juristin machen und gratuliere Ihnen zu Ihrer korrekten Antwort.
Soweit §444 und die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegenstehen, ist ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung grundsätzlich zulässig. Dieses gilt auch im Rahmen eines Handelskaufs. Zwingend unwirksam ist nur ein Haftungsausschluss entgegen der Garantie, wie von Ihnen völlig zutreffend dargelegt.
Sehr gut!
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 09.01.2006 15:32:37
Herzlichen Dank,
es ist mir immer wieder eine Freude mit Ihnen zu kommunizieren.
Ich freue mich bereits auf den nächsten "Fall".
Grüße aus dem tristen und kalten Berlin
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