Hallo Leute. Ich benötige bitte Eure freundliche Unterstützung. Folgender Klausurfall einer FH aus dem Jahre 2021, der auf einen tatsächlichen Fall basieren soll:
Ein Verkäufer hat im Rahmen einer wiederkehrenden Lieferbeziehung mit einem gewerblichen Kunden in seinem Angebot (und in allen vorherigen Angeboten an diesem Kunden) den folgenden Text aufgeführt:
Allgemeine Bedingungen und Verzicht: Die Gewährleistung der Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: Waren) entspricht der Gewährleistung, die der Verkäufer vom Hersteller oder Vorlieferanten der Waren erhalten hat. Soweit angefordert, wurden alle technischen und Kaufmännischen Dokumente (wie Angebot, Rechnungen, etc.), die der Verkäufer vom Lieferanten erhalten hat, dem Empfänger dieses Angebotes (im Folgenden: Kunde) im Voraus übermittelt und überprüft/freigegeben. Darüber hinaus hat der Kunde vollständige Kenntnis über die Herkunft der Waren sowie den Lieferanten des Verkäufers. Daher übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für verspätete oder nicht erfolgte Lieferungen und/oder für jegliche Abweichungen, Mängel oder Diskrepanzen in Menge oder Qualität der gelieferten Waren. Auf Begehren des Kunden wird der Verkäufer alle seine Rechte gegenüber dem Lieferanten an den Kunden abtreten, um etwaige Ansprüche direkt geltend zu machen. Der Verkäufer ist nur dafür verantwortlich, die Rechnungen des Lieferanten gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen zu begleichen und die von dem Lieferanten erhaltenen Waren an den Kunden zu übergeben oder diese Waren für den Kunden auf dessen Kosten und Risiko in einem geeigneten Lager zu überstellen. Darüber hinaus ist der Verkäufer für die Erstellung aller erforderlichen Zolldokumente verantwortlich. Mit einer Zahlung (teilweise oder vollständig) auf dieses Angebot akzeptiert der Kunde die oben genannten Bedingungen vollständig, unabhängig davon, ob vor dem Datum des Eingangs der Zahlung auf dem Bankkonto des Verkäufers gegenteilige mündliche oder schriftliche Vereinbarungen bestanden.
Vor Aufgabe der Bestellung legte der Verkäufer alle Angebotsdokumente und Preise die er von seinem Lieferanten erhalten hatte offen. Später die Einkaufsrechnung des Verkäufers. Das wurde in den vergangenen Lieferungen entsprechend so gehandhabt. Diese Dokumente legte der Verkäufer dem Kunden vor.
Daraufhin leistete der Kunde eine Anzahlung auf das Angebot. Nach Lieferung stellt sich heraus, dass die gelieferten Waren Mängel aufweisen, weshalb der Kunde die Restzahlung an den Verkäufer verweigert und ihn auf Nachlieferung und SE in Anspruch nimmt. Der Kunde argumentiert, dass die vereinbarte Regelung nicht rechtswirksam sei, während der Verkäufer sich auf diese (aus seiner Sicht individuell gestaltete ) Vereinbarung beruft und die Abnahme sowie Zahlung der Waren verlangt. Der Verkäufer argumentiert, dass er mit Empfang und Einlagerung der Waren (für den Kunden) seine vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Es muss geprüft werden, ob diese Vereinbarung als AGB eingestuft werden kann und falls ja, ob sie möglicherweise unwirksam ist.
Wie ist Eure Meinung?
Einschränkung, Ausschluss und Übertragung der Gewährleistungspflichten
16. April 2024
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Frage vom 16. April 2024 | 18:15
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Einschränkung, Ausschluss und Übertragung der Gewährleistungspflichten
#1
Antwort vom 16. April 2024 | 18:27
Von
Status: Unbeschreiblich (126906 Beiträge, 40725x hilfreich)
Was konkret hat man dazu denn schon ausgearbeitet?
#2
Antwort vom 16. April 2024 | 18:45
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas konkret hat man dazu denn schon ausgearbeitet? :
Was meinst Du? Meist Du zu welchem Ergebnis ich selber gekommen bin
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass hier trotz der Formulierung eine Individualvereinbarung vorliegt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in einem allgemein üblichen Liefervertrag eine Offenlegung der Einkaufsbelege nicht erfolgt. Der Gesamtumfang und der Inhalt dieser Vereinbarung scheint doch sehr individuell auf die Beziehung dieser Kauleute gestaltet zu sein. Auch im Falle dessen, dass diese Vereinbarung als AGB klassifiziert wird, ist sie vor dem Hintergrund des §310 BGB weiterhin wirksam, da beide Personen Kaufleute sind. Soweit die Kurzfassung.
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#3
Antwort vom 23. April 2024 | 18:19
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
wie das wars schon?ZitatWas konkret hat man dazu denn schon ausgearbeitet? :
Und jetzt?
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