Hallo!
Habe bei ebaykleinanzeigen einen 95€ Artikel verkauft und als versichertes DHL Paket verschickt. Zusätzlich habe ich ein Foto des Pakets vor dem Versand gemacht. Eben schreibt mich der K an und behauptet die Annahme des Pakets verweigert zu haben, da es stark beschädigt ist. Er will nun sein Geld zurück da er von der Funktionalität nicht mehr überzeugt ist.
Das Paket ist nun gerade auf dem Weg zu mir. Soll ich es überhaupt annehmen?
Ich habe das so verstanden, dass ich meine Pflicht erfüllt habe mit Abgabe des Pakets und das der Rest sein Problem ist.
Was soll ich tun? Auch die Annahme verweigern? Was passiert dann mit dem PAket?
Brauche dringend Rat da das Paket auf dem Weg zu mir ist!
DRINGEND! Privatverkauf, Käufer verweigert Annahme wegen beschädigtem Paket, soll VK es annehmen?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Wenn du den Inhalt so verpackt hast wie es das Transportunternehmen bzw. generell deine Sorgfaltspflicht gebietet, dann ja, dann hast du deine Schuldigkeit getan.ZitatIch habe das so verstanden, dass ich meine Pflicht erfüllt habe mit Abgabe des Pakets und das der Rest sein Problem ist. :
Du bist der Auftraggeber des Versandes. Was glaubst du denn wird passieren wenn du das Paket nicht annimmst?
An deiner Stelle würde ich das Paket annehmen, auf keinen Fall öffnen und dem K anbieten, gegen vorherige erneute Überweisung der Versandkosten, das Paket noch einmal zu versenden.
!!! Diese Rat gilt ausschließlich für den Fall, wenn du auch tatsächlich sicher sein kannst die Ware ausreichend geschützt verpackt zu haben!!!
danke schon mal für die Antwort. ja, bin mir sicher, dass der inhalt sicher verpackt ist.
also das Paket nicht öffnen? oder doch lieber in gegenwart des Paketboten?
Es ist doch aber rein rechtlich so, dass meine Pflicht mit Übergabe an den Paketdienst endet (sichere Verpackung und versicherter Versand wie besprochen), oder?
Hab das Gefühl der Käufer will das Produkt gar nicht mehr und macht desshalb solche Spielchen.....
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der K haftet ab der Übergabe an den Paketdienst für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Zustandes der Ware.ZitatEs ist doch aber rein rechtlich so, dass meine Pflicht mit Übergabe an den Paketdienst endet (sichere Verpackung und versicherter Versand wie besprochen), oder? :
Hallo,
Ich kenne die Versand AGB nicht genau, aber meisst sind da drei Punkte zu beachten, die einem manchmal sehr schwer fallen könnten.Zitat:ja, bin mir sicher, dass der inhalt sicher verpackt ist.
-Paket muss einen Sturtz aus einem Meter Höhe unbeschaded überstehen
-Gewichtsbelastung von 40Kg muss das Paket bestehen
-Die Versandverpackung darf nicht schonmal für einen Versand genutzt worden sein.
Gerade der letzte Punkt, der wird meisst nie erfüllt, wie sieht das bei dir aus?
das paket soll nach angaben des verkäufers von außen beschädigt gewesen sein, weswegen er die annahme verweigert hat.
ansonsten kann ich bis auf den letzen punkt alles bejahen. Paket war bei einlieferung vollkommen intakt.
Warum wartest Du nicht einfach ab, wie Dir das Paket vom Versanddienstleister angeboten wird.
Du spekulierst, dass der Käufer sich umbesonnen hat. Es kann doch aber auch gut sein, dass das Paket tatsächlich mit erheblichen offensichtlichen Beschädigungen bei ihm ankam. Beschädigungen, die es bei der damaligen Aufgabe durch Dich noch nicht gab.
Berry
darauf warte ich jetzt auch.
ich war mir heute morgen nur nicht im klaren darüber, ob es für mich nachteilig wäre das paket wieder anzunehmen. Ob damit dann wieder der Schwarze Peter bei mir ist.
Habe nun aber herausgefunden, dass DHL die Pakete einlagert und irgendwann versteigert, wenn beide Parteien die Annahme verweigern.
Abgesehen davon bin ich lt § 446 BGB
auf der sicheren Seite. Der K schrieb mir ja schon, dass er den Artikel nicht mehr haben will.
Ist aber nicht mehr mein Problem, da ich meine Pflicht getan habe.
https://dejure.org/gesetze/BGB/446.html
Wenn die Sendung schon beschädigt beim K ankommt und er diese annahmeverweigert, steht der Anscheinsbeweis imho gegen dich die Ware ordnungsgem. verpackt zu haben, so wie ldh dies ausgeführt hat.ZitatIst aber nicht mehr mein Problem, da ich meine Pflicht getan habe. :
Sehe ich nicht so, denn bisher ist ja überhaupt nicht klar ob die Verpackung unzureichend und die Ware beschädigt ist. Nur weil die Verpackung beschädigt ist kann man nicht automatisch sagen, dass auch der Inhalt beschädigt wurde. Genau das ist doch Sinn und Zweck einer Verpackung, sie soll den Inhalt schützen auch wenn äußerlich Schäden an dieser verursacht wurden. Ich sehe hier keinerlei Anscheinsbeweis für irgendetwas.
-- Editiert von -Laie- am 13.07.2017 16:33
Und ich seh das so wie Laie;)
Habe das Paket vernünftig verpackt und wie es der Zufall will auch noch ein Foto davon.
Jedes Paket kann noch so gut verpackt sein. Wenn ein 120kg DHLMitarbeiter drauf fällt, ist es platt.
Nach meinem Verständnis liegt der Gefahrenübergang beim K wenn ich das Paket an DHL übergebe und somit ist das sein Problem.
Oder liege ich da etwa falsch?
Wenn das Paket schon deutlich beschädigt ankommt und es sich bei dem Kaufgegenstand um Ware handelt, bei der Zerstörung vermutet werden kann, würde ich als Käufer auch die Annahme verweigern - oder, soweit möglich, im Beisein des Lieferanten auspacken. Allein schon um der Beweisproblematik entgegenzuwirken.
Einen Anscheinsbeweis für unzureichende Verpackung sehe ich darin allerdings nicht. Der Versanddienstleister kann auch bei ausreichender Verpackung für den Schaden verantwortlich sein.
Habs erst letzte Woche erlebt, dass beim öffnen der Hecktür ein Paketstapel auf die Straße kippte. Fallhöhe des obersten mindestens 2 Meter. Da mein Nachbar, für den das Paket bestimmt war, nicht anwesend war, bat mich der Fahrer das Paket entgegenzunehmen. Mach ich sonst immer. Da das Paket aber äußerlich dermaßen eingebeult war und die Größe sowie das geschätzte gewicht eines Fernsehers hatte, hab ich das diesmal abgelehnt.
Der Nachbar hats am nächsten Tag im Shop abgeholt, war zum Glück nur eine Metalliege mit Auflage, also keine Beschädigung des Inhalts.
Man sollte die Wirkung des 446 nicht überschätzen.ZitatAbgesehen davon bin ich lt :§ 446 BGB auf der sicheren Seite.
Entgültige Ablehnung, oder aus dem Kontext des beschädigten Paketes abgeleitet im Sinne von "ich will nichts Beschädigtes"?ZitatDer K schrieb mir ja schon, dass er den Artikel nicht mehr haben will. :
Warten wir mal ab wie das Paket zurückkommt. Berichte bitte.
berry
ZitatDas Paket ist nun gerade auf dem Weg zu mir. Soll ich es überhaupt annehmen? :
Wäre besser, denn die Lagerkosten der Versanddienstleister sind doch recht happig.
ZitatIch habe das so verstanden, dass ich meine Pflicht erfüllt habe mit Abgabe des Pakets und das der Rest sein Problem ist. :
Korrekt.
ZitatEs ist doch aber rein rechtlich so, dass meine Pflicht mit Übergabe an den Paketdienst endet (sichere Verpackung und versicherter Versand wie besprochen), oder? :
In gefühlt 99,5% aller Fälle scheitert es ja schon daran, das die Leute gebrauchte Kartons oder die Versandverpackung für den Versand nehmen.
Ist es nicht eher so, daß man als Privater und nicht gewerblicher Verkäufer überhaupt nicht für Schäden beim Transport haftet? Bis vor kurzem war es jedenfalls noch so. Welche Gesetzesänderung soll das nun anders geregelt haben?
Also kann der Verkäufer ohne weiteres die Annahme der nicht gegenseitig vereinbarten Rücksendung verweigern und braucht auch den Kaufpreis nicht zurückerstatten. (wenn er die Annahme der Rücksendung verweigert) Ich denke, der Käufer hat aber auf jeden Fall richtig gehandelt, indem er ein beschädigtes Paket nicht angenommen hat. Dieses ganze ist eben ein gewisses Restrisiko. Das Öffnen in Gegenwart des Paketboten ist eine Möglichkeit, falls dieser sich darauf einläßt. Aber dann auch zuvor nicht quittieren. Ich weiß nicht, ob DHL das gestattet. Und wenn, ist die Frage, ob der Fahrer es weiß und darauf eingeht.
(bin Laie in juristischen Dingen, aber das meine ich doch zu wissen)
Nein, so einfach ist es jetzt doch nicht.ZitatIst es nicht eher so, daß man als Privater und nicht gewerblicher Verkäufer überhaupt nicht für Schäden beim Transport haftet? :
Nein, war noch nie so.ZitatBis vor kurzem war es jedenfalls noch so. :
Keine, war halt noch nie so.ZitatWelche Gesetzesänderung soll das nun anders geregelt haben? :
Für Pflichtverletzungen (ungeeignete Verpackung, falsche Versandart, falsche Adresse......) Hat der private VK schon immer gehaftet.
ZitatFür Pflichtverletzungen (ungeeignete Verpackung, falsche Versandart, falsche Adresse......) Hat der private VK schon immer gehaftet. :
Hallo Laie!
Das ist doch selbstverständlich, das war ja auch nicht gemeint. Es ist zunächst davon auszugehen, daß es so ist, wie der Verkäufer es schildert. Also ordentlich verpackt und außerdem auch noch versichert mit DHL versandt. Der Verkäufer hat das doch ausdrücklich eingangs betont. Hast Du das nicht gelesen? Warum nicht?
Nochmal: Meines Wissens nach haftet ein privater Versender gar nicht für Schäden, die beim Transport entstehen. (Wenn er es sicher verpackt hat. Anders, wenn er sich dabei etwas zu Schulden hat kommen lassen, aber davon ist hier nicht die Rede.) Hingegen haftet nur ein gewerblicher Versender für das, was beim Transport geschieht.
Bitte überprüfe Deinen Wissensstand doch noch einmal! Ich will da (als wirklicher Laie) keine Besserwisserei betreiben, aber im Bürgerlichen Gesetzbuch steht es anscheinend anders. So jedenfalls kann man es dort nachlesen. Entweder ist demnach diese von mir im Web gefundene Passage des Bürgerlichen Gesetzbuches falsch, oder Du irrst Dich und behauptest hier etwas Falsches. :-) (bleib locker)
Gruß
HDT
Du hast aber schon gelesen was ich geschrieben habe?ZitatHast Du das nicht gelesen? Warum nicht? :
Falls nicht, dann zitiere ich mich mal selbst:
Lies dir den Thread einfach noch einmal genau durch.ZitatWenn du den Inhalt so verpackt hast wie es das Transportunternehmen bzw. generell deine Sorgfaltspflicht gebietet, dann ja, dann hast du deine Schuldigkeit getan. :
Nein, da steht nichts anderes! Lies dir doch einfach mal das BGB durch. Insbesondere §447 und verstehe was dort steht. Dort steht "Gefahr" dort steht nicht "Transportrisiko". Mit Gefahr ist der Gefahrenübergang gemeint und die damit verbundenen Risiken. Eines dieser Risiken ist der zufällige Untergang der Ware oder die zufällige Verschlechterung des Zustandes. Dies beinhaltet aber eben nicht das volle Transportrisiko.Zitataber im Bürgerlichen Gesetzbuch steht es anscheinend anders. :
-- Editiert von -Laie- am 14.07.2017 13:55
-Doppelpost-
-- Editiert von -Laie- am 14.07.2017 13:54
Hallo Laie!
Würdest Du sagen, daß die unten stehende Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (von der Rechtsabteilung einer sehr großen Organisatin) falsch ist?
(ich weiß nicht, wenn Du mein Anwalt wärst, hätte ich große Angst)
Zitat:
a. Kauf von einem privaten Verkäufer
Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB
).
Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.
b. Kauf von einem gewerblichen Verkäufer
Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor. Dabei trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko (§ 474 Abs. 2 BGB
). Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Waren.
wollte mich als Ersteller nochmal zurückmelden.
Das Paket habe ich eben zurückgenommen und es war tatsächlich sehr ramponiert. Sah aus als wenn ein Wagen drüber gefahren wäre und dann noch Öl drauf verloren hat. Ohne Witz.
Hab das Paket in Gegenwart des Boten geöffnet und augenscheinlich war der Elektroartikel nicht beschädigt, Funktion kann ich erst später testen.
Du könntest Dir jetzt natürlich von der DHL die Versandkosten hin und zurück erstatten lassen oder es zumindest versuchen.
Aber das wird erst richtig schwierig. Da sitzen nämlich Roboter, die morgens bei Dienstantritt ihre Funktion "Vernuft" abschalten und nur noch irgendwelche Tasten für Textbausteine drücken können.
auf so was habe ich keine lust!
Ja und???? was habe ich anderes geschrieben?Zitata. Kauf von einem privaten Verkäufer........... :
Ja absolut! denn §447 lautet nun einmal:ZitatWürdest Du sagen, daß die unten stehende Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (von der Rechtsabteilung einer sehr großen Organisatin) falsch ist? :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__447.html
Dein Zitat ist KEINE Definition! Du wirfst hier mit Begrifflichkeiten um dich die du nicht verstehst. Und den Sinn geschriebener Worte missinterpretierst du hier gewaltig.
ZitatIn gefühlt 99,5% aller Fälle scheitert es ja schon daran, das die Leute gebrauchte Kartons oder die Versandverpackung für den Versand nehmen. :
Ist das überhaupt für die Ansprüche zwischen Verkäufer und Käufer direkt relevant, solange die gebrauchte Verpackung nicht Ursächlich war? Außerdem scheint mir das des öfteren schwer zu beweisen zu sein, wenn nicht gerade noch das letzte Etikett draufklebt.
Indirekt könnte es natürlich trotzdem relevant werden, wenn versicherter Versand vereinbart war, die Ansprüche an den Käufer abgetreten wurden und der deswegen keine Entschädigung erhält.
ZitatJa absolut! denn §447 lautet nun einmal: :
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Moderation, bitte helfen Sie!
Ich lese dort, daß die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
"Der User namens Laie beruft sich auf den § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht aber wörtlich, daß die Gefahr unter den genannten Voraussetzungen, die auch auf diesen Fall zutreffen, auf den Käufer übergeht. "Laie" behauptet trotzdem das Gegenteil. Er verwechselt möglicherweise Käufer und Verkäufer."
Unsinn! Ich behaupte genau das gleiche, du verstehst nur nicht den Sinn dessen was ich schreibe!Zitat"Laie" behauptet trotzdem das Gegenteil. :
ZitatDort steht "Gefahr" dort steht nicht "Transportrisiko". Mit Gefahr ist der Gefahrenübergang gemeint und die damit verbundenen Risiken. Eines dieser Risiken ist der zufällige Untergang der Ware oder die zufällige Verschlechterung des Zustandes. Dies beinhaltet aber eben nicht das volle Transportrisiko. :
Richtig, du musst nur verstehen was "Gefahr" bedeutet. Das ist der Gefahrenübergang beim Kauf Privat-Privat.ZitatIch lese dort, daß die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. :
Dein Problem ist, dass du nicht zwischen Gefahrenübergang, Transportrisiko und zufälliger Verschlechterung bzw. zufälligem Untergang unterscheiden kannst.
Dann lasse mich das mal anders formulieren. Angenommen der Kaufgegenstand wurde vor Versand vom Käufer bezahlt, wie es heute halt üblich ist, und er wäre tatsächlich, wie vom Käufer befürchtet, beim Transport zerstört worden. Hätte der Käufer mit Recht vom Verkäufer sein Geld zurückfordern können, unter der Voraussetzung, daß dieser für eine ausreichend sichere Verpackung gesorgt hatte?
jetzt habe ich folgende Antwort von dem Käufer bekommen. Unglaublich.
Wie seht ihr das rein rechtlich?
quote
Deswegen wurde das Paket nicht angenommen und nicht übergeben. (Annahme verweigert). Da nützen Ihre Paragraphen rein gar nichts. Dennoch bin ich von der Funktionalität nicht mehr überzeugt und trete vom kauf zurück und das ist auch mein Recht. Ich weiß, dass Sie dafür nichts können. Ich hab mich selbst darauf gefreut, aber würden sie, sowas empfindliches kaufen, dass so transportiert wurde. Ich denke nicht. Deswegen bitte ich sie mir das Geld (95) € innerhalb von drei Tagen zurück zu überweisen. Wenn Sie dies nicht tun werde ich das Geld von der Bank einziehen lassen und es auf eine Anzeige ankommen lassen. Ich hab mir den §447 BGB
sorgfältig durchgelesen. Ich empfehle Ihnen dies auch zu tun. Dies ist ein sehr empfindliches Gerät und wurde misserabel Transportiert und hat definitiv, irgendwelche Schäden davongetragen und sie sind leider kein Fachmann, der das Gerät auf Schäden untersuchen kann, bzw in irgendeiner Form beurteilen kann, dass Schäden vorhanden sind. Das Packet war komplett zerdrückt und Reifenspuren klar und deutlich zu erkennen. Es war nicht in der Origenalverpackung und nicht in Styropor verpackt. Sondern wie Sie sagten, in luftpolster und Zeitungspapier lose verpackt. Wenn Sie unbedingt auf ihr Recht pochen und es zu einer Anzeige kommt, wird sich mein Anwalt freuen.
Deswegen bitte ich sie das ganze nochmals zu überdenken, dies spart Zeit, Geld und viel Ärger für beide Parteien.
unquote
Der K schreibt gewaltigen Unsinn...
Zitat:
Dennoch bin ich von der Funktionalität nicht mehr überzeugt und trete vom kauf zurück und das ist auch mein Recht.
Nö, ist nicht sein Recht aufgrund einer Vermutung "zurückzutreten".
Zitat:Wenn Sie dies nicht tun werde ich das Geld von der Bank einziehen lassen
Hoffentlich meint er nicht per SEPA-Lastschrift, dann bekommt er noch größere Probleme
Zitat:und es auf eine Anzeige ankommen lassen
Bringt ihm ja auch sein Geld nicht zurück. Da biste erstmal auf der sicheren Seite.
Also generell ist es so bei DHL: Man (Empfänger) muss das Paket zusammen mit der Schadensmeldung beim Paketshop abgegeben, muss aber innerhalb von 7 Tagen passieren. Leider ist das Paket jetzt schon bei dir...
(https://www.dhl.de/de/privatkunden/hilfe-kundenservice/schadensanzeige.html)
Zitat:
(bin Laie in juristischen Dingen, aber das meine ich doch zu wissen)
Dann poste doch hier nicht irgendwelchen Unsinn...
ja, unglaublich mit was für gesocks man sich bei kleinanzeigen abgeben muss.
überlege mir dennoch ihm das geld zu überweisen, weil ich einfach nicht noch mehr zeit mit solchen menschen verschwenden will.
auch wenn man bei dem quatsch den er schreibt es eigentlich drauf ankommen lassen sollte...
Kein juristischer Rat, nur so...
Frag doch hier mal, ob die Ankündigungen des Käufers nicht schon den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Kann man das Gerät nicht auf einfache Weise prüfen oder besser von einem Dritten prüfen lassen? Irgendwie kann ich den Käufer verstehen, wegen dem merkwürdigen Zustand, in dem es ankam. Aber das rechtfertig nicht diesen aggressiven und fast schon erpresserischen Ton. "wenn Du nicht..., dann..." Und er unterstellt ja quasi von vornherein, daß Du ihn übers Ohr hauen willst.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
9 Antworten
-
5 Antworten