Hallo,
hier mal eine Frage, die mich beschäftigt.
Nach meinen Informationen muß auch ein privater Verkäufer, der Gewährleistung ausschließt, Schadensersatz leisten, wenn der Artikel falsch beschrieben wurde.
Ebay-Bespiel: man darf nicht vergoldet als echt Gold verkaufen. Und da reicht es nicht zu sagen, ich habe in gutem Glauben gehandelt.
Wie lange besteht diese Gewährleistung, gibt es Fristen, in denen ich als Käufer erkennen muß, daß es sich um eine Fälschung handelt? Es ist ja nicht immer gleich offensichtlich und in vielen Fällen nur durch eine kostenpflichtige Überprüfung durch einen Fachmann möglich.
Kann ich nach ca. 2 Jahren an den Verkäuferr herantreten und vom Kaufvertrag zurücktreten da er mir nicht das Original sondern etwas Nachgemachtes verkauft hat? Und macht es einen Unterschied ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt?
Bin mal gespannt ....
Viele Grüße
Unecht als echt verkauft, Reklamationsfrist?
> Nach meinen Informationen muß auch ein privater Verkäufer, der Gewährleistung ausschließt, Schadensersatz leisten, wenn der Artikel falsch beschrieben wurde.
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Das kommt darauf an, wie die Beschreibung abgefasst ist. Wenn eine eindeutige Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsbestimmung abgegeben wurde, dann in jedem Fall.
Wenn dann der Ausschluss der Gewährleistung deshalb nicht wirksam ist, müsste das bedeuten, das jetzt die übliche Gewährleistung von 2 Jahren wieder auflebt. Zumindest für die Merkmale, die von der Beschaffenheitsgarantie und Beschaffenheitsbestimmung erfasst werden.
Nicht automatisch wird aber jede Fälschung, die im Übrigen verkehrsfähig sein kann (bitte nicht verwechseln mit § 143
Markengesetz, Antragsdelikt -> nur durch den Hersteller selbst), eine dieser Bestimmungen aufweisen.
Soll heißen: Durch geschicktes Beschreiben der Ware OHNE dass Echtheit und/ oder Originalität zugesichert wird, kann eine Grauzone entstehen, zumal eBay die entsprechenden Kategorien seit der neuen Suche abgeschafft hat, das Einstellen unter einer bestimmten Kategorie (Marke) wurde von der Rechtsprechung als Indiz dafür gewertet, dass der Käufer ein Original erwarten durfte.
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Das Angebot eines Artikels bei ebay in einer Rubrik über Markenwaren beinhaltet die Zusicherung des Verkäufers, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt. Bei Lieferung einer Fälschung hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht.
AG Neu-Ulm Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 0943/03
; rechtskräftig
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Im Gegensatz dazu hier ein (brandneues) Urteil, wie man auch ein Plagiat verkaufen kann (nämlich, indem man von der Echtheit überzeugt ist).
" „(…)Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots der Beklagten bei der Internetplattform Ebay zustande gekommen. Die Beklagte schuldete dementsprechend zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg” durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, hat sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handelt. Im Gegenteil hat sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handelt. Ohne einen solchen Zusatz darf ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weist der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führt dies dazu dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, darauf hingewiesen wird, dass die Tasche aus einem Fotoshooting stammt (und demnach gerade nicht in einem Fachgeschäft erworben wurde) und zudem ein Preis verlangt wird, der den Käufer angesichts des Neupreises einer Originaltasche zumindest aufmerksam werden lassen muss. Denn auch wenn die Internetplattform Ebay die Möglichkeit bietet, Waren weit unter dem Ladenpreis zu erstehen, unterliegen die dort getätigten Geschäfte doch den allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Gegenstände dort grundlos weit unter dem erzielbaren Marktwert angeboten werden.(…)” (Zitat)
http://www.wb-law.de/news/allgemein/633/ag-hannover-zu-beschaffenheitsvereinbarungen-beim-verkauf-von-plagiaten/
-- Editiert von bogus1 am 22.12.2008 17:17
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> Das hast Du falsch verstanden .... ( aber das Urteil ist trotzdem höchst fragwürdig )
Denke, dass ich das schon einigermaßen richtig verstanden habe. Der Hinweis auf dieses Urteil "hier ein (brandneues) Urteil, wie man auch ein Plagiat verkaufen kann (nämlich, indem man von der Echtheit überzeugt ist)" war provokativ gemeint. Sollte keinesfalls als Anleitung verstanden werden, wie man Fakes nun per Freibrief verkaufen kann. Es ist ein Einzelfall und beruht auf der Entscheidung eines Gerichts.
Habe es selbst erst vor wenigen Tagen entdeckt und dieses Urteil in einem anderen Thread schon angeführt:
http://www.123recht.net/Angebot-nicht-richtig-gelesen!-Geld-zur%C3%BCck__f136481.html
Auch da war mein Unterton entsprechend.
Das Urteil ist (vielleicht) deshalb auch nur interessant, weil es ein Urteil zu einer eBay Auktion ist und DESHALB besondere Beachtung findet, wie alle anderen Urteile auch, die sich mit dem Thema eBay und seinen Auktionen beschäftigt. Jedenfalsl wurde es mit Windeseile verbreitet.
Mir erscheint es auch, dass es sich das Gericht einfach zu leicht gemacht hat. Insbesondere wurde die Herkunft der Tasche nicht eindeutig geklärt, wie überhaupt die Tatsache, dass die Verkäuferin bereits mehrere Artikel dieser Marke verkauft hatte (deren Herkunft wahrscheinlich in ähnlicher Weise dubios) war. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht zu entnehmen, das geprüft wurde, ob es überhaupt ein derartiges Fotoshooting gab oder nicht. Hätte ein solches nämlich nie stattgefunden, hätte vieles dafür gesprochen, dass die Taschen genau aus den Quellen stammen könnten, woher sie die anderen (zahlreichen) Anbieter solcher Fakes auch her beziehen.
Was aber bleibt, ist die Schwierigkeit des Käufers (wenn eben keine wirksame Beschaffenheitsgarantie Oder Beschaffenheitsbestimmung vorliegt), einen derartigen Kauf rückgängig zu machen.
Dass die erhaltene Ware vom Käufer selbst ausgetauscht wurde, gehört inzwischen zu den Standardbehauptungen vieler Verkäufer, im Forum finden sich Hinweise genug dazu. Und beim Ausschluss einer Gewährleistung Arglist nachzuweisen, ist in vielen Fällen auch alles Andere als einfach.
Und schließlich hat eBay eben das Einstellen unter einer bestimmten Kategorie (Name der Marke) vollkommen abgeschafft, so dass daraus auch kein Honig mehr zu saugen ist.
Daher mein Hinweis, insbesondere deshalb, weil vielfach von der (irrigen) Vorstellung ausgegangen wird, dass der Verkauf eines Plagiats IMMER schon eine Straftat ist UND dass IMMER der Käufer betrogen wurde UND dass er IMMER ein Recht auf Rücktritt habe UND IMMER ein Recht auf Schadenersatz habe (eben sich ein Original auf Kosten des Verkäufers zu kaufen).
Und genau mit dieser Ansicht argumentiert ja die besondere Spezies der Käufer, die zielbewusst nach solchen Auktionen sucht und dann zuschlägt und direkt unverblümt Schadenersatz statt Leistung fordert, obwohl sie genau weiß, dass es sich um ein Fake handelt und von Vorneherein in einem immer gleichen Schriftsatz den Verkäufern zu vermitteln sucht, was auf sie zukommt, wenn sie diesem Begehren nicht nachgeben.
Auch wenn dies nicht begründet ist, weil ja der Käufer es gewusst hat, führt es doch in vielen Fällen zum gewünschten Erfolg, weil ja das Gegenteil (für den Verkäufer) auch nicht so einfach zu beweisen ist...
-- Editiert von bogus1 am 23.12.2008 10:19
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