Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahre 2009 hatte ich einen Unternehmer beauftragt, die erste Rechnung zunächst, die zweite und dritte nicht bezahlt.
Ich hatte während der Ausführung der Arbeiten gewisse Unterlagen angefordert, die der Unternehmer zwar versprach vorzulegen, jedoch tatsächlich die Unterlagen nie beibrachte.
Ich hielt daraufhin die Rechnungen zurück.
Es ging im Jahre 2010 vor Gericht, und dort wurde geurteilt, daß ein Zurückbehaltungsrecht insoweit nicht ausgeübt werden konnte, ich sei zur Zahlung verpflichtet.
So weit, so gut.
Im Jahre 2011 ging ich in die Insolvenz, und der Gläubiger setzte seine Forderung als "Forderung aus unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle an. Ebenso pfändete der Gläubiger mein Bankkonto, ich vermute wegen des vollstreckbaren Urteils war dies möglich.
Ich schrieb an das Insolvenzgericht einen Widerspruch mit einfachem Brief.
Dieser Widerspruch wurde sodann in den nächsten beiden mir überlassenen Insolvenztabellen 2012 vermerkt aufgeführt bei dem Gläubiger.
Ich habe jedoch nie wieder etwas in der Sache gehört. Nie ein Schriftstück erhalten, nie einen Gerichtstermin benannt bekommen, oder irgendwas.
Im Schlußbericht 2013 und 2014 des Insolvenzverwalters taucht der Gläubiger weiterhin auf, jedoch diesmal ohne Hinweis "Schuldner erhebt Widerspruch gegen den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung"
Im Jahre 2017 erhielt ich die Restschuldbefreiung, und stelle letzte Woche fest, daß die Pfändung auf meinem Konto immer noch besteht, denn ich wurde wieder gepfändet.
Es handelt sich hierbei tatsächlich um dieselbe Pfändung aus 2011, die wie ich nun erfahren habe, auch nie vom Bankkonto gelöst wurde. Sie blieb immer bestehen, kam nur bisher nie zum Tragen.
Meine Nachfrage beim Insolvenzverwalter ergab, daß auch dort in der Insolvenztabelle weiterhin die Forderung als eben eine "Forderung aus unerlaubter Handlung" geführt wurde, und daher von der Restschuldbefreiung
nicht betroffen ist.
Was lief denn falsch, und wie kann ich das heilen?
Herzlichen Dank im voraus und freundliche Grüße
Forderung aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf der Insolvenz
Der IV hat mit dem Forderungsattribut "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" oder auch kurz "Deliktforderung" im Prinzip nach Aufnahme zur Tabelle nichts mehr zu tun. Der Widerspruch und der Ablauf des Widerspruchsverfahrens vollzieht sich allein zwischen dem Schuldner, dem Insolvenzgericht und dem Gläubiger. Der IV ist also der falsche Ansprechpartner. Hier muss man in die Insolvenztabelle des Insolvenzgerichts schauen.
Dass die Pfändung sozusagen wieder in Kraft ist, hat auch erstmal nichts mit der Deliktsforderung zu tun. So lange die Pfändung nicht aufgehoben ist, muss die Bank sie beachten. Daher muss evtl. der Schuldner sich um die Aufhebung kümmern (oder einfach die Bank wechseln).
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