Guten Tag,
meine Schwester hat eine offene Forderung bei einer Inkasso.
Nun habe ich die Forderungsaufstellung erhalten und möchte die Kosten soweit es geht reduzieren, die ich durch eine Einmalzahlung komplett tilge.
Welche Kosten kann ich ablehnen, soll ich direkt einen Vergleich anbieten? Vorallem die Einigungsgebühr von fast 70,- ist schon bei einer Hauptforderung von 280,- heftig und bei einer Direktzahlung könnte ich es anfechten?
Ist es sinnvoll einen Vergleich von 250,- anzubieten und dann zu verhandeln?
Forderung ist von Januar 2020. Bis jetzt wurden 130,- gezahlt und noch offen ist ca. 390,-.
Hauptforderung 228,-
Nebenforderung 5,-
Rückbuchungsforderung 5,-
Verzugszinsen 33,-
Inkassovergütung 0,5x 25,-
Erhöhung Inkassovergütung 0,4x 20,-
Auslagenpauschale 9,-
Einigungsgebühr Ratenzahlung/Einigung 69,-
Anwaltsgebühr Mahnbescheid 49,-
Anwaltsauslagen Mahnbescheid 10,-
Anwaltsgebühr Vollstreckungsbescheid 25,-
Anwaltsauslagen Vollstreckungsbescheid 5,-
Gerichtsgebühr Mahnverfahren 36,-
Bereits gezahlt -130,-
Offen 390,-
Es wurde abgesprochen das meine Schwester von MAi bis August in 4 Raten die Forderung ausgleicht, daher die Einigungsgebühr.
-- Editiert von User am 27. November 2023 11:30
Kosten reduzieren bei Direktzahlung, Vergleich?
27. November 2023
Thema abonnieren
Frage vom 27. November 2023 | 11:29
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 1x hilfreich)
Kosten reduzieren bei Direktzahlung, Vergleich?
#1
Antwort vom 27. November 2023 | 11:37
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 280x hilfreich)
Also hat die Schwester der Einigungsgebühr zugestimmt.ZitatEs wurde abgesprochen das meine Schwester von MAi bis August in 4 Raten die Forderung ausgleicht, daher die Einigungsgebühr :
Es exisitiert schon ein Titel?ZitatAnwaltsgebühr Vollstreckungsbescheid 25,- :
Anwaltsauslagen Vollstreckungsbescheid 5,-
#2
Antwort vom 27. November 2023 | 11:45
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatAlso hat die Schwester der Einigungsgebühr zugestimmt. :
Sie hatten sich auf die Ratenzahlung geeinigt, das da noch die 69,- Einigungsgebühr kommen, war nicht abgesprochen.
Ja, es gibt bereits einen Titel.
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#3
Antwort vom 27. November 2023 | 12:52
Von
Status: Weiser (17681 Beiträge, 9686x hilfreich)
ZitatWelche Kosten kann ich ablehnen, :
Alles was vom Titel abgedeckt ist, ist fix - da kann man nichts mehr ablehnen.
Spielraum ist nur bei Kosten, die nach der Titulierung angefallen sind.
Zitat:Vorallem die Einigungsgebühr von fast 70,- ist schon bei einer Hauptforderung von 280,- heftig und bei einer Direktzahlung könnte ich es anfechten?
Auf die Einigungsgebühr muss vor dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung hingewiesen werden.
Normalerweise vergessen Inkassobüros dieses Hinweis aber nicht, weil sie ja an der Einigungsgebühr verdienen wollen. Da müsste man die Unterlagen nochmal genau anschauen.
#4
Antwort vom 27. November 2023 | 13:31
Von
Status: Student (2555 Beiträge, 744x hilfreich)
ZitatIst es sinnvoll einen Vergleich von 250,- anzubieten und dann zu verhandeln? :
Wenn man einen guten Grund hat warum der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichten sollte, kann man das tun. Ein Grund ist nicht "ich will aber, weil ich jetzt einen Einmalbetrag zahlen möchte". Die Schuldnerin ist zur Zahlung der Gesamtforderung verpflichtet. Eine Ratenzahlung ist nur ein Entgegenkommen des Gläubigers.
Die Kosten sehen soweit iO aus. Vermutlich hat die Schuldnerin eine Vereinbarung getroffen, 1x gezahlt und meinte dann dies nicht mehr zu tun? Dann wäre die Einigungsgebühr iO, auch der Höhe nach.
ZitatEinigungsgebühr von fast 70,- ist schon bei einer Hauptforderung von 280,- heftig :
Beschwerde kann an den Gesetzgeber gerichtet werden.
#5
Antwort vom 27. November 2023 | 14:34
Von
Status: Senior-Partner (6685 Beiträge, 1556x hilfreich)
ZitatKosten reduzieren bei Direktzahlung, Vergleich? :
Immer wenn man dem Gläubiger klar machen kann, daß der "Spatz in der Hand" besser für ihn ist als die "Taube auf dem Dach", kann man einen Forderungsverzicht aushandeln.
Ausstehende Forderungen einzutreiben kann mühsam, aufwendig, kostenträchtig und nicht selten ein Zuschussgeschäft sein. Das ist ein Hebel, bei dem man ansetzen kann.
#6
Antwort vom 2. Dezember 2023 | 23:50
Von
Status: Unbeschreiblich (126854 Beiträge, 40716x hilfreich)
ZitatWelche Kosten kann ich ablehnen, soll ich direkt einen Vergleich anbieten? Vorallem die Einigungsgebühr von fast 70,- ist schon bei einer Hauptforderung von 280,- heftig und bei einer Direktzahlung könnte ich es anfechten? :
Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen". Und da ist dann auch schon das Problem, denn mangels Befugnis kann das Inkasso Deine Mitteilungen komplett ignorieren.
Und bezüglich der Anfechtung da gibt es
- § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Welchen dieser Gründe meint man mit welcher Argumentation vortragen zu können?
ZitatIst es sinnvoll einen Vergleich von 250,- anzubieten und dann zu verhandeln? :
Ein Titel hält mindestens 30 Jahre, viel Zeit eine Forderung einzutreiben.
Wie will man die Uneinbringlichkeit verargumentieren?
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