Deutscher Inkasso-Dienst EOS DID (betrug?)

20. Oktober 2011 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

EOS DID (Deutscher-Inkassodienst-GmbH) ist ein Inkassounternehmen der Otto-Group, das für viele große Onlinehändler Forderungen eintreibt. Verbraucherverbände kritisieren künstlich hohe Gebühren. Verbraucher berichten häufig von unberechtigten Forderungen, fehlenden Vollmachten, Abtretungsurkunden, Forderungsaufstellungen und Rechnungskopien. Hier geht es darum, wie man auf eine unbegründete Forderung reagiert.


#61
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

quote:
Seit nunmehr zwei Jahren zahlt Sie monatlich 150 € auf das damalige Konto bei der Barcley Bank. H

Diese Zahlungen wurden gem Forderungsaufstellung korrekt verbucht ?
Hat sich in dieser Zeit das Inkassobüro mal gemeldet ?

Ich würde das Schuldanerkenntnis nicht unterschreiben denn vermutlich versucht der Inkassoladen jetzt lediglich seine Gebühren mit drauf zusatteln ;-)

Die Forderung ist nicht tituliert ?

Abgesehen davon ist die rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren recht inkassounfreundlich :
http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

Zitat:
Habe heute bei der Barcley Bank angerufen und die sagten das Sie die Forderung am 15.10.2009 an die Eos abgetreten haben und ich mich an diese wenden soll. Allerdings sind alle Zahlungen immer an die Barcley Bank gegangen. Bitte um hilfe


Vermutlich ist nur der Forderungseinzug abgetreten
Forderungsinhaber ist nach wie vor die Bank
Check das mal

Schuldner ist nur die Freundin ?



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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 11.04.2013 17:48

2x Hilfreiche Antwort

#62
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Kann man ein Foto posten


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1x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#63
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Ja - (Name und Anschrift abdecken )

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#64
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Nutze für Fotos eine externe Webseite, beispielsweise imageshack.us

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#65
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Ja ist nur Sie, Schuldanerkenntnis will Sie auf gar keinen Fall unterschreiben und auch keine Angaben zur Person oder zum einkommen. Es scheint als wurden die Buchungen korrekt verrechnet. Ja gemeldet haben Sie sich telefonisch, meine auch mal schriftlich aber es wurde garantiert nicht unterschrieben oder zurück gesendet.

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1x Hilfreiche Antwort

#66
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Nicht mehr telefonieren. Lade mal die Forderungsaufstellung hoch und verlinke sie hier. Dann mal sehen, was man an Unfugsgebühren streichen kann.
Bei den Zinsen, die scheinen evtl. berechtigt zu sein. Müsste man aber nochmal genau durchgehen, denn wenn die Zahlungen falsch verrechnet wurden, könnte das ein hunderter weniger sein.
Inkassogebühren von 957,50€ sind ein schlechter Witz. Kontoführungsgebühren ebenso (wobei 40€ überraschend wenig ist für die paar Jahre).



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#67
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Die Barcley Bank sagt Sie haben die gesammte Forderung verkauft und sind nicht mehr Forderungsinhaber

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1x Hilfreiche Antwort

#68
 Von 
ari1999
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)

Seit nunmehr zwei Jahren zahlt Sie monatlich 150 € auf das damalige Konto bei der Barcley Bank.



Gibt es da eine Vereinbarung zur Ratenzahlung ?

Wenn ja : Wurden die Raten vereinbarungsgemäß bezahlt ?


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1x Hilfreiche Antwort

#69
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Forderungsaufstellung ist keine richtiege dabei dort steht nur:
Vergleich Punkt 1 Selbstständiges Schuldanerkenntnis
Ich erkenne eine fällige Schuld gegenüber meiner Gläubigerin wie folgt an:
Hauptforderung (HF) 4093,85
Inkasovergütung
(inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten) 975,50
mtl. Kontoführungvergütung bis 07.04.203 40,00
5 %-Punkte über Basiszins auf HF bis 07.04.2013 661,78
abzgl. Zahlungen 3750,00
Gesamtbetrag 2021,13

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4x Hilfreiche Antwort

#70
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Nachtrag: Wenn ihr so sagen wir mal 1000€ zahlen könntet (das wären die Zinsen plus Restschuld), das eventuell anbieten. Wobei ich vorher nochmal die korrekte Berechnung der Zinsen prüfen würde.
In einem Schreiben: Beispielsweise würde ich schreiben:

quote:

Hallo.

Die Zahlungen sind mit der Hauptforderung zu verrechnen. Sie waren für selbige bestimmt. Wenn diese Verrechnung nicht akzeptiert sind, werden sie gemäß §363 Absatz 2 aufgefordert, die Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. Ich biete Ihnen an, eine Summe von 1000€ in den nächsten Tagen zu bezahlen. Damit ist der Fall erledigt. Nehmen Sie dieses Angebot nicht an, werden ich mit der stillschweigend von Ihnen akzeptierten Ratenzahlung weitermachen.

Inkassogebühren, Kontoführungsgebühren und anderen Unfug weise ich ausdrücklich zurück. Es gab nie eine Veranlassung ihrer Mandantin, das nach 2 Jahren stillschwigendem Akzeptieren einer Ratenzahlung einfach an ein Inkasso zu melden und solche Gebühren zu erheben. Auch gibt es kein Schuldeingeständnis hierfür und ich werde mich von Ihnen nicht dazu nötigen lassen, per Schukldeingeständnis diese erfundenen Gebühren zu akzeptieren. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen. Ich untersage die Einmeldung dieser Posten an die Schufa.



Irgendsowas. Weitere Bettelbriefe danach ignorieren und ggf. Stur weitermachen bis der Betrag ohne Inkassogebühren aber mitsamt nachvollziehbarer Zinsen erreicht wurde.

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2x Hilfreiche Antwort

#71
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Sehr geerhte Damen und herren die in Ihrem Schreiben angemahnte fällige Fesamtforderung kann ich wegen eingeschränkter Finazieller Verhältnissse nicht sofort vollständig bezahlen und bitte deshalb um Stundung unter Verzicht auf die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Zur Begründung füge ich als Anlage eine Selbstauskunft sowie Belege über meine Einkünfte und Ausgaben bei und schlage den folgenden Vergleich vor , der als neues Schuldverhältnis an die Stelle der ursprünglicen Vertragsverhältniss tritt und es ersetzt, das mit der Barcleycard Barclays Bank PLC unter der Vertragsnr. ..... am 19.06.2007 begründet wurde. So fängt die selbstauskunft an dann folgt die zuvor gepostete Aufstellung kann keine neuem beiträge mehr posten erst morgen wider sonst muss ich halt einen neuen acount auf machen

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-- Editiert davsus am 11.04.2013 18:34

1x Hilfreiche Antwort

#72
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Ne, mach mal keinen Account auf. Ignoriere diesen Wisch mit der Selbstauskunft einfach und unterschreiben auch nichts. Forderungen, die Unfug sind, widersprechen. Dann sehen wie sie reagieren. Derweil stur die Raten weiterzahlen, damit sie auch keinen Grund haben, Verzug abzuleiten. Ihr müsstet ja so oder so wegen den Zinsen noch so 5 Monate oder so zahlen.
Dann halt einfach mal sehen, was so noch kommt von denen.

Das schlimmste was kommen kan ist ein Mahnbescheid (dem man widerspricht) oder eine Klage vor Gericht. Bei Gericht weiss man zwar nie, aber deren Inkassogebühren und Unfug lässt sich so nicht begründen. Bestenfalls die Zinsen. Aber da steht auch die Frage, wieso die 2 Jahre Ratenzahlung akzeptieren und nun plötzlich alles auf einmal einfordern. Vor Gericht werden die da keinen Grund haben.

Ich kann dir den Grund nennen: Die wissen genau, dass das Unfug ist, versuchen dir über Schuldeingeständnisse das Geld abzuquatschen, was sich vor Gericht vor allem in der Höhe kaum begründen lässt, wenn überhaupt. Das ist ein alter Inkassotrick. Ihr hattet die Forderung bald getilgt, es dauert nicht mehr lang, also will man durch Tricks Unfugsgebühren drauf schlagen. Wehrt sich der Schuldner, wird die Luft dünn für die Inkassos.

Und mit der stillschweigenden Akzeptanz der Ratenzahlung haben sie ein weiteres Problem: Bei einer Ratenzahlung tritt anstelle der ursprünglichen Forderung die Rate selbst. Solange ihr stur weiterzahlt, gibt es keinerlei Verzug und damit ist die Luft extrem dünn, überhaupt eine Klage zu rechtfertigen.



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-- Editiert mepeisen am 11.04.2013 19:08

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#73
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Mein Tipp : Die Freundin soll strikt die Raten wie bisher Weiterzahlen - Das Inkasso hat hier absolut nichts zu melden _ Der Gläubiger (Barcley) hat 2 (!) Jahre lang die Ratenzahlungen stillschweigend angenommen - mit der ratenzahlung ist die Freundin nicht im Verzug - Der Einsatz des ext Inkassobüros ist m.m ein eindeutiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem § 254 zumal es sich bei dem Gläubiger um ein geschäftserfahrenes Unternehmen ( Bank !!) handelt welches keinerlei Hilfe ext Finanzdienstleister benötigt

Warte auf den nächsten Brief des Inkassobüros
Erst dann würde ich antworten ( dann wieder hier posten )
Telefongespräche mit schlechtbezahlten weisungsgebundenen Inkasso Call Agenten würde ich ebenfalls unterlassen

Ich glaube es ist nach Erhalt dem nächsten Briefes äußerst sinnvoll hier gegenüber dem Inkassobüro dann anzukündigen das der zuständige Ombudsmann eingeschaltet wird (kostenlos für den Kunden und viel Arbeit für den Forderungsinhaber )
http://bankenverband.de/downloads/06-2010/am-ombudsmannverfahren-teilnehmende-banken

Ich bin mir sehr sicher das dies erfolgreich sein wird
Allein die Ankündigung bewirkt ein Einlenken



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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "



-- Editiert thehellion am 11.04.2013 20:46

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#74
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Allerdings hat die Bank mir gesagt das Sie die Forderung am 15.10.2009 an das Inkassobüro verkauft hat und sie wären kein Forderungsinhaber mehr. Allerdings sieht es meiner Meinung nach in dem Brief des Inkasasounternehmens so aus als wäre die Barcley Bank der Inhaber. Den sie schreiben hier der genaue Wortlaut:
Zur Begründung füge ich als Anlage eine Selbstauskunft sowie Belege über meine Einkünfte und Ausgaben bei und schlage den folgenden Vergleich vor,

"der als neues Schuldverhältnis an die Stelle der ursprünglichen Vertragsverhältniss tritt und es ersetzt, das mit der Barcleycard Barclays Bank PLC unter der Vertragsnr. ..... am 19.06.2007 begründet wurde."

das ist ein Auszug aus der beigelegten Selbstauskunft und Schuldanerkenntnis.

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#75
 Von 
ari1999
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)

Hmmm -

also gab es nun eine Vereinbarung hinsichtlich einer Ratenzahlung oder nicht ?

Wenn die Barclay Bank die Forderung bereits am 15.10.2009
verkauft hat und trotzdem weiter die Raten kassiert hat - wo ist dann das Geld ?

Wenn die Raten tatzsächlich pünktlich gezahlt wurden - warum sollte die Bank dann die Forderung verkaufen ?

Also irgendwas ist da wohl schiefgelaufen...



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#76
 Von 
davsus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 22x hilfreich)

Es gab keine schriftliche vereinbarung.
Laut Barcley Bank haben sie das Geld immer weitergeleitet.
Außerdem werden erst Raten seit dem 05.2011 bezahlt

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-- Editiert davsus am 12.04.2013 19:18

1x Hilfreiche Antwort

#77
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

quote:
Außerdem werden erst Raten seit dem 05.2011 bezahlt

Sind doch fast 2 Jahre
Eine lange zeit - das reicht vollkommen
quote:
Allerdings hat die Bank mir gesagt das Sie die Forderung am 15.10.2009 an das Inkassobüro verkauft hat und sie wären kein Forderungsinhaber mehr.

Diese Info hast Du schriftlich oder lediglich telefonisch ? Ist es nicht vielmehr so das lediglich der Forderungseinzug abgetreten wurde ?
quote:
"der als neues Schuldverhältnis an die Stelle der ursprünglichen Vertragsverhältniss tritt und es ersetzt, das mit der Barcleycard Barclays Bank PLC unter der Vertragsnr. ..... am 19.06.2007 begründet wurde."

versteh ich so das - falls deine Freundin unterschreibt - der neue Gläubiger der Inkassoladen ist

Hier wird auf Unkenntnis gehofft

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 12.04.2013 19:57

1x Hilfreiche Antwort

#78
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

quote:
Es gab keine schriftliche vereinbarung.
Laut Barcley Bank haben sie das Geld immer weitergeleitet.
Außerdem werden erst Raten seit dem 05.2011 bezahlt

Was aber alles relativ egal ist. Zwei Jahre hat es niemanden gekümmert. Jetzt sind sie zu spät damit. Ganz einfach. Stur die 5 bis 6 Monate noch weiterzahlen (an die Bank, nicht ans Inkasso), dann müsste es in etwa mit Zinsen abgegolten sein. Man könnte dann eine Gegenrechnung aufmachen oder die Gegenseite auffordern, unter Verrechnung der Zahlungen mit der Hauptforderung, Korrektur der Zinsen und Streichen der Unfugs-Gebühren auszurechnen, ob noch eine Restschuld besteht. Fertig.

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3x Hilfreiche Antwort

#79
 Von 
ari1999
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)


Irgendwann muß die Bank doch mal eine Forderung/ Mahnung gestellt haben ?

Sofern die Bank die Forderung verkauft hat war sie nicht berechtigt Zahlungen die sie erhalten hat weiterzuleiten.

Wenn die Bank die Forderung verkauft ist Sie raus !

Nun wäre zu klären wohin die Raten gezahlt wurden - existierte noch ein Konto auf den Ratenzahler ?

Tja, das erste Schreiben auf keinen Fall positiv beantworten , nix einräumen.

Erstmal nur die Aufforderung an EOS den Nachweis der rechtmäßigkeit fordern.
Auch die Bank anschreiben wieso und wann etc.

Allerdings scheint hier einiges im argen zu liegen so daß der Gang zum RA wohl doch noch nötig wird...




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1x Hilfreiche Antwort

#80
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sofern die Bank die Forderung verkauft hat war sie nicht berechtigt Zahlungen die sie erhalten hat weiterzuleiten. <hr size=1 noshade>

Doch, sie ist durchaus dazu berechtigt und gewiss gibt es die vertragliche Verpflichtung zwischen Inkassobüro und Bank, dass Gelder weitergeleitet werden.

Aber: Der endgültige Zahlungsempfänger muss das dann korrekt verrechnen. Wenn dem Schuldner nie bekannt war, dass Inkassogebühren o.ä. auflaufen, dann ist eindeutig, dass das Geld mit der Hauptforderung und den Zinsen verrechnet werden muss . es greift dann der berühmte §367 BGB . Aus diesem wollen Inkassobüros regelmäßig ableiten, dass Zahlungen erst mit ihren Kosten verrechnet werden. In dem Zusammenhang ist aber Absatz 2 viel interessanter. Selbiger besagt: "Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.".

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings scheint hier einiges im argen zu liegen so daß der Gang zum RA wohl doch noch nötig wird... <hr size=1 noshade>

Kann man sich in der Regel eher sparen. Noch ist der nicht nötig. Einfach stur weitermachen mit der Ratenzahlung, dann macht man soviel nicht verkehrt. Den Unfugsgebühren widersprechen. Den Widerspruch muss man nicht mal begründen.
Ich würde noch einen Verweis auf §367 Absatz 2 BGB draufpacken. So in etwa: "Wenn Sie der Verrechnung sämtlicher Zahlungen auf die Hauptforderung nicht zustimmen, sind sie verpflichtet, die Annahme gemäß §367 Absatz 2 zu verweigern." Mehr nicht. EOS wird einen Teufel tun und das Geld, was sie längst haben, einfach verweigern und zurückzahlen.

Damit steht EOS vor einem Problem. Sie müssen nun explizit wegen den Inkassogebühren klagen. Sie können nicht einmal wegen Verzugs klagen, denn 2 Jahre wurde stillschweigend die Ratenzahlung akzeptiert. Damit gibt es keinen Verzug mehr, solange man die Raten einfach stur weiterzahlt und eine vernünftige und von Unfug bereinigte Abschlussrechnung am Ende begehrt.

Einen Anwalt würde ich persönlich erst hinzuziehen, sollte es zur Klage kommen. Natürlich kann sich der, der unsicher ist, auch schon direkt heute an einen Anwalt wenden bzw. sollte das tun. Gerade wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte er das ggf. sowieso tun um sich mindestens beraten zu lassen.

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2x Hilfreiche Antwort

#81
 Von 
ari1999
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)


nö.

1.) Bank hat Forderung und verkauft diese ohne das der Schuldner dies weiß ?
2.) Bank erhält weiterhin Zahlungen und leitet dies weiter - ohne das der Schuldner dies weiß ?

Wenn die Bank die Forderung "verkauft" hat ist sie raus.
Hat sie jedoch nur das Forderungsmanagement verkauft ist das was anderes !


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sind sie verpflichtet, die Annahme gemäß §367 Absatz 2 zu verweigern."

häh ?

so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Der Gläubiger ( der das Geld ja garnicht vom Schuldner sondern vom ehemaligen Gläubiger erhalten hat ) ist also verpflichtet die Annahme zu verweigen weil er es nach §367 kann ???

------

Wenn also die Bank die Ratenzahlung weitergeleitet hat und es nie irgendeinen Mahnvortrag gab und auch keinerlei Urteil sehe ich auch keinen Verzug ...

Ob die Bank aber tatsächlich berechtigt war Gelder an
einen dritten weiterzuleiten halte ich für fragwürdig...



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1x Hilfreiche Antwort

#82
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Gläubiger ( der das Geld ja garnicht vom Schuldner sondern vom ehemaligen Gläubiger erhalten hat ) ist also verpflichtet die Annahme zu verweigen weil er es nach §367 kann ??? <hr size=1 noshade>

§367 BGB Absatz 1 stellt eine Möglichkeit der Verrechnung dar, wenn der Schuldner keine andere Verrechnung vorsieht.
Sieht der Schuldner aber eine andere Verrechnung vor, muss diese stets gewahrt sein. Dem Gläubiger steht nach BGB §293ff. nicht zu, eine Annahme zu verweigern, selbst wenn die zweckgebunden ist. Die einzige Möglichkeit, die Annahme bei Zweckgebundenheit zu verweigern steht im §367 Absatz 2.

--> BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83 --> Unwirksamkeit einer AGB-Klausel zur vorrangigen Verrechnung von Ratenzahlungen auf erst nach jeweiliger Zahlung fällig werdende Kosten

--> BGH, 05.04.2011 - XI ZR 201/09 -->
quote:<hr size=1 noshade>Die auf den Wortlaut der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG aF abstellende Gegenansicht (Budzikiewicz, WM 2003, 264, 273; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 497 Rn. 73; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 497 Rn. 10) übersieht, dass sich die Gesetzesbegründung, die von einer inhaltlichen Entsprechung des neuen § 497 BGB und des bisherigen § 11 VerbrKrG spricht (BT-Drucks. 14/6040 S. 28 , 256), auf eine Fassung be-zieht, die § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB noch nicht enthielt. Dessen Einfügung dien-te gerade dazu, den Darlehensgeber davon abzuhalten, allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts eine Titulierung seiner Forderung zu betreiben (BT-Drucks. 14/6857 S. 34 , 65 f.) und dadurch die ohnehin schon bestehende Schuldenlast des Darlehensnehmers unnötig zu erhöhen.
Dieser Gesetzes-zweck trifft aber nicht nur für die in den monatlichen Darlehensraten enthalte-nen, unstreitig der Hemmungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB unterfallen-den Tilgungs-, sondern auch für die darin eingeschlossenen Zinsanteile zu. Es ist nicht einzusehen, dass der - sich beim Annuitätendarlehen ständig verän-dernde, beim Ratenkredit gleich bleibende - (Zins-)Anteil einer einheitlichen monatlichen Summe früher als die Tilgungsleistung verjähren und den Gläubi-ger diesbezüglich zu kostenauslösenden Maßnahmen zwingen soll.
Dies gilt umso mehr, als die von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Ver-rechnungsnorm des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB ebenfalls nur zwischen Zinsen nach Absatz 2 (Verzugszinsen) und dem "übrigen geschuldeten Betrag" nach Absatz 1 (Darlehensraten) differenziert und gerade keine Unterscheidung zwi-schen (Vertrags-)Zinsleistungen und Tilgungsanteilen trifft, sodass die aus der Gegenansicht folgende frühere Verjährung der Zinsleistungen auch nicht durch eine vorrangige Verrechnung der Zahlungen auf diese Schuld des Darlehens-nehmers abgefangen wird. <hr size=1 noshade>


Man kann noch weiter suchen. Kostentreiberei ist Unfug, gerade bei Banken. Darüber hinaus ist eine Zweckbestimmtheit der Zahlungen durch den Schuldner stets zu berücksichtigen. Der Gläubiger hat nur die Möglichkeit, der Zweckbestimmtheit der Gelder zu widersprechen, dann muss er sie streng genommen aber zurückzahlen. Einfach für sich zu entscheiden, dass sie anders verrechnet werden, muss der Schuldner nicht dulden.
Nochmal: Die Verrechnung mit Nebenforderungen greift erst dann, wenn keine Zweckbestimmtheit der Überweisung ersichtlich ist. Ansonsten würden sich die Gesetze gegenseitig widersprechen aber das tun sie im Grunde nicht.
Vielleicht solltest du auch mal die umliegenden Gesetze studieren. Das alles (§§362 und 371) betrifft die Erfüllung der Schuld. Beispielsweise §363 oder (ganz ganz wichtig) §366 Absatz 1 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Ob die Bank aber tatsächlich berechtigt war Gelder an
einen dritten weiterzuleiten halte ich für fragwürdig... <hr size=1 noshade>

Solange nichts Gegenteiliges bekannt ist, ist und bleibt die Bank der Ansprechpartner. Etwaige vertragliche Regelungen zwischen der Bank und Dritten sind irrelevant. Dass sie die Gelder nicht einfach einbehalten darf, ist klar. Dass sie sie weiterleitet, ist insofern irrelevant. Es wurde die Schuld getilgt und zwar eindeutig die Hauptforderung samt Zinsen. Die übrigen Kosten waren weder bekannt noch zu berücksichtigen. So einfach ist das.


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-- Editiert mepeisen am 13.04.2013 12:06

-- Editiert mepeisen am 13.04.2013 12:09

2x Hilfreiche Antwort

#83
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist die Forderung nicht verkauft sondern der Bank Mitarbeiter hat einfach nur Käse erzählt


Warum sonst sollte die Freundin dies unterschreiben :

quote:
"der als neues Schuldverhältnis an die Stelle der ursprünglichen Vertragsverhältniss tritt und es ersetzt, das mit der Barcleycard Barclays Bank PLC unter der Vertragsnr. ..... am 19.06.2007 begründet wurde."



Hier will man die Schuldnerin ganz einfach gebührentechnisch über den teller ziehen :grins:


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-- Editiert thehellion am 13.04.2013 23:25

1x Hilfreiche Antwort

#84
 Von 
guest-12311.07.2016 12:30:10
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo ich bins wieder.

Ich hatte ja die unterlagen angefordert, habe allerdings bis heute noch keine antwort...Dauert dies solange oder ist doch etwas faul?

Sollen wir die Zahlung einstellen wenn wir keine unterlagen kriegen?

lg Janusz und danke schonmal:)

(siehe seite 5 beitrag 5)

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1x Hilfreiche Antwort

#85
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Ich würde noch eine Woche warten.
Passiert bis dahin nichts, ankündigen, dass man die Zahlungen einstellt, weil man von der vollständigen Begleichung ausgeht und die Verweigerung, die Unterlagen zuzusenden, dahingehend interpretiert. Auch deutlich sagen, dass man nachträglich erfundenen Inkassogebühren Und Co. pauschal vollständig widerspricht.

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1x Hilfreiche Antwort

#86
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

@janusz

Die letzten Antworten bezogen sich auf Fragesteller @davsus

:sweat:

Wann hattest Du die Unterlagen eingefordert ?



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-- Editiert thehellion am 15.04.2013 13:23

1x Hilfreiche Antwort

#87
 Von 
guest-12311.07.2016 12:30:10
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo thehellion:)

Ich hatte die am selben tag eingefordert, wie mein erster beitrag...Am 8.4

Soll ich bis jetzigen freitag den 19.4 warten?

lg Janusz:)

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1x Hilfreiche Antwort

#88
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Schriftlich eingefordert !
Ist eine Woche her
Müsste dann die nächsten Tage eigentlich eintrudeln

Sonst irgendwas schriftliches was Du verlinken könntest ?
(Namen und Anschrift immer abdecken )

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1x Hilfreiche Antwort

#89
 Von 
guest-12311.07.2016 12:30:10
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Ounein, ich habe es nicht schriftlich gemacht...Ich hatte angerufen, und alles angefordert.

Übrigens als ich angerufen habe, und ich alles angefordert hatte, hat man bemerkt das die Frau etwas, viel. etwas zuviel nervös war :D
---

Wie genau soll ich das den im brief formulieren?

Könnte mir bitte jemand dabei helfen? bin leider nicht sogut wen es um soetwas geht.

lg Janusz

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-- Editiert Janusz D. am 16.04.2013 10:00

1x Hilfreiche Antwort

#90
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16212x hilfreich)

Zum Beispiel:

quote:

HIermit wiederhole ich meine telefonische Aufforderung vom XXXX. Sie möchten mir bitte binnen 7 Tagen zur Prüfung zusenden:
1. Titelkopie
2. Forderungsaufstellung gemäß BGB
3. Vollmacht oder Nachweis Forderungsübergang gemäß BGB

Sollten sie sich weiterhin weigern, mir die Unterlagen zuzusenden, muss ich von einem Betrugsversuch ausgehen, den ich entsprechend zur Anzeige bringen werde.



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