Hallo
folgendes Problem:
meine Freundin (Taiwanesin) hat letztes Jahr bis August in Deutschland studiert und hatte auch eine Bahncard (März 2010 bis 2011).
Im Sommer 2010 habe ich dann in einer E-Mail meine und Ihre Bahncard gekündigt. Ihre Kündigung wurde nicht aktzeptiert, da sie es selbst machen muss.
Sie hat daraufhin im November erneut per E-Mail gekündigt, worauf allerdings keine Antwort kam. Da wir bereits nicht mehr in D lebten, haben wir dummerweise auch nicht mehr daran gedacht nachzuhaken.
Am 10. Juni kam nun eine E-Mail zurück, dass die Kündigung nicht fristgerecht sei, eine neue Bahncard Ende Februar verschickt worden sei und der Vorgang zwecks unbezahlter Rechnung an ein Inkasso Büro übergeben wurde.
Wie soll man sich verhalten?
Logischerweise hat meine Freundin nie die Bahncard erhalten, da sie in Taiwan wohnt und die Adresse der Bahn nicht bekannt ist. Da wir daher auch nie eine Rechnung, Mahnung oder Sonstiges erhalten haben ist mir auch nicht bekannt wie hoch der Inkasso Betrag ist.
Kann es Probleme bei einer erneuten Einreise nach Deutschland geben? Wann "verjährt" eine derartige Forderung ggf.?
Vielen Dank
Florian
Bahncard Inkasso / Wegzug ins Ausland (Ausländer)
Vorweg:
Eine Kündigung per Email ist im Allgemeinen wenig hilfreich.
Warum haben Sie das der Bahn nicht per Einschreiben geschickt!?
Erklären Sie der Bahn die Situation noch einmal.
Weisen Sie darauf hin, dass die "Schuldnerin" bereits seit geraumer Zeit im Ausland wohnt und von daher von einer Forderungsangelegenheit keine Kenntnis hat und auch nicht haben kann.
Machen Sie das schriftlich und legen Sie die erste Kündigung und die dann per Mail erfolgte 2. Kündigung im Ausdruck bei und verweisen Sie auf die räumliche Distanz, die eine frühere Kündigung gar nicht möglich gemacht hat.
Widersprechen Sie der Forderung gegenüber der Bahn.
quote:Nein, bei der Einreise wird das keine Probleme geben!
Kann es Probleme bei einer erneuten Einreise nach Deutschland geben? Wann "verjährt" eine derartige Forderung ggf.?

Wenn die Forderung nicht tituliert wird, verjährt diese nach Ablauf des dritten Kalenderjahrs, wenn tituliert wird/wurde erst nach 30 Jahren (Verwirkung mal aussen vor ...).
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Hallo
vielen Dank für die Antwort
quote:
Warum haben Sie das der Bahn nicht per Einschreiben geschickt!?
Ich weiß ist eigentlich dumm. Als ich damals am Infopoint nachfragte wie ich die Bahncard kündigen kann wurde mir halt die E-Mail Adresse gegeben und bei mir selbst hats ja auch geklappt....
quote:
Machen Sie das schriftlich und legen Sie die erste Kündigung und die dann per Mail erfolgte 2. Kündigung im Ausdruck bei und verweisen Sie auf die räumliche Distanz, die eine frühere Kündigung gar nicht möglich gemacht hat.
Ich habe halt etwas bedenken, da wir damit der Bahn ja die Adresse mitteilen, und es somit einfacher für die Bahn ist weitere Forderungen einzutreiben.
quote:
Wenn die Forderung nicht tituliert wird, verjährt diese nach Ablauf des dritten Kalenderjahrs, wenn tituliert wird/wurde erst nach 30 Jahren (Verwirkung mal aussen vor ...).
Ich bin kein Jurist daher noch ne ganz dumme frage, was heißt "tituliert" / "Verwirkung"?
Vielen Dank nochmals
Florian
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quote:Wenn die Forderung tatsächlich berechtigt ist, dann muss Ihre Bekannte auch dafür gerade stehen!? Wenn Sie es aber so darstellt, dass die Kündigung ja erfolgt und nur nicht anerkannt worden ist, nach dem Umzug dann wiederholt wurde - aus dem Ausland - dann werden die eher zustimmen und den Fall zurück ziehen.
Ich habe halt etwas bedenken, da wir damit der Bahn ja die Adresse mitteilen, und es somit einfacher für die Bahn ist weitere Forderungen einzutreiben.
quote:Tituliert heißt, dass es einen unwidersprochenen bzw. gerichtlich entschiedenen Vollstreckungsbescheid gibt. Das Gericht muss die rechtmäßigkeit der Forderung dann festgestellt haben. Dann kann, theoretisch, der Gläubiger 30 Jahre den Titel immer wieder vollstrecken lassen, so lange, bis die Schuld ausgeglichen ist.
Ich bin kein Jurist daher noch ne ganz dumme frage, was heißt "tituliert" / "Verwirkung"?
Er muss das aber auch (regelmäßig) versuchen, denn wenn der Betroffene aufgrund einer langen Zeit ohne Zahlungsaufforderung davon ausgehen konnte, dass eine Forderung gar nicht mehr existiert oder er sie aufgrund der langen Zeit gar nicht mehr rekonstruieren kann, dann gilt die Forderung als verwirkt. Aber dazu müsste der Titel länger als 5 Jahre ungemahnt herum gelegen haben ...
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Ich würde der Bahn die Adresse in Taiwan mitteilen - möglichst nachweisbar.
Dann darf die Bahn (bzw. das Inkassobüro) die Kundin gerne in Taiwan verklagen (viel Spass dabei))).
Wenn die Bahn die Adresse kennt, dann kann Sie keine öffentliche Zustellung der Klage in Deutschland durchsetzen.
Mahnbescheid scheidet auch aus, da es ja keine Zustelladresse mehr gibt.
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ok
ich wende mich am besten nochmals an die Bahn und nicht an das Inkassobüro, oder wie seht ihr das?
Grüße
Florian
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