Vater weigert sich Geld von Autoverkauf auszuzahlen

21. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
simmal123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater weigert sich Geld von Autoverkauf auszuzahlen

Hallo,
angenommen 2019 ein sohn würde sich einen Polo für 9.600€ kaufen, bezahlt von seinem eigenen Sparbuch. Das Auto wäre auf seinen Vater versichert.
Beispiel: Führerschein verloren vater verkauft das Auto für 7.200€ und weigert sich seitdem das Geld gesamt auszuzahlen oder eine Auflistung der bezahlten rechnungen davon bezahlt wurden auszuhändigen

Wer wäre im Recht?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17570 Beiträge, 5974x hilfreich)

Zitat (von simmal123):
Wer wäre im Recht?
Die Frage ist unverständlich.
Aus welchem Grund behält der Vater denn das Geld ein? Welche Rechnungen und weshalb wurden von diesem Geld diese Rechnungen bezahlt?

Signatur:

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1615 Beiträge, 193x hilfreich)

Zitat (von simmal123):
angenommen 2019 ein sohn würde sich einen Polo für 9.600€ kaufen, bezahlt von seinem eigenen Sparbuch. Das Auto wäre auf seinen Vater versichert.


Und wer ist bzw. war Eigentümer des Fahrzeugs?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126815 Beiträge, 40708x hilfreich)

Zitat (von simmal123):
Wer wäre im Recht?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten

Das könnte sich einem aber erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen sich hilfreiche / aufklärende Details draus zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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