Verwirkung von nachehelichen Unterhalt ?

25. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
reifert
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwirkung von nachehelichen Unterhalt ?

Hallo, folgender fiktiver Fall.

Mann und Frau leben getrennt. Im Streitfall geht es um nachehelichen Unterhalt.
Nachdem sich beide getrennt haben, wurde das gemeinsame Haus verkauft und der Erlös geteilt.

Die Frau hatte immer einen geringen Verdienst, weniger als Mindestlohn. Der Mann war in 25 Jahren Ehe immer der Hauptverdiener. Beide haben immer Vollzeit gearbeitet.
Irgendwann hat sich die Frau selbstständig gemacht und verdient hier auch nicht mehr als Mindestlohn, nach Abzug aller Sozialkosten, für die sie allein aufkommt.

Hier geht es um Aufstockungsunterhalt.
Der Mann bestreitet die Unterhaltspflicht und erklärt den Anspruch der Frau als verwirkt.
Grund: Sie müsse sich eine Arbeit suchen, die höher als Mindestlohn liegt, so das er nicht mehr in die nacheheliche Unterhaltspflicht fällt.
Hat der Mann Recht?

Der zweite Grund:
Die Frau hätte ja die Hälfte der Verkaufserlöses des gemeinsamen Hauses und müsse diesen für ihren eigenen Lebensunterhalt verwenden. Dies hätte Vorrang vor Unterhaltszahlungen.
Stimmt das ?
Wenn Ja. diesen Vermögensanteil hat der Mann auch, also müsste ihm das auch angerechnet werden ?

Ich hoffe, das jemand da ist um Antwort zu geben. Danke.




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3012x hilfreich)

Zitat (von reifert):
Hat der Mann Recht?
Ja, steht sogar im BGB deutlich drin. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html
Zitat (von reifert):
Der zweite Grund:
Die Frau hätte ja die Hälfte der Verkaufserlöses des gemeinsamen Hauses und müsse diesen für ihren eigenen Lebensunterhalt verwenden. Dies hätte Vorrang vor Unterhaltszahlungen.
Stimmt das ?


Nur bedingt. Hier müsste man püber fehlende Bedürftigkeit gehen, ein recht stumpfes Schwert. §1569 BGB ist da schon deutlich erfolgversprechender.

Tendenz: der Unterhalt wird zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

Berry

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