Muss ich Kostenbeitrag aus Ersparten an das Jugendamt zahlen?

31. Juli 2020 Thema abonnieren

#61
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi Smogman,
vielen Dank ,dass du mich in Schutz nimmst,vor den " Das Wort zum Sonntag " Kommentaren.;)

Habe die Thematik mit dem Kostenbeitrag noch auf der " Frag einen Anwalt " Seite erörtert,weil ich mir noch eine Zweitmeinung einholen wollte und die Antwort hat mich sehr irritiert.Die Anwältin ist der Meinung Vermögen kann von Ihnen herangezogen werden. Was stimmt denn nun?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zum Einkommen gehören des Weiteren nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. „Fiktive Einnahmen" sind hingegen kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 2.6.1965 – V C 63.64 – BVerwGE 21, 208 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 9.4.1981 – 12 B 80 A. 53 – FEVS 31, 316/321 f.; Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, § 93 Rn. 7 a.E.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 3, § 94 Rn. 16; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 82 Rn. 36; DIJuf-GutA, JAmt 2010, 70), so das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 12.12.2013 - W 3 K 12.1090.

Vermögen kann von Ihnen herangezogen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht

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#62
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier der komplette Sachverhalt.

Mein Sohn lebt in einer Pflegefamilie. Von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wurde unter Berücksichtigung meines Einkommes ein Kostenbeitrag in Höhe von 260 Euro monatlich festgesetzt. Ich möchte nun die Arbeitsstelle kündigen um von einer größeren Menge Erspartem zu leben.
Entfällt nun der Kostenbeitrag, wenn ich einfach die Arbeitsstelle kündige und somit kein Einkommen mehr habe? Bei echtem Kindesunterhalt besteht ja auch noch eine Erwerbspflicht, was bedeuten würde, daß ich nicht einfach eine Arbeitsstelle kündigen darf um in einer Arbeitsstelle mit weniger Einkommen weiter zu arbeiten, um den Unterhaltszahlungen zu entgehen. Gibt es diese Erwerbspflicht auch bei der Kostenbeitragsregelung, wenn sich das Kind in einer Pflegefamilie befindet, oder gibt es hier keine Erwerbspflicht? Können für die Zahlung des Kostenbeitrags Ersparnisse herangezogen werden beim Kostenbeitrag?

MfG

Anwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zum Einkommen gehören des Weiteren nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. „Fiktive Einnahmen" sind hingegen kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 2.6.1965 – V C 63.64 – BVerwGE 21, 208 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 9.4.1981 – 12 B 80 A. 53 – FEVS 31, 316/321 f.; Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, § 93 Rn. 7 a.E.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 3, § 94 Rn. 16; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 82 Rn. 36; DIJuf-GutA, JAmt 2010, 70), so das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 12.12.2013 - W 3 K 12.1090.

Vermögen kann von Ihnen herangezogen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht


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#63
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17612 Beiträge, 5983x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Ich glaube nicht ,dass ich dich über mein Leben auf dem laufenden halten MUSS.
Nein, natürlich musst du das nicht, aber wenn andere so nett sind und mit dir über deine Situation diskutieren, dann bricht dir bestimmt kein Zacken aus der Krone, wenn du auch mal Fragen von den Usern hier beantwortest, die einfach nur neugierig sind.

Zitat (von rosi_rose2001):
Das hier ist ein Rechtsberatungs Forum
Nein, das ist es ganz sicher nicht!

Zitat (von rosi_rose2001):
und nicht ich "Lese gerne über andere und gebe ohne Gesetzeswissen meinen Senf dazu .
Mehr oder weniger schon. Das hier ist ein Diskussionsforum mit Laien die über rechtliche Dinge diskutieren. Wenn du eine Rechtsberatung suchst, dann musst du zu einem Anwalt gehen und diesen bezahlen.

Zitat (von rosi_rose2001):
Wie wirkt sich Schichtarbeit auf die Gesundheit aus?
Keine Ahnung, ich mache keine Schichtarbeit, aber frag doch einfach mal die Millionen und Milliarden anderer Menschen auf dieser Welt, die in Schichten arbeiten.

Zitat (von Loni12):
Ein Kind bedeutet Verantwortung.
Dem gibt es nichts hinzuzufügen

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#64
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35690 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
und die Antwort hat mich sehr irritiert.
Mich hat die Antwort in gewisser Weise beruhigt.
Zitat (von rosi_rose2001):
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Warum fragst du hier? Die Fachanwältin bietet dir doch Nachfragen an. Sogar kostenlos.
:bang:

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#65
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3931 Beiträge, 633x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Jemand mit einem Jahreseinkommen von 100.000 € würde sich in der Jugendhilfe nämlich dumm und dämlich zahlen (ggf. mehrere tausend Euro im Monat), während er für den pflegebedürftigen Angehörigen keinen Cent abdrücken muss. Ist das dann auch unfair in die andere Richtung?


Ich meinte nicht die Kinder, sondern das Schonvermögen, alles was man über 5000 € hat, muss für die Pflege verwendet werden.
Und das wäre ungerecht, wenn wiederum Eltern oder hier die Mutter nichts von Vermögen abgeben müssen.
Nun schrieb eine Anwältin etwas anderes und das wäre dann auch gerecht.

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#66
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi Smogman,
was hälst du von der Antwort der Anwältin? Das widerspricht sich doch total mich deinen Aussagen. Auch beruft sie sich auf ein Urteil aus dem Jahr 2013. Das ist doch schon paar Jährchen her. Das Urteil bezieht sich auf den Unterhalt nicht auf den Kostenbeitrag.Und ich erinnere mich ,dass du mal geschrieben hast,die Unterhaltspflicht wurde durch den Kostenbeitrag ersetzt.
Wär dir sehr dankbar,wenn du mir antworten würdest. ;)


MfG


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#67
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1205 Beiträge, 316x hilfreich)

Es ist doch vermutlich relativ simpel:
Entweder irrt sich die Anwältin oder es irrt sich Smogman

Was hat die Anwältin auf Ihre Rückfrage hin geantwortet? Oder haben Sie da noch immer nicht nachgefragt?

Es wird Ihnen hier jedenfalls niemand sagen können, warum die Anwältin zu ihrer Entscheidung gekommen ist...



-- Editiert von Despi am 08.08.2020 11:49

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#68
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes 2005. Da wurde zumindest der Anspruchsübergang aus dem SGB VIII entfernt. Während einer vollstationären Maßnahme der Jugendhilfe ruht die Unterhaltspflicht und wird durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag ersetzt.


Das hattest du im Februar geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#69
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Es ist doch vermutlich relativ simpel:
Entweder irrt sich die Anwältin oder es irrt sich Smogman ‍♂


Ich vertraue Smogman voll und ganz. Diese Pseudo Anwältin beruft sich auf Urteile die gar nichts mit dem Kostenbeitrag zu tun haben.

Zitat (von Despi):
Was hat die Anwältin auf Ihre Rückfrage hin geantwortet? Oder haben Sie da noch immer nicht nachgefragt?


Natürlich habe ich nachgefragt,aber die gute macht sich leider nicht die Mühe mir schnellstens zu antworten. Bei den heissen Temperaturen hat sie wahrscheinlich besseres zu tun,als über den Kostenbeitrag zu sinnieren.

Zitat (von Despi):
Es wird Ihnen hier jedenfalls niemand sagen können, warum die Anwältin zu ihrer Entscheidung gekommen ist...


Genau das versuche ich zu ergründen.

0x Hilfreiche Antwort

#70
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35690 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Das Urteil bezieht sich auf den Unterhalt nicht auf den Kostenbeitrag
Du irrst. VG Würzburg 2013, W 3 K 12.1090--->Kostenbeitrag ...Einnahmen
Zitat (von rosi_rose2001):
Das hattest du im Februar geschrieben.
Das ist auch heute noch richtig. Es geht um einen Kostenbeitrag , alles nach SGB VIII.
----------------------------------------------------------
Zitat (von rosi_rose2001):
Vermögen kann von Ihnen herangezogen werden.
@smogman kann sicher aus dem FF erklären, warum sie das so schrieb.

Als Laie sehe ich es so:
1. Die Aussage der Anwältin widerspricht nicht der von @smogman.
2. Ich kenne den Unterschied zwischen kann/soll/muss
3. Fragliche ist, wann und in welchem Fall dein Vermögen=Erspartes herangezogen werden KANN.
4. Evtl. sind damit mögliche Leistungen nach SGB XII gemeint.
---------------------------------------------------------
Zitat (von rosi_rose2001):
Nach Abzug des Kostenbeitrags bleiben mir nur noch 1000 Euro im Monat zum Leben übrig.
Kostenbeitragspflicht beginnt bei 1.101,-. sh. Anlage zur KostenbeitragsV
http://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/index.html#BJNR290700005BJNE001201377
Irgendwas passt nicht. Oder was zählst du zu *zum Leben bleiben*?
------------------------------------------------
Zitat (von rosi_rose2001):
Diese Pseudo Anwältin beruft sich auf Urteile die gar nichts mit dem Kostenbeitrag zu tun haben...aber die gute macht sich leider nicht die Mühe mir schnellstens zu antworten
Du irrst. Und unterstellst dieser Anwältin Ungeheuerliches. Warum sollte die RAin schnellstens antworten? Brennts? :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#71
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1205 Beiträge, 316x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Zitat (von Despi):
Es ist doch vermutlich relativ simpel:
Entweder irrt sich die Anwältin oder es irrt sich Smogman ‍♂


Ich vertraue Smogman voll und ganz. Diese Pseudo Anwältin beruft sich auf Urteile die gar nichts mit dem Kostenbeitrag zu tun haben.

Die Anwältin ist Anwältin, keine Pseudo-Anwältin.
Was Sie sich von Ihren immer wiederkehrenden Beschimpfungen, Anschuldigungen und Beleidigungen erhoffen, bleibt schleierhaft.
Ihr Leben würde aber vermutlich anders verlaufen, wenn Sie sich gesund menschlich verhalten würden und ihre Einstellung dringend überdenken würden.
Ob sich die Anwältin nun vertan hat oder Smogman, ist weiterhin offen.
So oder so: beides sind Menschen und verdienen entsprechend respektvoll behandelt zu werden.

Zitat (von rosi_rose2001):

Zitat (von Despi):
Was hat die Anwältin auf Ihre Rückfrage hin geantwortet? Oder haben Sie da noch immer nicht nachgefragt?


Natürlich habe ich nachgefragt,aber die gute macht sich leider nicht die Mühe mir schnellstens zu antworten. Bei den heissen Temperaturen hat sie wahrscheinlich besseres zu tun,als über den Kostenbeitrag zu sinnieren.

Wieder eine vollkommen aus der Luft gegriffene Anschuldigung.
Was die Anwältin macht, können Sie erstens nicht wissen, zweitens geht es Sie auch nichts an.
Vielleicht recherchiert die Anwältin gerade aufgrund Ihres Einwandes. Vielleicht hat Sie andere Dinge zu tun. Vielleicht hat Sie frei...
Sie ist jedenfalls nicht ihr persönliches 24/7 Rechtslexikon.
Und gerade jemand wie Sie, der hier im Forum regelmäßig zeigt, wie sehr ihm andere Menschen egal sind, sollte sich nicht wundern, wenn er keine Vorzugsbehandlung bekommt.


Zitat (von rosi_rose2001):

Zitat (von Despi):
Es wird Ihnen hier jedenfalls niemand sagen können, warum die Anwältin zu ihrer Entscheidung gekommen ist...


Genau das versuche ich zu ergründen.


Das wie gesagt wird Ihnen nur die Anwältin sagen können.

1x Hilfreiche Antwort

#72
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Anami):
3. Fragliche ist, wann und in welchem Fall dein Vermögen=Erspartes herangezogen werden KANN.


Das Vermögen ist komplett irrelevant. Es darf noch nicht mal danach gefragt werden. Lediglich Einkünfte aus Vermögen, z.B. Zinsen, dürfen erfragt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#73
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Es darf noch nicht mal danach gefragt werden.

Fragen darf man. Ob du verpflichtet bist, Auskunft zu geben, ist eine andere Sache.

Ich habe die Diskussion jetzt die Tage verfolgt, du klammerst dich an die Beiträge eines Forummitgliedes, alle anderen inclusive einer konsultierten Anwältin haben deiner Meinung nach Unrecht,weil dir offenbar deren Antworten nicht gefallen

Du solltest einen "echten" Anwalt kontaktieren. Bei deinem Vermögen ja offenbar keine große Sache.
Sollten dir dessen Antworten wiederum nicht zusagen, kann auch ein dritter Anwalt aufgesucht werden,bis die gewünschten Antworten gegeben werden

0x Hilfreiche Antwort

#74
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1402 Beiträge, 525x hilfreich)

Oder man probiert es einfach aus und kündigt und teilt das dann mit und bittet um eine Senkung auf 0 €.

Entweder wird dem entsprochen oder man besteht auf dem Betrag. Dann kann man überlegen, on man wieter zahlt oder vor Gericht dagegen vorgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#75
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35690 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Es darf noch nicht mal danach gefragt werden...
@smogmans Text als deine Erkenntnis zu verkaufen, ist ziemlich kindisch. Ich lese hier mit. Mich interessiert auch, was richtig ist.

Ob und wann dein Vermögen herangezogen werden kann, ---> uU in Zusammenhang mit dem SGB XII, Kap.3.
Warum? Weil die Anwältin nur aufgrund deiner gegebenen Info geantwortet hat.
Wir unwissenden WzS-Laien haben etwas länger und mehr über dich gelesen.
Aus #54:
Zitat (von smogman):
Mir würde dazu die Kündigung des Arbeitsvertrages reichen und eine Versicherung/Erklärung, dass keinerlei Sozialleistung beantragt/bezogen wird. Ggf. als Beweis dafür zusätzlich der Nachweis über die freiwillige gesetzliche KV.
Für mich verschwindet damit der von dir empfundene Widerspruch zwischen beiden Aussagen.
------------------------------------
Nochmal zu deiner aktuellen Einkommenssituation: Wenn du tatsächlich weniger als 1.100,- Selbstbehalt hast, könntest du die Höhe der Kostenbeitragspflicht prüfen lassen, uU brauchst du dann nichts zahlen. Müsstest aber nicht kündigen, müsstest dein Erspartes nicht antasten, wärst pflichtversichert als AN. Deinem Sohn würde es an nichts fehlen.

@smogman hat am WE sicher auch besseres zu tun als hier zu schreiben. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#76
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Anami):
könntest du die Höhe der Kostenbeitragspflicht prüfen lassen,


Von wem?

0x Hilfreiche Antwort

#77
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3931 Beiträge, 633x hilfreich)

Bei einem Fachanwalt vor Ort einen Termin vereinbaren und sich beraten lassen.

Sollten sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt die eine kostenlose Beratung.

Wenn nicht, sie schreiben doch immer von Vermögen, dann müssten doch 200 bis 300 € für eine Beratung vorhanden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#78
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35690 Beiträge, 6067x hilfreich)

Zitat (von rosi_rose2001):
Von wem?
Von der Stelle, die die Höhe festgesetzt hat.
Zitat (von Anami):
Irgendwas passt nicht. Oder was zählst du zu *zum Leben bleiben*?
----------------------------------------
@Loni12
Eine Erstberatung beim Anwalt ergibt in aller Regel keine weitergehende Tätigkeit wie Prüfung der Kostenbeitragshöhe.
Ob der Kostenbeitrag korrekt festgelegt wurde, kann die TE ganz schnell selbst feststellen. Evtl. erübrigt sich dann jede Prüfung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#79
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3077 Beiträge, 1007x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ich meinte nicht die Kinder, sondern das Schonvermögen, alles was man über 5000 € hat, muss für die Pflege verwendet werden.
Ich hab dich schon verstanden. Nur vergleichst du Hilfeempfänger (Pflegebedürftiger/Kind) mit Unterhaltspflichtigen (Kinder/Eltern). Ich finde den Vergleich unpassend.

Zitat (von rosi_rose2001):
was hälst du von der Antwort der Anwältin?
Nicht viel. Der entscheidende Satz ist nicht nur falsch, sondern auch nicht begründet. Der zuvor umfangreich begründete Hinweis zum fiktiven Einkommen ist vielleicht richtig, war aber wahrscheinlich nicht gefragt.

Zitat (von rosi_rose2001):
Auch beruft sie sich auf ein Urteil aus dem Jahr 2013.
Meinst du die Entscheidung des VG Würzburg? Dort geht es um den Wohnvorteil; und nicht mal der wurde als Einkommen bewertet. Ich empfehle RN 25-28 aus der Urteilsbegründung zu lesen. Dort wurde nicht nur der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen erläutert, sondern auch dort kann man herauslesen, dass überhaupt nur die Frage nach dem Einkommen relevant ist.

Zitat (von Anami):
1. Die Aussage der Anwältin widerspricht nicht der von @smogman.
Hinsichtlich des Vermögens widerspricht sie meiner komplett.

Zitat (von Anami):
3. Fragliche ist, wann und in welchem Fall dein Vermögen=Erspartes herangezogen werden KANN.
Im SGB VIII gar nicht. Zu keinem Zeitpunkt.

Zitat (von Sisaak):
Fragen darf man.
Nein, man darf es auch nicht fragen. Was ein Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe fragen darf, ist in § 97a SGB VIII abschließend geregelt. Jede Frage außerhalb dieser Vorschrift ist in jeglicher Hinsicht rechtswidrig. Aber danke für den Wink mit dem Zaunspfahl. Da hätte ich auch drauf kommen können. Denn in besagter Vorschrift ist sogar nochmal explizit geregelt, dass ausschließlich die betroffenen jungen Volljährigen Hilfeempfänger eine Vermögensauskunft erteilen müssen. Absatz 1 Satz 1 behandelt die Standard Einkommensauskunft aller Kostenbeitragspflichtigen, Satz 2 erweitert diese auf das Vermögen der volljährigen Hilfeempfänger.

Ich bin generell kein Fan von Anwaltsbashing, weil ich immer hoffe mal irgendwas von einem Anwalt zu lesen, der auch erfolgreich Unrecht abwehren kann, wie z.B. in der Entscheidung des VG Würzburg, weil er/sie einfach Ahnung hat. Leider sehen meine persönlichen Erfahrungen das komplette Gegenteil vor und werden durch die hier gepostete Antwort einmal mehr bestätigt. Die Kostenbeitragsheranziehung im SGB VIII ist ein ziemlich spezielles Thema, mit dem nur sehr wenige beruflich zu tun haben. Im Großen und Ganzen ist es aber doch recht übersichtlich. Dementsprechend gibt es nur sehr wenig Rechtsprechung und noch weniger Anwälte, die wissen, wovon sie schreiben. Es ist zudem fraglich an was für einen Anwalt man sich wenden soll, wenn man eine Frage dazu hat. Es handelt sich um die Familie, aber nicht um Familiengerichtsbarkeit. Es handelt sich um das Sozialgesetzbuch, aber nicht um die Sozialgerichtsbarkeit. Es handelt sich um die Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber nicht um ein klassisches Verwaltungsrechtsthema. So eine einfache Frage sollte aber eigentlich jeder Anwalt nach kurzer Recherche beantworten können.

-- Editiert von smogman am 09.08.2020 17:51

0x Hilfreiche Antwort

#80
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3077 Beiträge, 1007x hilfreich)

Ich bringe jetzt mal ein paar öffentlich zugängliche Quellen als Ergänzung, wem meine Auskunft nicht reicht.

- Ich habe auch mal selbst auf der frag den Anwalt Seite gesucht und zum Glück doch noch einen gefunden, der die richtige Antwort gegeben hat (ein Sozialrechtsanwalt). Siehe z.B. https://www.frag-einen-anwalt.de/Kostenbeteiligung-fuer-Eingliederungshilfe-komplettes-Vermoegen-abtreten--f336251.html

...leider gibt es auch zahlreiche fehlerhafte und völlig sinnfrei begründete Antworten in anderen Threads.

- Der Text im § 97a SGB VIII enthielt früher auch bei Eltern das Wort Vermögen. Dies wurde mit dem Kinderförderungsgesetz 2008 gestrichen. Ich zitiere aus der Geesetzesbegründung: "Die Neufassung von Absatz 1 Satz 1 und 2 differenziert nach Maßgabe der Vorschriften über die Kostenbeteiligung zwischen den Personen, von denen nur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verlangt werden kann, und denjenigen, von denen darüber hinaus auch Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse verlangt werden kann."

- Das Bayerische Landesjugendamt informiert umfassend über die Kostenbeitragsheranziehung auf seiner Homeage https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/Berechung_Kostenbeitrag.php. Ich zitiere: Junge Volljährige und volljährige Leistungsbezieher nach § 19 haben anders als andere Verpflichtete über das Einkommen hinaus auch ihr Vermögen zur Deckung der Jugendhilfekosten einzusetzen. ...und im weiteren... 94.04 Heranziehung der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners: Die Personenkreise der Nr. 92.01 Nrn. 4 bis 6 werden ausschließlich aus ihrem Einkommen herangezogen. Näheres dazu regelt die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Einsatz des Vermögens ist nicht vorgesehen.

- Die Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, die Arbeitsgrundlage nahezu aller Jugendämter in Deutschland besagt selbiges, siehe https://rsw.beck.de/rsw/upload/WiesnerSGB/gemeinsame-empfehlungen-zur-kostenbeteilig.pdf

- Die Hessischen Jugendämter haben eine eigene Richtlinie, welche den Text noch ergänzt, z.B. " Eine Heranziehung aus dem Vermögensstamm erfolgt bei diesem Personenkreis nicht. Lediglich junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sind auch aus ihrem Vermögen im Leistungszeitraum heranzuziehen.", vgl. http://kostenbeitrag.de/images/Empfehlungen/Heranziehungsrichtlinie-16.04.2018.pdf

....Ich hoffe das reicht dann. :-)

1x Hilfreiche Antwort

#81
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35690 Beiträge, 6067x hilfreich)

Danke für die gute Erklärung. :respekt:

Warum würdest du in diesem Falle eine Erklärung haben wollen, dass keine Sozialleistungen bezogen werden?

Zitat (von smogman):
Mir würde dazu die Kündigung des Arbeitsvertrages reichen und eine Versicherung/Erklärung, dass keinerlei Sozialleistung beantragt/bezogen wird. Ggf. als Beweis dafür zusätzlich der Nachweis über die freiwillige gesetzliche KV.


Würdest du mir das bitte noch kurz erklären?
Dann steige ich sofort von meinem falschen Widerspruchs-Pferd mit dem evtl. SGB XII ab.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#82
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3077 Beiträge, 1007x hilfreich)

Weil Sozialleistungen Einkommen wären und deshalb für die Prüfung der aktuellen Kostenbeitragshöhe relevant wären. Damit fällt die Glaubhaftmachung natürlich normalerweise einfach... Hallo, ich bin die Frau Müller und habe keine Arbeit mehr. Hiermit stelle ich einen Härtefallantrag und füge den aktuellen ALG I Bescheid als Kopie bei.

Bei jemanden, der gar keine Einkünfte hat, müsste deshalb zumindest eine Erklärung her, dass er keine Leistungen bezieht und wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.... Hallo, ich bin die Frau Müller und habe keine Arbeit mehr. Hiermit stelle ich einen Härtefallantrag. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich künftig aus meinem Vermögen, Sozialleistungen habe ich nicht beantragt. Ich erziele keine Einkünfte aus meinem Vermögen.

Die ganz einfache Kurzfassung für Schreibfaule.

0x Hilfreiche Antwort

#83
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Was ändert sich dann in diesem Fall für den Kindsvater? Bezahlt dieser dann den Beitrag der Kindsmutter mit? Vorausgesetzt natürlich, er könnte....

0x Hilfreiche Antwort

#84
 Von 
rosi_rose2001
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank Smogman für die umfangreiche Recherche. Du bist der Kostenbeitragserklärungs Hero. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#85
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3077 Beiträge, 1007x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Was ändert sich dann in diesem Fall für den Kindsvater? Bezahlt dieser dann den Beitrag der Kindsmutter mit? Vorausgesetzt natürlich, er könnte....
Nichts. Jeder Pflichtige wird aus seinem eigenen Einkommen und völlig unabhängig voneinander herangezogen. Auch bei der Frage besteht ein eklatanter Unterschied zum Unterhaltsrecht, denn dort besteht ein faktischer Bedarf des Kindes, der bei fehlender Leistungsfähigkeit des einen ggf. vom anderen Elternteil gedeckt werden muss, vgl. § 1606 BGB. Beim Kostenbeitrag dagegen besteht kein ungedeckter Bedarf des Kindes, denn dieser ist durch die Jugendhilfeleistung bereits vollumfänglich gesichert, selbst dann wenn die Eltern gar nichts bezahlen können (vgl. 91 Abs.5 SGB VIII). Dass Eltern gar nichts bezahlen können (vom Kindergeld mal abgesehen), trifft nach meiner eigenen Schätzung auf 98% aller Jugendhilfefälle zu.

EDIT: Ich würde daher jedem, der mich fragt, eine Reduzierung der Kostenheranziehung auf zweckgleiche Leistungen wie das Kindergeld oder die Waisenrente empfehlen. Alles darüber hinaus ist völlig sinnlos. Das wäre mal eine echte Entbürokratisierung. Die Kosten für den notwendigen Verwaltungsapparat stehen in keinster Weise im angemessenen Verhältnis zu den vereinnahmten Beiträgen. Die Kostendeckung durch Kostenbeiträge der Eltern in der Jugendhilfe dürfte ohne Kindergeld und zweckgleiche Leistungen bei schätzungsweise 0,1% liegen. Und die Ausgaben für den Verwaltungsapparat sind in den Hilfekosten von mehreren tausend Euro im Monat (bei einer Einrichtung) noch nicht mal enthalten. Das ist ein echter Kostenfresser im Gegensatz zu einem Einzelfall, bei dem der Kostenbeitrag durch Arbeitsaufgabe wegfallen würde.

-- Editiert von smogman am 09.08.2020 23:37

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