Pflichtanteil: Liste der Passiva

27. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtanteil: Liste der Passiva

Jemand hat 15 Jahre seinen Vater im gemeinsamen Haus gepflegt und dafür in Teilzeit gegangen. 6 Jahre vor seinem Tod haben die Eltern ihn zum Alleinerben bestimmt, um den verlorenen Rentenanspruch auszugleichen. Nach seinem Tod hat die Mutter ohne weitere rechtliche Regelung das Erbe übernommen, konnte aber nicht allein in dem Haus leben und wurde selbst zum Pflegefall. Wiederum übernahm der Sohn die Pflege. 8 Jahre später starb auch sie und das Testament trat in Kraft. Allerdings musste nun ein zweifacher Erbschein erstellt werden, eben auch für das väterliche Erbe. Nun verlangt der Bruder (die Schwester verzichtet) seinen Pflichtanteil. Kann nun der Sohn seine langjährige Pflegeleistung gegenüber dem Vater unter den Passiva auflisten, um den Pflichtanteil zu mindern, weil doch diese der Hauptgrund des Testaments war und dafür gesorgt hat, dass das gemeinsame Haus sich überhaupt noch in der Erbmasse befindet? Oder ist die Behauptung des brüderlichen Anwalts richtig, dass dies nicht geht, weil es jetzt um das Erbe nur der Mutter gehe?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48815 Beiträge, 17195x hilfreich)

Zitat (von Bok27):
Kann nun der Sohn seine langjährige Pflegeleistung gegenüber dem Vater unter den Passiva auflisten, um den Pflichtanteil zu mindern,

Er kann die Leistungen bezüglich der Mutter im Rahmen des § 2057a BGB i.V.m. § 2316 BGB anrechnen. Es handelt sich jedoch nicht um Passiva.

Bezüglich des Vaters hat niemand einen Pflichtteilsanspruch gestellt, so dass sich dahingehend die Frage nicht stellt.

Zitat (von Bok27):
Oder ist die Behauptung des brüderlichen Anwalts richtig, dass dies nicht geht, weil es jetzt um das Erbe nur der Mutter gehe?

Das ist richtig, aber die Mutter wurde doch auch 8 Jahre lang gepflegt.

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#2
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Soweit klar, für die Pflege der Mutter wurden 8000€ (nach Stunden zu16€ geschätzt) veranschlagt, werden dann vom Pflichtanteil (in diesem Fall ein Sechstel) 1330€ abgezogen? Vielen Dank jedenfalls für die schnelle Antwort

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3910 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Bok27):
Soweit klar, für die Pflege der Mutter wurden 8000€ (nach Stunden zu16€ geschätzt) veranschlagt

Erscheint mir zu wenig. Oder bekam die Person auch das Pflegegeld der Eltern?

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#4
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie haben recht, es ist ungefähr das dreifache, bezieht sich aber nur auf drei Jahre. Ich wollte eigentlich nur wissen, wie das Verfahren der Anrechnung geht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48815 Beiträge, 17195x hilfreich)

Zitat (von Bok27):
für die Pflege der Mutter wurden 8000€ (nach Stunden zu16€ geschätzt)

500h in 3 Jahren, also ca. 0,5h pro Tag ist nach meiner Auffassung keine besondere Pflegeleistung im Sinne des § 2057a BGB.

Im Übrigen stellt die Ausgleichung nach § 2057a BGB keine nachträgliche Vergütung des Pflegeaufwandes dar.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich hatte die Zahlen nicht mehr im Kopf. Es sollen 11680€ für 2 Jahre (Pflegestufe1) und 7200 für das letzte halbe Jahr (Pflegestufe 4)geltend gemacht werden gegenüber dem Pflichtanteilsanspruch des Bruders. Verstehe ich das richtig, dass auch dies nicht möglich ist? Oder muss ich das anders berechnen?

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