Rückwirkende Forderung Rundfunkbeitrag für Nebenwohnung nach Umzug

27. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
M_i_R_a_u
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkende Forderung Rundfunkbeitrag für Nebenwohnung nach Umzug

Hallo zusammen,

ich habe eine rückwirkende Rundfunkbeitrags-Rückforderung bekommen, zu der ich gerne Eure Einschätzung bräuchte.

Ein paar Worte zum Hintergrund:
Ich bin 2016 in Stadt A gezogen und habe die Wohnung dort als Hauptwohnsitz gemeldet. Zusätzlich habe ich die Wohnung meiner Eltern als Nebenwohnsitz angeben (keine eigene Wohnung). Für den Hauptwohnsitz habe ich den Rundfunkbeitrag gezahlt, für den Nebenwohnsitz haben meine Eltern gezahlt. Zum Zeitpunkt meines Umzugs habe ich keine Beitragsfestsetzung für die Nebenwohnung erhalten.

August 2023 bin ich wieder umgezogen in Stadt B und habe die neue Wohnung als Hauptwohnsitz gemeldet, die Wohnung meiner Eltern wieder als Nebenwohnsitz. Den Nebenwohnsitz habe ich dabei die ganze Zeit nicht bewohnt. Dieses Mal habe ich auch für den Nebenwohnsitz eine Rundfunksbeitragsforderung erhalten, der ich mit Verweis auf meinen Hauptwohnsitz wiedersprochen habe, da ich dachte, dass es nur um den Zeitraum ab 08.2023 geht.

Den Widerspruch ab 08.2023 hat der Beitragsservice akzeptiert. Gleichzeitig kam allerdings eine rückwirkende Gebührenfestsetzung für meine Nebenwohnung bei meinen Eltern, beginnend ab 01.2020 (3 Jahre rückwirkend). Dieser Festsetzung habe ich ebenfalls widersprochen und habe meine Meldebescheinigung für Stadt A mit eingetragenem Nebenwohnsitz von 2016 an den Beitragsservice geschickt.

Diesen Widerspruch hat der Beitragsservice nicht akzeptiert. Die Argumentation war, dass Nebenwohnungen anmeldepflichtig sind und eine Befreiung nur bis zu 3 Monate rückwirkend erfolgen kann.

Meine Frage dazu:
Lag es in meiner Verantwortung, meine Nebenwohnung schon 2016 für Stadt A beim Beitragsservice aktiv anzuzeigen (behördlich gemeldet war sie) und mich befreien zu lassen? Wie geschrieben, eine Gebührenforderung habe ich 2016 nie erhalten. Dieser hätte ich natürlich fristgerecht widersprochen. Da die Gebührenfestsetzung nun allerdings rückwirkend erfolgt und erst November 2023 eingegangen ist, ist die Einspruchsfrist natürlich schon verjährt.
Außerdem wurde für den Nebenwohnsitz ja eigentlich auch schon der Rundfunkbeitrag durch meine Eltern bezahlt.


Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe! Schreibt gerne, wenn etwas unklar ist oder Ihr weitere Infos benötigt. Ich hoffe, ich habe die gleiche Frage im Forum hier nicht übersehen.
Michael


-- Editiert von User am 27. Januar 2024 22:14

-- Editiert von User am 27. Januar 2024 22:40




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35675 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von M_i_R_a_u):
Zum Zeitpunkt meines Umzugs habe ich keine Beitragsfestsetzung für die Nebenwohnung erhalten.
Ich schätze, das dürfte auch korrekt gewesen sein. Für 1 Wohnung war nur 1 Beitrag fällig.
Zitat (von M_i_R_a_u):
Außerdem wurde für den Nebenwohnsitz ja eigentlich auch schon der Rundfunkbeitrag durch meine Eltern bezahlt.
Die haben sicher eine andere Beitragsnummer als du seit deinem 1.Umzug nach A?

-Für welche Beitragsnummer gilt die Rückforderung?

Zitat (von M_i_R_a_u):
Lag es in meiner Verantwortung
Ich schätze, nein, denn deine Nebenwohnung war keine eigene.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127109 Beiträge, 40761x hilfreich)

Zitat (von M_i_R_a_u):
Lag es in meiner Verantwortung, meine Nebenwohnung schon 2016 für Stadt A beim Beitragsservice aktiv anzuzeigen (behördlich gemeldet war sie) und mich befreien zu lassen?

Wessen Verantwortung soll es denn sonst sein?
Siehe §4 und §8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).



Zitat (von M_i_R_a_u):
Diesen Widerspruch hat der Beitragsservice nicht akzeptiert.

Logischerweise, so ganz ohne jedweden Nachweis das keine Zahlungspflicht vorlag.
Statt dessen hat man seine Zahlungspflicht noch bekräftigt ...



Zitat (von M_i_R_a_u):
und erst November 2023 eingegangen ist, ist die Einspruchsfrist natürlich schon verjährt.

Richtig.

Was konkret wäre denn da der Grund gewesen nicht schon fristgerecht in 11-2023 Widerspruch einzulegen?
Möglicherweise käme da das Konstrukt der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Frage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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#3
 Von 
M_i_R_a_u
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank, Anami und Harry van Sell, für Eure hilfreichen und schnellen Antworten! :smile:

Zitat (von Anami):
Die haben sicher eine andere Beitragsnummer als du seit deinem 1.Umzug nach A?

-Für welche Beitragsnummer gilt die Rückforderung?

Wenn ich das richtig verstehe, läuft die Rückforderung auf das Beitragskonto der Stadt B.

Zitat (von Harry van Sell):
Logischerweise, so ganz ohne jedweden Nachweis das keine Zahlungspflicht vorlag.
Statt dessen hat man seine Zahlungspflicht noch bekräftigt ...

Das stimmt, aber da das Thema für mich neu ist und ich Laie bin, war das für mich zu diesem Zeitpunkt leider nicht absehbar.

Zitat (von Harry van Sell):
Was konkret wäre denn da der Grund gewesen nicht schon fristgerecht in 11-2023 Widerspruch einzulegen?

Ich habe 11-2023 Widerspruch gegen die rückwirkende Gebührenfestsetzung von 01-2020 bis 08-2023 für die Stadt A eingelegt. So wie ich das Schreiben des Beitragsservices verstanden habe, hätte ich den Befreiuungsantrag aber bereits 01-2020 stellen müssen.

Zitat (von Harry van Sell):
Möglicherweise käme da das Konstrukt der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Frage.

Was meinst Du mit dem 'Konstrukt der Wiedereinsetzung'?

Weiteres Vorgehen
Meine weitere Vorgehensweise wäre jetzt die, darauf zu verweisen, dass es sich bei meinem Nebenwohnsitz nicht um eine eigene Wohneinheit nach §3 RBStV handelt und für diesen bereits der Rundfunkbeitrag unter Angabe der Beitragsnummer durch meine Eltern gezahlt wurde. Außerdem würde ich dem Beitragsservice antworten, dass ein fristgerechter Widerspruch zum Datum 01-2020 nicht möglich war, da zu diesem Zeitpunkt keine Gebührenfestsetzung vorlag.

Denkt Ihr, das macht so Sinn?

Noch einmal vielen Dank für die Hilfe!

-- Editiert von User am 28. Januar 2024 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35675 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von M_i_R_a_u):
läuft die Rückforderung auf das Beitragskonto der Stadt B.
Ich meinte, welche Beitragsnummer du hast.
Ich gehe davon aus, dass du seit 2016 mit dem Umzug nach A eine *eigene Beitragsnummer* erhalten hast. Diese Nr. gehört also zu dir.
Deine Eltern haben ihre *eigene/alte Nr.* für die Wohnung, egal, wie viele Personen dort wohnen.

Es gibt also 2 Beitragsnummern und 2 Wohnungen, denn nie hattest du eine *eigene* Nebenwohnung*--- weder in A noch in B.
Das wird die Krux sein. Der BS sieht noch eine Nebenwohnung, für welche nichts bezahlt wurde...

Zitat (von M_i_R_a_u):
für diesen bereits der Rundfunkbeitrag unter Angabe der Beitragsnummer durch meine Eltern gezahlt wurde.
DAS würde ich zunächst mitteilen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
M_i_R_a_u
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, Anami!

Zitat (von Anami):
Ich meinte, welche Beitragsnummer du hast.
Ich gehe davon aus, dass du seit 2016 mit dem Umzug nach A eine *eigene Beitragsnummer* erhalten hast. Diese Nr. gehört also zu dir.

Aus Gründen, die ich nicht verstehe, habe ich mit jedem Umzug eine neue Beitragsnummer zugeteilt bekommen. Das hat es wahrscheinlich nicht einfacher für den Beitragsservice gemacht, die Zuordnungen von Haupt- und Nebenwohnungen zu überblicken.

Zitat (von Anami):
DAS würde ich zunächst mitteilen.

Dankeschön, das werde ich machen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(546 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von M_i_R_a_u):
Aus Gründen, die ich nicht verstehe, habe ich mit jedem Umzug eine neue Beitragsnummer zugeteilt bekommen.


Beitragskonten werden personenbezogen geführt, nicht wohnungsgebunden. Bei einem Umzug nimmt man sein Beitragskonto mit.

Sowas kann passieren wenn man nicht rechtzeitig seinen Umzug anzeigt, dann vom Beitragsservice unter der neuen Anschrift angeschrieben wird, und sich daraufhin selbst neu anmeldet.

Dann dürfte aber zeitweise auch eine doppelte Anmeldung vorgelegen haben, die ggf. nachträglich bereinigt wurde.

Der Beitragsservice vergibt nicht "einfach so" eine neue Beitragsnummer, nur weil man umzieht.

Passiert das dennoch ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass man sich nicht ordentlich um seine Sachen gekümmert hat, und selbst hierfür die Ursache gesetzt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127109 Beiträge, 40761x hilfreich)

Zitat (von M_i_R_a_u):
Aus Gründen, die ich nicht verstehe, habe ich mit jedem Umzug eine neue Beitragsnummer zugeteilt bekommen. Das hat es wahrscheinlich nicht einfacher für den Beitragsservice gemacht, die Zuordnungen von Haupt- und Nebenwohnungen zu überblicken.

Richtig.

Ist der Nummernsalat inzwischen bereinigt?
Ansonsten erscheint mir das eine vordringliche Angelegenheit zu sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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