Hallo, ich hätte da mal folgende Frage:
Wir wollen ein Haus kaufen. Der Notar hat uns nun einen Vertragsentwurf zur Kenntnisnahme zugeschickt.
Wieviel bekommt der Notar für diese bislang erbrachte Leistung, wenn es anschliessend nicht mehr zum endgültigen Kaufvertrag kommen sollte ??
Danke schon mal im voraus.
cu
Gebühren für Notar
Das kommt auf die Höhe des Kaufpreises der Immobilie an. Anbei ein Rechenbeispiel:
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung
Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen (Vollzugstätigkeit) und der Mitteilung der nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eintretenden Kaufpreisfälligkeit an den Käufer (sonstige betreuende Tätigkeit) beauftragt.
Bei einem angenommenen Kaufpreis von 160.000 € erhält der Notar:
für die Beurkundung des Vertrages
eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO
594 €,
für den Vollzug
eine halbe Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO
148,50 €,
für eine sonstige betreuende Tätigkeit
eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO
66 €.
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 16 %; für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € je Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 50 €.
Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; auch ist es möglich, dass mehrere Gebühren für verschiedene betreuende Tätigkeiten anfallen. Letztere können je nach Umfang der Tätigkeit von der im Beispiel angegebenen Gebührenhöhe abweichen.
Dazu hätte ich noch eine Frage:
Zu was zählt der Vertragsentwurf ?
Ich werde nicht wirklich schlau daraus.
P.S. Die Summe um die es geht beläuft sich auf € 158.000.
Thx für die Antwort
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Definition Beurkundung:
Niederschrift einer Verhandlung oder Willenserklärung durch Notar.
· Die Höhe der Gebühren im Einzelfall
Die Höhe der Gebühren hängt im Einzelfall schließlich von der Art des Geschäfts ab. Die KostO unterscheidet diesbezüglich zwischen diversen Gebührensätzen, wobei im Normalfall eine sog. volle Gebühr erhoben wird. So gilt nach § 36 I KostO
ausdrücklich für die Beurkundung von einseitigen Erklärungen, wie etwa bei der Beurkundung einer Grundschuld oder eines Testaments, dass die volle Gebühr erhoben wird.
Eine doppelte Gebühr wird für die Amtstätigkeit des Notars nach § 36 II KostO
hingegen für die Beurkundung von Verträgen – etwa Grundstückskauf- oder Erbverträge – erhoben.
Für weniger aufwändige und im Regelfall nicht so bedeutende Tätigkeiten wird nur eine sog. Viertelgebühr verlangt. Das gilt nach §§ 38
III, 112
I KostO etwa dann, wenn es um die Beurkundung von Erklärungen geht, die dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind. Ein Viertel der vollen Gebühr wird daher beispielsweise erhoben, wenn es um eine Erbschaftsausschlagung iSd. § 1945 BGB
geht.
Damit errechnet sich die konkrete Gebühr also ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.
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