Hallo liebe Gemeinde, ich bin neu hier und hoffe auf einen Rat von den Experten. Folgende Situation:
Ich habe einen 7 Sitzer über Mobile.de gesucht, habe dann ein tolles Angebot gefunden, beim Besichtigungstermin war es aber ein 6-Sitzer. (Trotzdem aber noch ein gutes Angebot)
Auf Anfrage verneinte der Verkäufer die Möglichkeit, eine Sitzbank statt 2 Einzelsitzen einzubauen, außer gg den normalen Aufpreis.
Ich wollte das Auto trotzdem haben und so hat mir der Verkäufer eine Bestellung zugesendet, die ich unterschrieben zurückgesendet habe. (Zwischenfrage: dies gilt, soweit ich mich schlau gemacht habe, als Kaufvertrag, richtig?)
In der Bestellung/Kaufvertrag steht das Fahrzeug jedoch als 7-Sitzer. Ich habe das Kfz jetzt angemeldet und bezahlt und möchte das Fzg abholen. Natürlich möchte ich das Auto jetzt auch, wie angegeben, als 7-Sitzer.
Nun zu meiner Frage: bin ich zu 100% im Recht, da es im Kaufvertrag steht oder kann der Verkäufer sich auf Irrtum oder so etwas berufen und vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Das wäre für mich wichtig zu wissen, damit ich weiß, wie hartnäckig ich bei meinem Anspruch sein kann.
(Es wäre für den Verkäufer leicht möglich, die Sitze auf dem Schienensystem auszuklicken und dafür eine sitzbank einzuklicken)
Vielen Dank für eure Hilfe
VG Toni
Verkäufer/Händler Rücktritt vom Kaufvertrag
ZitatZwischenfrage: dies gilt, soweit ich mich schlau gemacht habe, als Kaufvertrag, richtig? :
Nö, das gilt erst mal als Bestellung.
Ob überhaupt schon ein Kaufvertrag besteht, müsste man also prüfen.
Zitatkann der Verkäufer sich auf Irrtum oder so etwas berufen und vom Kaufvertrag zurückzutreten? :
Ja, die Möglichkeit besteht durchaus - siehe § 119 ff BGB . Ob er das erfolgreich könnte steht in den Sternen.
Hallo lieber Toni .)
So wie ich den Fall verstanden habe, besteht der Vertrag rein rechtlich über einen Sechssitzer. Die falsche Bezeichnung schadet in diesem Fall nicht.
Allenfalls könnte der Verkäufer Schwierigkeiten haben, das zu beweisen; allerdings würde es wahrscheinlich auf einen strafbaren Betrug hinauslaufen, wenn du zB im äußersten Fall vor Gericht allein auf verschriftlichten Vertrag berufst und den Rest verschweigst bzw diesbezüglich lügst.
Schöne Grüße
Droitteur
PS: Stimmt; HvS bringt mich drauf: Wenn überhaupt ein Vertrag schon besteht bzw sobald dies eben der Fall ist. Eine Anfechtung halte ich rein rechtlich nicht für nötig; hilfsweise könnte sie aber erfolgen.
-- Editiert von Droitteur am 27.01.2019 18:29
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"Nö, das gilt erst mal als Bestellung.
Ob überhaupt schon ein Kaufvertrag besteht, müsste man also prüfen."
Ich hatte gelesen, dass eine Bestellung als Kaufvertrag gilt, wenn der Verkäufer ein ganz konkretes Angebot für die Bestellung macht. Die Begründung war, dass er seinerseits mit diesem konkreten Angebot quasi eine Zustimmung zum Kauf gibt und ich meine Zustimmung dann mit meiner Unterschrift. Grundlage eine v
Kaufvertrags ist doch, dass beide Parteien einwilligen müssen.
Ist das so nicht richtig?
"So wie ich den Fall verstanden habe, besteht der Vertrag rein rechtlich über einen Sechssitzer. Die falsche Bezeichnung schadet in diesem Fall nicht."
Ich hätte dem Verkäufer ja mitgeteilt, dass ich den Wunsch auf einen 7-Sitzer habe. Kann ich nicht davon ausgehen, dass er meinem Wunsch nachgekommen ist? Ist er also nicht an die Angaben gebunden, die ich schwarz auf weiß im Kaufvertrag/Bestellung stehen habe?
"So wie ich den Fall verstanden habe, besteht der Vertrag rein rechtlich über einen Sechssitzer. Die falsche Bezeichnung schadet in diesem Fall nicht."
Ich hätte dem Verkäufer ja mitgeteilt, dass ich den Wunsch auf einen 7-Sitzer habe. Kann ich nicht davon ausgehen, dass er meinem Wunsch nachgekommen ist? Ist er also nicht an die Angaben gebunden, die ich schwarz auf weiß im Kaufvertrag/Bestellung stehen habe?
Er hat dir auf diesen Wunsch hin mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist und du warst trotzdem einverstanden.
Etwas technischer: Nachdem du weißt, dass es sich tatsächlich um einen Sechssitzer handelt und insoweit die Beschreibung fehlerhaft ist, ist richtigerweise auch die Beschreibung im Kaufvertrag dahingehend zu verstehen, dass es sich tatsächlich um einen Sechssitzer handelt.
Du könntest aber nochmal ganz deutlich machen, dass du einen Siebensitzer willst, indem du die Stelle im Vertrag fett markierst, eindeutig kommentierst und das am besten auch noch doppelt und dreifach in der dazugehörigen Mail schreibst - aber das willst du sicherlich aus guten Gründen nicht, nicht wahr? Denn dann würde er natürlich nur wieder ablehnen. Daran kannst du gleichzeitig erkennen, dass es nicht rechtens wäre, hier ohne Weiteres einen Vertrag über einen Siebensitzer anzunehmen.
ZitatIch hatte gelesen, dass eine Bestellung als Kaufvertrag gilt, wenn der Verkäufer ein ganz konkretes Angebot für die Bestellung macht. :
Das ist falsch. Es kann dann bereits ein Kaufvertrag entstanden sein, muss aber nicht.
Die Bestellung kann auch das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages sein.
Da sollte man auch mal alle vertraglichen Vereinbarungen studieren, Klauseln zur Vertragsentstehung finden sich oft in den AGB.
Ok, vielen Dank ihr Beiden, jetzt weiß ich wenigstens woran ich bin. Wieder was gelernt
Mal schauen inwiefern der Händler mit sich feilschen lässt.
Gern, Danke ebenso für die Rückmeldung. Viel Erfolg!
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