Hallo 123recht Community,
habe ein Anliegen und wäre sehr dankbar über Antworten und Ratschläge.
Folgende Situation:
Am 15.02.2024 fuhr ich zu einem Autohaus (170km) und unterschrieb nach einer Probefahrt für einen W205, Kaufpreis 19.900€. Die Zahlung haben wir als Überweisung vereinbart. Im Kaufvertrag sind keine Fristen für Rücktritt, Zahlung oder Abholung vermerkt. Nach Überweisung wollte mir der Händler den Brief per Einschreiben zusenden und ich den Wagen dann nach Anmeldung Termin beim Stva am 28.02.2024 abholen kommen. Der Händler wollte zwischenzeitlich die HU durchführen.
Am 19.02 fiel mir auf, dass ich eine unerwartete Abbuchung in 1000€ habe und damit das Geld mir zur Zahlung fehlt. Ich rief den Händler ca. 13:00 Uhr an und schilderte ihm die Situation und fragte ob eine Möglichkeit des Rücktritts bestehe. Der Händler meinte, dass er mir dann in dem Falle etwas berechnen müsse, er aber es erst prüfen werde wenn er wieder am Schreibtisch ist und sich dann bei mir melden werde.
Bis 17:00Uhr hatte er sich nicht gemeldet, so dass ich nochmal anrief. Er wimmelte mich direkt ab, da er Kunden habe und er mich gleich zurückrufen werde, was er nicht tat.
Am 20.02 habe ich eine Möglichkeit gefunden die fehlenden 1000€ aufzutreiben. Allerdings möchte ich dann nicht wie vereinbart überweisen, sondern Bar vor Ort zahlen. Ich rief den Händler an, dieser teilte mit dass er gerade beschäftigt ist und sich in 5 Minuten bei mir melden werde, was er nicht tat.
Zur Sicherheit schrieb ich dem Händler über WhatsApp, dass ich nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten bin, sondern lediglich fragte ob die Möglichkeit des Rücktritts bestehe und ob dies mit Kosten verbunden wäre. Da er sich nicht wie vereinbart zurück gemeldet hat, würde der Kaufvertrag von meiner Seite aus noch bestehen.
Mit fiel dann auf, dass er das Fahrzeug wieder bei mobile und anderen Plattformen inseriert hat. Heute habe ich mehrfach versucht ihn zu erreichen um ihm mitzuteilen, dass ich das Fahrzeug am 27.02 abholen und bar bezahlen möchte. Allerdings geht der Händler nicht dran und scheint mich blockiert zu haben.
Meine Fragen:
- Habei ich durch die telefonische Anfrage ob ein Rücktritt besteht bereits einen (rechtswidrigen) Rücktritt verursacht?
- Welche Frist habe ich um nach unterschreiben eines Kaufvertrages das Fahrzeug zu bezahlen bzw. abzuholen, bevor der Händler den Kaufvetrag von seiner Seite aus storniert und Schadenersatzansprüche geltend macht?
- Darf ich nachträglich die Zahlung von Überweisung auf Bar-Zahlung ändern lassen oder muss wie vereinbart überwiesen werden?
- Muss der Händler bevor er den Kaufvertrag einseitig auflöst mich informieren oder schriftlich Fristen zur Zahlung/Abholung setzen?
- Sollte der Händler zwischenzeitlich das Fahrzeug jemandem anderen verkaufen ohne mich zu informieren oder formell den Kaufvetrag zu stornieren, kann ich in dem Fall den Händler belangen?
Nach dieser schlechten Erfahrung und der Unzuverlässigkeit des Händlers, habe ich wirklich keine Lust und auch kein Vertrauen mehr. Ich möchte das Fahrzeug zwar haben, wäre aber letzendlich bereit den Kaufvertrag zu stornieren, aber nur wenn es nicht mit irgendwelchen Kosten für mich verbunden ist.
Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und entschuldige mich für den langen Text. Ich würde mich über Antworten und Ratschläge sehr freuen-
Danke im Voraus
Gebrauchtwagen Kaufvertrag bei Händler unterschrieben, Händler nicht mehr erreichbar
21. Februar 2024
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Frage vom 21. Februar 2024 | 18:52
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen Kaufvertrag bei Händler unterschrieben, Händler nicht mehr erreichbar
#1
Antwort vom 21. Februar 2024 | 19:26
Von
Status: Lehrling (1149 Beiträge, 197x hilfreich)
Da der Kaufvertrag schriftlich beidseitig fest gehalten wurde, besteht er noch.
Die Kündigung(sanfrage) war nur mündlich und eine Anfrage. Da nicht schriftlich -> Keine Kündigung!
Du kannst nach wie vor auf das Fahrzeug bestehen!
#2
Antwort vom 21. Februar 2024 | 20:12
Von
Status: Richter (8447 Beiträge, 1776x hilfreich)
Ich schliesse mich Daskalos an. Der schriftliche Kaufvertrag ist nicht aufgehoben. Ich würde aber nicht per whatsapp agieren oder anrufen sondern zur Sicherheit schon mal auf gerichtsfeste Kommunikation umsteigen
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#3
Antwort vom 21. Februar 2024 | 20:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch schliesse mich Daskalos an. Der schriftliche Kaufvertrag ist nicht aufgehoben. Ich würde aber nicht per whatsapp agieren oder anrufen sondern zur Sicherheit schon mal auf gerichtsfeste Kommunikation umsteigen :
Recht herzlichen Dank, Ihnen und Daskalos. Laut Internet soll Whatsapp rechtssicher sein, zumal die Vorkommunikation auch über Whatsapp lief. Aber vielleicht sollte ich zur Sicherheit noch per Email und eventuell klassisch per Brief den Händler kontaktieren.
#4
Antwort vom 21. Februar 2024 | 21:44
Von
Status: Lehrling (1149 Beiträge, 197x hilfreich)
ZitatAber vielleicht sollte ich zur Sicherheit noch per Email und eventuell klassisch per Brief den Händler kontaktieren. :
Wird beides sicher nicht beantwortet, da es nie "angekommen" ist.
Daher: Einwurf-Einschreiben mit: "Wir haben einen Kaufvertrag über das Auto. Wann kann ich es abholen und bezahlen? Bitte bis ... antworten; ansonsten Anwalt!"
#5
Antwort vom 22. Februar 2024 | 00:43
Von
Status: Richter (8447 Beiträge, 1776x hilfreich)
ZitatLaut Internet soll Whatsapp rechtssicher sein, zumal die Vorkommunikation auch über Whatsapp lief. Aber vielleicht sollte ich zur Sicherheit noch per Email und eventuell klassisch per Brief den Händler kontaktieren. :
Nur per Einschreiben
Im Internet gibt es viele Ammenmärchen
#6
Antwort vom 22. Februar 2024 | 09:57
Von
Status: Weiser (17609 Beiträge, 5980x hilfreich)
Spätestens seit dem BGH Urteil vom 06.10.2022 AZ: VII ZR 895/21sollte jedem klar sein, dass auch auf elektronischem Weg rechtssicher kommuniziert werden kann.ZitatNur per Einschreiben :
Nix Ammenmärchen.
#7
Antwort vom 22. Februar 2024 | 12:34
Von
Status: Weiser (17609 Beiträge, 5980x hilfreich)
P.S.:
Zitat- Darf ich nachträglich die Zahlung von Überweisung auf Bar-Zahlung ändern lassen oder muss wie vereinbart überwiesen werden? :
Aufgrund des Geldwäschegesetzes müsste der Händler verrückt sein sich auf eine Barzahlung einzulassen. Selbstverständlich muss, wie vereinbart, überwiesen werden.
#8
Antwort vom 22. Februar 2024 | 14:15
Von
Status: Lehrling (1534 Beiträge, 280x hilfreich)
Im Urteil wird aber explizit nur eMail bzw. der Eingang einer eMail auf dem Empfangsserver angesprochen. Eine Kommunikation via Whatsapp ist nicht rechtssicher.ZitatSpätestens seit dem BGH Urteil vom 06.10.2022 AZ: VII ZR 895/21sollte jedem klar sein, dass auch auf elektronischem Weg rechtssicher kommuniziert werden kann. :
#9
Antwort vom 22. Februar 2024 | 15:05
Von
Status: Weiser (17609 Beiträge, 5980x hilfreich)
Wer sagt das? Nur weil es bisher noch kein entsprechendes Urteil gibt?ZitatEine Kommunikation via Whatsapp ist nicht rechtssicher. :
Auch ohne Urteil kann etwas durchaus rechtssicher sein. Ich sehe diesbezüglich prinzipiell keinen Unterschied zwischen e-mail und WhatsApp.
#10
Antwort vom 22. Februar 2024 | 20:39
Von
Status: Unbeschreiblich (127052 Beiträge, 40751x hilfreich)
ZitatLaut Internet soll Whatsapp rechtssicher sein, :
Laut Internet soll die Erde auch eine Scheibe sein ...
Die Gerichte sind bekanntermaßen in der Beweiswürdigung frei, insofern sollte man sich darauf nicht verlassen.
ZitatSpätestens seit dem BGH Urteil vom 06.10.2022 AZ: VII ZR 895/21sollte jedem klar sein, dass auch auf elektronischem Weg rechtssicher kommuniziert werden kann. :
Jedem der das Urteil gelesen und verstanden hat, sollte klar sein, dass unter Umständen eventuell auch auf elektronischem Weg rechtssicher kommuniziert werden kann.
#11
Antwort vom 23. Februar 2024 | 20:14
Von
Status: Lehrling (1149 Beiträge, 197x hilfreich)
Trotz allem empfehle ich dem Sensi ein Einwurf Einschreiben!
Dass der Autohädler das >BGH Urteil vom 06.10.2022 AZ: VII ZR 895/21< kennt, mag ich zu bezweifeln.
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