Hallo,
folgender theoretischer Sachverhalt.
Ein Auto wurde in DE gekauft und genutzt und nach ca 3 Jahren als Hausrat bei Umzug nach CH überführt.
Aufgrund der CH Zollregeln wurde das Auto ohne Kosten verzollt da es zum Hausrat gehörte.
Dort wurde es dann normal als CH Fahrzeug mit TÜV (in CH: MFK) und Kenntafel gefahren.
Jetzt soll das Auto wieder nach DE verkauft werden.
Muss es nun trotzdem regulär versteuert werden, obwohl der Herkunftsnachweis in DE war und das Fahrzeug dort schon versteuert wurde oder gibt es eine Möglichkeit das zu vermeiden?
Manche sage es muss verzollt werden, andere sagen es gibt Ausnahmemöglichkeiten. Aber keiner weiss es konkret.
Freue mich über Informationen.
Auto aus CH kaufen
5. November 2024
Thema abonnieren
Frage vom 5. November 2024 | 16:51
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 7x hilfreich)
Auto aus CH kaufen
#1
Antwort vom 5. November 2024 | 16:58
Von
Status: Unbeschreiblich (128418 Beiträge, 40985x hilfreich)
Ich hätte da ja mal einfach bei den Experten angefragt ...
#2
Antwort vom 6. November 2024 | 09:51
Von
Status: Praktikant (532 Beiträge, 192x hilfreich)
ZitatEin Auto wurde in DE gekauft und genutzt und nach ca 3 Jahren als Hausrat bei Umzug nach CH überführt. :
Aufgrund der CH Zollregeln wurde das Auto ohne Kosten verzollt da es zum Hausrat gehörte.
Dort wurde es dann normal als CH Fahrzeug mit TÜV (in CH: MFK) und Kenntafel gefahren.
Jetzt soll das Auto wieder nach DE verkauft werden.
Muss es nun trotzdem regulär versteuert werden, obwohl der Herkunftsnachweis in DE war und das Fahrzeug dort schon versteuert wurde oder gibt es eine Möglichkeit das zu vermeiden?
Da hilft ein Blick in den Unionszollkodex. Dieser führt dazu aus:
"Artikel 203
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen."
Fazit: Das Fahrzeug kann als Rückware abgabenfrei anerkannt werden sofern die drei Jahre nach Ausfuhr noch nicht abgelaufen sind. Da steht aber dazu nichts im Sachverhalt. Nur, dass das Auto drei Jahre in DE gefahren wurde.
Andernfalls müssten Sie gegenüber dem Zoll die besonderen Umstände darlegen.
Ich empfehle bei de möglichen Abgaben die Inanspruchnahme einer Spedition. Die sind da firm, auch was die Zollanmeldung selbst betrifft.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
287.279
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten