Was bedeutet gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten gleichermaßen?

18. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Maria15189
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was bedeutet gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten gleichermaßen?

Hallo,

in meinem Arbeitsvertrag steht: "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten gleichermaßen". Was genau bedeutet das für meine Kündigung? Habe ich trotzdem eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen ? Oder verlängert sich diese nun mit der Betriebszugehörigkeit?
Ich bin mit Ausbildungszeit 6 Jahre im Unternehmen und möchte kündigen.

Vielen Dank für die Hilfe!




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17700 Beiträge, 9689x hilfreich)

Zitat (von Maria15189):
Oder verlängert sich diese nun mit der Betriebszugehörigkeit?

Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18407 Beiträge, 6755x hilfreich)

Zitat (von Maria15189):
: "Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten gleichermaßen"

Wenn das alles zu dem Thema ist, hat der AG eine recht unglückliche und missverständliche Formulierung gewählt. Was soll sonst gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, als die gesetzlichen K'Fristen? Und natürlich gilt das Gesetz für beide. Und gleichermaßen.
Die gesetzlichen K-Fristen GBG § 622 legen in Abs. 1 für AN eine Frist von 4 Wochen fest zum Monatsende oder zum 15. eines Monats und für AN steigende K-Fristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Alles klar, oder?

Die Formulierung, so überflüssig sie im Wortlaut erscheinen mag, lässt allerdings vermuten, dass der AG etwas anderes vereinbaren wollte: nämlich dass die für ihn geltenden längeren K'Fristen in gleicher Weise für AN gelten. So eine Vereinbarung ist zulässig und gang und gäbe. Nur ist eben fraglich, ob so eine vestümmelte Bestimmung hinreicht oder eben zu unklar ist, wobei Unklarheiten in Formularverträgen zulasten des AG gehen.

Mir scheint, dass du gute Chancen haben solltest, wenn du dich auf § 622 Abs. 1 berufst und auf die Unklarheit der Forumulierung im AV.

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