Stundenabrechnung an Feiertagen auf Basis durchschnittlich gearbeiteter Stunden rechtens?

20. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Daniel.F.M
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stundenabrechnung an Feiertagen auf Basis durchschnittlich gearbeiteter Stunden rechtens?

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage :

Ich arbeite im Einzelhandel. 6 Tage die Woche auf 40 Stunden. Das bedeutet ich arbeite an 5 Tagen a 8 Stunden pro Tag und ein Tag ist frei. Dieser freie Tag fällt von Woche zu Woche auf unterschiedliche Tage. Manchmal arbeite ich auch nur 7 Stunden am Tag - an anderen 9 Stunden... Am Ende der Woche sind es aber immer 40 Stunden und darauf basiert auch der Arbeitsvertrag.

Aber: Mein Arbeitgeber rechnet an gesetzlichen Feiertagen immer nur die Stunden ab, die ich im Durchschnitt an einem solchen Tag gearbeitet habe - ist das rechtens?

Zum Beispiel: Der 1. Weihnachtsfeiertag ist ein Samstag, dann schreibt mir mein Arbeitgeber nicht automatisch 8 Stunden sondern nur die Stunden gut, die ich im letzten Jahr auf Samstagen durchschnittlich gearbeitet habe! In dem Fall nur 5,5 Stunden, da ich Samstags öfter meinen regulären freien Tag in der Woche eingeteilt bekomme. Gleiches gilt für Ostermontag, da ich auch Montags öfter meinen freien Tag bekomme... Da ich aber ja an jedem Tag zwischen Montag und Samstag mal frei bekomme, erhalte ich an keinem Feiertag die vollen 8 Stunden!!! - ist das rechtens?

Die zweite Frage: Sollte der Abreitgeber im Unrecht sein, auf wieviele Jahre kann ich dann einen Stundenausgleich für so nicht berechnete Stunden einfordern? Mir wäre dann daran gelegen diese Stunden durch die Personal-Verantwortliche Person errechnen zu lassen und als freie Tage zu erhalten - geht das rückwirkend und wenn ja, auf wieviele Jahre?

Ich suche nun schon seit einer Ewigkeit im Internet nach einer Antwort, habe aber nichts finden können.

Ich hoffen mir kann hier jemand helfen,

beste Grüße Daniel.F.M.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Denny1980
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich denke das ist richtig so wie es der Arbeitgeber gemacht hat. §2 Entgeltfortzahlungsgesetz sagt, dass das Arbeitsentgelt zu zahlen ist, was der Arbeitnehmer an diesem Tag ohne Arbeitsausfall bekommen hätte. Quasi den Lohn für die 5,5 Std aus Deinem Beispiel.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18703 Beiträge, 6832x hilfreich)

Es ist immer wieder dasselbe: Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind so zu zahlen, wie wenn der AN gearbeitet hätte - sofern er arbeitspflichtig (gewesen) wäre. In deinem Fall mit dem wechselnden freien Tag unter der Woche führt das leicht zum Nachteil für AN, weil der AG versucht sein könnte, AN für Feiertage rechtsmissbräuchlich unter der Woche gar nicht erst einzuplanen, um die Zahlungen zu umgehen. Deswegen ist es günstiger, wenn es vertraglich vereinbarte Regeln über die AZ gibt, inkl. Lage der Wochenarbeitstage.
Wenn dein freier Tag in der Osterwoche also der Mittwoch wäre (um ein Beispiel zu konstruieren), wäre der Ostermontag voll mit 8 h zu vergüten, weil das die Regel-AZ ist.
Wenn du nun beantragst, das alles rückwirkend auszugleichen, musst du exakt vortragen können, wann du und wie du um den dir zustehenden Lohn gekommen bist. Jetzt kann es im TV eine Ausschlussklausel geben; Folge: länger rückwirkend geht nichts. Wenn es keine solche Klausel gibt, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8087x hilfreich)

Ihr Arbeitgeber rechnet offensichtlich falsch, denn er muß für Tage, an denen Sie normalerweise 8 Stunden arbeiten auch 8 Stunden anrechnen. Da gibt es keinen Durchschnitt als Berechnungsgrundlage. Die steht im Entgeltfortzahlungsgesetz:

Zitat:
§ 2
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


Eine Ausschlußklausel für gegenseitige Ansprüche kann auch im Arbeitsvertrag stehen.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18021 Beiträge, 9804x hilfreich)


Die Preisfrage ist aber, ob der Arbeitnehmer beser da steht, wenn der Arbeitgeber korrekt abrechnet.

Für Feiertage, an denen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte (wenn es kein Feiertag wäre) muss die volle Arbeitszeit bezahlt werden (und nicht nur der Durchschnitt).
Aber: Für Feiertage an denen der Arbeitnehmer ohnehein frei hätte (auch wenn es ein Werktag gewesen wäre), muss er genau null Stunden bezahlen.

Unterm Strich dürfte also finanziell das gleiche herauskommen (volle Bezahlung für Feiertage an denen man gearbeitet hätte + keine Bezahlung für Feiertage an denen man ohnehin frei gehabt hätte gegenüber Durschnittsbezahlung an allen Feiertagen).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18703 Beiträge, 6832x hilfreich)

@drkabo
... überlegt hatte ich das auch - aber ob AN so oder so einen Vorteil davon hat, kann nicht entscheidend sein. Hier im Forum tauchen immer wieder diese Themen auf mit der Durchschnittrechnung - beim Urlaub, im Krankenstand .. - und ich sehe eher einen Nachteil für AN. Auf jeden Fall gibt die korrekte Berechnung eines: Sicherheit, Transparenz und Überprüfbarkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49151 Beiträge, 17303x hilfreich)

Zitat:
Auf jeden Fall gibt die korrekte Berechnung eines: Sicherheit, Transparenz und Überprüfbarkeit.


Das bestreite ich. Die vom AG verwendete Berechnung ist sicher, transparent und überprüfbar.

Die gesetzliche Regelung ist jedenfalls in Fällen wie diesen, in denen der freie Tag individuell und zufällig vom AG festgelegt wird unsicher und intransparent. Viele andere Fälle hier im Forum zeigen, dass dann der AG den freien Tag "zufällig" auf den Feiertag legt und so die Bezahlung des Feiertages einspart. Dadurch wird dann der AN benachteiligt.

Ich teile daher die Auffassung von drkabo.

Zitat:
In dem Fall nur 5,5 Stunden, da ich Samstags öfter meinen regulären freien Tag in der Woche eingeteilt bekomme. Gleiches gilt für Ostermontag, da ich auch Montags öfter meinen freien Tag bekomme


Diese Argumentation könnte nach hinten losgehen. Als AG würde ich dann einfach behaupten, dass der Ostermontag und der 1. Weihnachtsfeiertag ohnehin frei gewesen wären und daher gar nicht zu bezahlen sind.

-- Editiert von hh am 22.01.2016 20:33

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8087x hilfreich)

@blaubär+:

Zitat:
Auf jeden Fall gibt die korrekte Berechnung eines: Sicherheit, Transparenz und Überprüfbarkeit.

Dem stimme ich voll zu! Ganz einfach auch, weil dann ganz konkrete Parameter vorhanden sind, anhand derer Berechnungen möglich sind.

An einer dubiosen Durchschnittsberechnung des AG ist nichts nachvollziehbar, ausser der AN erhält die kompletten Berechnungsgrundlagen und kann diese nachvollziehen. Ansonsten kann hier der AG was vom Pferd erzählen....

1x Hilfreiche Antwort

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