Streit um den Urlaubsanspruch

14. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
go616230-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Streit um den Urlaubsanspruch

Ich habe seit 5 Jahren ein Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber. In den letzten zwei Jahren war meine Abteilung unterbesetzt, so dass ich keinen Urlaub nehmen konnte, um alle Aufgaben zu erledigen. Daher habe ich 60 Urlaubstage gesammelt (2021 und 2022).

In den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin.

Als ich meine Urlaubstage nehmen wollte, dachte ich, dass der Arbeitgeber schuldet mir 60 Tage schulde - die 80% der Monate, in denen ich 20% arbeite (Damit habe ich 54 Urlaubstage). Ich war jedoch überrascht, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ein Urlaub in der Zeit der Teilzeitarbeit einen vollen Urlaubstag verbraucht.

Ich finde es seltsam, wie ein Urlaubstag, der mit 8 Stunden Aufwand gesammelt wird, mit einem Tag von 1,6 Stunden Vergütung verbraucht werden kann. Wenn ich zum Beispiel eine Woche Urlaub nehme, nimmt der Arbeitgeber 5 volle Tage anstelle seiner 20%.

Hat der Arbeitgeber Recht und wenn ja, wie ist das möglich? Was ist die Rechtsgrundlage dafür?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von go616230-31):
In den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin.
Es ist korrekt, dass pro freigenommenen Arbeitstag ein Urlaubstag "verbraucht" wird.
Du hast ja keinen Anspruch auf "Urlaubsstunden", sondern auf "Urlaubstage".



-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 10:20

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40475 Beiträge, 14358x hilfreich)

Zunächst wäre zu überprüfen, ob der Urlaubsanspruch für 2021 überhaupt noch besteht. Normalerweise ist Urlaub bis einschließlich März des darauffolgenden Jahres zu nehmen, es sei denn es war krankheitsbedingt nicht möglich oder es gibt eine andere Vereinbarung.

Im übrigen gibt es in Deutschland nur Urlaubstage, keine Urlaubsstunden. Es ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Woche man arbeitet, um den Urlaubsanspruch zu berechnen. Anders ausgedrückt: wenn ich 5 Tage die Woche jeweils eine Stunde arbeite, habe ich denselben Urlaubstageanspruch, als wenn ich jeden Tag 8 Stunden arbeite. Ich hoffe, ich habe Deine Frage insoweit richtig verstanden und die Antwort passt.

wirdwerden

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17709 Beiträge, 6001x hilfreich)

Zitat (von go616230-31):
Ich war jedoch überrascht, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ein Urlaub in der Zeit der Teilzeitarbeit einen vollen Urlaubstag verbraucht.
Das ist völlig richtig. Ein Urlaubstag ist ein Urlaubstag.

Zitat (von go616230-31):
Ich finde es seltsam, wie ein Urlaubstag, der mit 8 Stunden Aufwand gesammelt wird, mit einem Tag von 1,6 Stunden Vergütung verbraucht werden kann
Völlig falsch. Laut Arbeitsvertrag musst du an Tagen X zur Arbeit erscheinen. Damit erwirbst du einen Urlaubsanspruch. Völlig egal wie lange du an diesen arbeitest oder ob du sogar krank bist.

Signatur:

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#4
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1020 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von go616230-31):
In den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin.


Wie ist denn die Arbeitszeit im aktuellen Vertrag schriftlich definiert?
Wirklich 5 Tage die Woche zu je 1,6h?


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128088 Beiträge, 40921x hilfreich)

Zitat (von go616230-31):
wie ist das möglich? Was ist die Rechtsgrundlage dafür?

Das Bundesurlaubsgesetz besagt das Urlaub in ganzen Tagen erfolgt.

Auch wenn in der Praxis oft auch mal halbe Urlaubstage gewährt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40475 Beiträge, 14358x hilfreich)

Aber auch wenn halbe Tage gewährt werden führt das nicht zu einer stundenweisen Verrechnung mit den Arbeitsstunden, die an den Tagen geleistet wurden, an denen der Urlaubsanspruch erworben wurde.

wirdwerden

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#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 356x hilfreich)

Schau dir bitte mal diesen Artikel an:
https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/urlaub-wechsel-von-vollzeit-in-teilzeit.html

Insbesondere der Satz dürfte für dich interessant sein:
"Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sie sind nicht anzahlmäßig zu kürzen.

Ich frage mich aber, wie es zum aktuellen Problem überhaupt kommen konnte. Zuerst war lange keine Zeit für Urlaub und dann war es plötzlich möglich nur noch 20 Prozent zu arbeiten? Von wem ging die Änderung aus?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Von wem ging die Änderung aus?
Lesen ...
Zitat (von go616230-31):
In den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt


Zitat (von dummfragerin):
Insbesondere der Satz dürfte für dich interessant sein:
"Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sie sind nicht anzahlmäßig zu kürzen.
Hat nichts mit der Frage des TE zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 356x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Hat nichts mit der Frage des TE zu tun.


Finde ich schon.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17709 Beiträge, 6001x hilfreich)

Nö, denn die Anzahl der Tage wurde ja gar nicht gekürzt.

Signatur:

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#11
 Von 
Hasso007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darüber informiert, das sein Urlaub zu nehmen die Frist endet; so verfällt der Urlaub NICHT.
Gab ein Urteil vor kurzem, wo das entschieden wurde.
https://onlinemarketing.de/karriere/karriere-tipps/gerichtsurteil-urlaubstage-verfallen-nicht-mehr-automatisch

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#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat (von go616230-31):
In den letzten drei Monaten des Jahres [ist meine Wochenarbeitszeit ] über die Woche verteilt


Der Urlaubsanspruch hängt nicht von der Anzahl (vertragsgemäß zu leistender) / geleisteter Arbeitsstunden ab. Es kann eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen vereinbart sein ( was nicht dazu führen darf, dass weniger als 24 Werktage Erholungsurlaub beansprucht werden kann ( bzw. weniger als 20 Tage bei einer "Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage", vulgo "5-Tagewoche" )).

Auf wieviele Wochentage ist die ( gegenüber einem Vollzeit-Mitarbeiter verringerte ) wöchentliche Arbeitszeit verteilt? Auf genausoviele wie zuvor ( 5 Tage pro Woche? Auf 3 Tage pro Woche? )

Dem erwähnten Urteil des EuGH lag der Fall zugrunde, dass Frau Bianca Branndes ( wegen Elternzeit ) ihren Urlaub nicht hatte nehmen können, daher 29 Tage Resturlaub übertragen bekommen hatte und künftig nur noch 3 Tage pro Woche arbeitete. Das Land Niedersachsen hatte ihren Urlaub deshalb auf 29 Tage * 3/5 = (gerundet) 17 Tage gekürzt.

EuGH:
"[ Das Land Niedersachsen meint, ... ] die­se ... Be­rech­nung ... ha­be kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Dau­er des Frau Bran­des zu­ste­hen­den Ur­laubs, da sich an die­ser Dau­er - in URLAUBSWOCHEN aus­ge­drückt - nichts ände­re. In­so­weit sei zu berück­sich­ti­gen, dass Frau Bran­des als Teil­zeit­beschäftig­te we­ni­ger Ur­laubs­ta­ge benöti­ge, um ei­ne Wo­che frei­zu­be­kom­men. Würde die Zahl der Ur­laubs­ta­ge da­ge­gen nicht im Verhält­nis zu den Ar­beits­ta­gen be­rech­net, hätte dies zur Fol­ge, dass Frau Bran­des ei­ne höhe­re Zahl von Ur­laubs­wo­chen neh­men könn­te als die­je­ni­ge, auf die sie An­spruch ge­habt hätte, wenn sie wei­ter Voll­zeit ge­ar­bei­tet hätte, was ihr ei­nen un­ge­recht­fer­tig­ten Vor­teil ge­genüber ei­nem voll­zeit­beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer ver­schaf­fen würde.

Das eine Vorabentscheidung ersuchende Gericht Nienburg führt zum Vor­brin­gen des Lan­des Nie­der­sach­sen aus, dass da­bei die Zeit des „Ur­laubs" mit der Zeit der „be­trieb­li­chen Ab­we­sen­heit" ver­wech­selt wer­de.

(...)

Dem Vor­brin­gen des Lan­des Nie­der­sach­sen, der von Frau Bran­des be­reits er­wor­be­ne An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub wer­de nicht gekürzt, weil er - in URLAUBSWOCHEN aus­ge­drückt - vor und nach ih­rem Über­gang zu ei­ner Teil­zeit­beschäfti­gung un­verändert blei­be, kann, wie so­wohl das vor­le­gen­de Ge­richt als auch die Kom­mis­si­on aus­geführt ha­ben, nicht ge­folgt wer­den.

Dass ein teil­zeit­beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer, der nor­ma­ler­wei­se drei vol­le Ta­ge pro Wo­che ar­bei­tet, in ei­ner be­stimm­ten Wo­che nicht im Be­trieb er­scheint, be­deu­tet nämlich ent­ge­gen dem Vor­brin­gen des Lan­des Nie­der­sach­sen kei­nes­wegs, dass er da­mit das Äqui­va­lent von fünf Ur­laubs­ta­gen er­hiel­te, die, da er sie während sei­ner Voll­zeit­beschäfti­gung er­wor­ben hat, of­fen­kun­dig als fünf vol­le Ta­ge zu ver­ste­hen sind, während de­ren der Be­tref­fen­de von sei­ner Ar­beits­pflicht, die ihn oh­ne die­sen Ur­laub tref­fen würde, be­freit ist.

Wird ihm aber, im Rah­men sei­ner neu­en Teil­zeit­beschäfti­gung im Um­fang von drei vol­len Ar­beits­ta­gen pro Wo­che, ei­ne „Wo­che" Ur­laub zu­er­kannt, wird er da­mit of­fen­sicht­lich nur für drei vol­le Ta­ge von sei­ner Ar­beits­pflicht be­freit.

Zurück­zu­wei­sen ist die ... Ar­gu­men­ta­ti­on der deut­schen Re­gie­rung, wo­nach die ... deutsche Re­ge­lung nicht unions­rechts­wid­rig sei, weil ein Ar­beit­neh­mer, der nicht mehr an sämt­li­chen Ar­beits­ta­gen der Wo­che zur Ar­beits­leis­tung ver­pflich­tet sei, an we­ni­ger Ta­gen von der Ar­beit frei­ge­stellt wer­den müsse, um ei­ne gleich lan­ge Frei­zeit­pha­se wie zu­vor in An­spruch neh­men zu können.

Ei­ne sol­che Ar­gu­men­ta­ti­on ver­wech­selt nämlich die Ru­he­pha­se, die dem Zeit­ab­schnitt ei­nes tatsächlich ge­nom­me­nen Ur­laubs ent­spricht, und die nor­ma­le be­ruf­li­che In­ak­ti­vität während ei­nes Zeit­ab­schnitts, in dem der Ar­beit­neh­mer auf­grund des Ar­beits­verhält­nis­ses, das ihn an sei­nen Ar­beit­ge­ber bin­det, nicht zu ar­bei­ten braucht.

EuGH, Be­schluss vom 13.06.2013, C-415/12

RK


-- Editiert von User am 26. Oktober 2022 01:54

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