Ich habe seit 5 Jahren ein Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber. In den letzten zwei Jahren war meine Abteilung unterbesetzt, so dass ich keinen Urlaub nehmen konnte, um alle Aufgaben zu erledigen. Daher habe ich 60 Urlaubstage gesammelt (2021 und 2022).
In den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin.
Als ich meine Urlaubstage nehmen wollte, dachte ich, dass der Arbeitgeber schuldet mir 60 Tage schulde - die 80% der Monate, in denen ich 20% arbeite (Damit habe ich 54 Urlaubstage). Ich war jedoch überrascht, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ein Urlaub in der Zeit der Teilzeitarbeit einen vollen Urlaubstag verbraucht.
Ich finde es seltsam, wie ein Urlaubstag, der mit 8 Stunden Aufwand gesammelt wird, mit einem Tag von 1,6 Stunden Vergütung verbraucht werden kann. Wenn ich zum Beispiel eine Woche Urlaub nehme, nimmt der Arbeitgeber 5 volle Tage anstelle seiner 20%.
Hat der Arbeitgeber Recht und wenn ja, wie ist das möglich? Was ist die Rechtsgrundlage dafür?
Streit um den Urlaubsanspruch
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Es ist korrekt, dass pro freigenommenen Arbeitstag ein Urlaubstag "verbraucht" wird.ZitatIn den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin. :
Du hast ja keinen Anspruch auf "Urlaubsstunden", sondern auf "Urlaubstage".
-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 10:20
Zunächst wäre zu überprüfen, ob der Urlaubsanspruch für 2021 überhaupt noch besteht. Normalerweise ist Urlaub bis einschließlich März des darauffolgenden Jahres zu nehmen, es sei denn es war krankheitsbedingt nicht möglich oder es gibt eine andere Vereinbarung.
Im übrigen gibt es in Deutschland nur Urlaubstage, keine Urlaubsstunden. Es ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Woche man arbeitet, um den Urlaubsanspruch zu berechnen. Anders ausgedrückt: wenn ich 5 Tage die Woche jeweils eine Stunde arbeite, habe ich denselben Urlaubstageanspruch, als wenn ich jeden Tag 8 Stunden arbeite. Ich hoffe, ich habe Deine Frage insoweit richtig verstanden und die Antwort passt.
wirdwerden
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Das ist völlig richtig. Ein Urlaubstag ist ein Urlaubstag.ZitatIch war jedoch überrascht, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, dass ein Urlaub in der Zeit der Teilzeitarbeit einen vollen Urlaubstag verbraucht. :
Völlig falsch. Laut Arbeitsvertrag musst du an Tagen X zur Arbeit erscheinen. Damit erwirbst du einen Urlaubsanspruch. Völlig egal wie lange du an diesen arbeitest oder ob du sogar krank bist.ZitatIch finde es seltsam, wie ein Urlaubstag, der mit 8 Stunden Aufwand gesammelt wird, mit einem Tag von 1,6 Stunden Vergütung verbraucht werden kann :
ZitatIn den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt, aber die Stunden sind über die Woche verteilt, so dass ich immer verfügbar bin. :
Wie ist denn die Arbeitszeit im aktuellen Vertrag schriftlich definiert?
Wirklich 5 Tage die Woche zu je 1,6h?
Zitatwie ist das möglich? Was ist die Rechtsgrundlage dafür? :
Das Bundesurlaubsgesetz besagt das Urlaub in ganzen Tagen erfolgt.
Auch wenn in der Praxis oft auch mal halbe Urlaubstage gewährt werden.
Aber auch wenn halbe Tage gewährt werden führt das nicht zu einer stundenweisen Verrechnung mit den Arbeitsstunden, die an den Tagen geleistet wurden, an denen der Urlaubsanspruch erworben wurde.
wirdwerden
Schau dir bitte mal diesen Artikel an:
https://www.dbb.de/arbeitnehmende/rechtsprechung/arbeitsvertragsrecht/urlaub-wechsel-von-vollzeit-in-teilzeit.html
Insbesondere der Satz dürfte für dich interessant sein:
"Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sie sind nicht anzahlmäßig zu kürzen.
Ich frage mich aber, wie es zum aktuellen Problem überhaupt kommen konnte. Zuerst war lange keine Zeit für Urlaub und dann war es plötzlich möglich nur noch 20 Prozent zu arbeiten? Von wem ging die Änderung aus?
Lesen ...ZitatVon wem ging die Änderung aus? :
ZitatIn den letzten drei Monaten des Jahres und in meinem Vertrag habe ich meinen Vertrag auf Teilzeit (20 %) umgestellt :
Hat nichts mit der Frage des TE zu tun.ZitatInsbesondere der Satz dürfte für dich interessant sein: :
"Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sie sind nicht anzahlmäßig zu kürzen.
ZitatHat nichts mit der Frage des TE zu tun. :
Finde ich schon.
Nö, denn die Anzahl der Tage wurde ja gar nicht gekürzt.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darüber informiert, das sein Urlaub zu nehmen die Frist endet; so verfällt der Urlaub NICHT.
Gab ein Urteil vor kurzem, wo das entschieden wurde.
https://onlinemarketing.de/karriere/karriere-tipps/gerichtsurteil-urlaubstage-verfallen-nicht-mehr-automatisch
ZitatIn den letzten drei Monaten des Jahres [ist meine Wochenarbeitszeit ] über die Woche verteilt :
Der Urlaubsanspruch hängt nicht von der Anzahl (vertragsgemäß zu leistender) / geleisteter Arbeitsstunden ab. Es kann eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen vereinbart sein ( was nicht dazu führen darf, dass weniger als 24 Werktage Erholungsurlaub beansprucht werden kann ( bzw. weniger als 20 Tage bei einer "Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage", vulgo "5-Tagewoche" )).
Auf wieviele Wochentage ist die ( gegenüber einem Vollzeit-Mitarbeiter verringerte ) wöchentliche Arbeitszeit verteilt? Auf genausoviele wie zuvor ( 5 Tage pro Woche? Auf 3 Tage pro Woche? )
Dem erwähnten Urteil des EuGH lag der Fall zugrunde, dass Frau Bianca Branndes ( wegen Elternzeit ) ihren Urlaub nicht hatte nehmen können, daher 29 Tage Resturlaub übertragen bekommen hatte und künftig nur noch 3 Tage pro Woche arbeitete. Das Land Niedersachsen hatte ihren Urlaub deshalb auf 29 Tage * 3/5 = (gerundet) 17 Tage gekürzt.
EuGH:
"[ Das Land Niedersachsen meint, ... ] diese ... Berechnung ... habe keine Auswirkungen auf die Dauer des Frau Brandes zustehenden Urlaubs, da sich an dieser Dauer - in URLAUBSWOCHEN ausgedrückt - nichts ändere. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Frau Brandes als Teilzeitbeschäftigte weniger Urlaubstage benötige, um eine Woche freizubekommen. Würde die Zahl der Urlaubstage dagegen nicht im Verhältnis zu den Arbeitstagen berechnet, hätte dies zur Folge, dass Frau Brandes eine höhere Zahl von Urlaubswochen nehmen könnte als diejenige, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie weiter Vollzeit gearbeitet hätte, was ihr einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer verschaffen würde.
Das eine Vorabentscheidung ersuchende Gericht Nienburg führt zum Vorbringen des Landes Niedersachsen aus, dass dabei die Zeit des „Urlaubs" mit der Zeit der „betrieblichen Abwesenheit" verwechselt werde.
(...)
Dem Vorbringen des Landes Niedersachsen, der von Frau Brandes bereits erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde nicht gekürzt, weil er - in URLAUBSWOCHEN ausgedrückt - vor und nach ihrem Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibe, kann, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Kommission ausgeführt haben, nicht gefolgt werden.
Dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der normalerweise drei volle Tage pro Woche arbeitet, in einer bestimmten Woche nicht im Betrieb erscheint, bedeutet nämlich entgegen dem Vorbringen des Landes Niedersachsen keineswegs, dass er damit das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhielte, die, da er sie während seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hat, offenkundig als fünf volle Tage zu verstehen sind, während deren der Betreffende von seiner Arbeitspflicht, die ihn ohne diesen Urlaub treffen würde, befreit ist.
Wird ihm aber, im Rahmen seiner neuen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei vollen Arbeitstagen pro Woche, eine „Woche" Urlaub zuerkannt, wird er damit offensichtlich nur für drei volle Tage von seiner Arbeitspflicht befreit.
Zurückzuweisen ist die ... Argumentation der deutschen Regierung, wonach die ... deutsche Regelung nicht unionsrechtswidrig sei, weil ein Arbeitnehmer, der nicht mehr an sämtlichen Arbeitstagen der Woche zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, an weniger Tagen von der Arbeit freigestellt werden müsse, um eine gleich lange Freizeitphase wie zuvor in Anspruch nehmen zu können.
Eine solche Argumentation verwechselt nämlich die Ruhephase, die dem Zeitabschnitt eines tatsächlich genommenen Urlaubs entspricht, und die normale berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses, das ihn an seinen Arbeitgeber bindet, nicht zu arbeiten braucht.
EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, C-415/12
RK
-- Editiert von User am 26. Oktober 2022 01:54
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