Ein Angestellter hat ein offensichtlich massiv herunterhängendes Unterlid, so dass die Innenseite/also Schleimhaut offen liegt. Ärtzliche Dokumentation gibt es (noch) keine. Darf der Arbeitgeber den Angestellten in diesem Gesundheitszustand auf Dienstreise schicken, wo eine potentiell hohe Gefahr des Schmutzeintrages in das Unterlid besteht und er somit die Entstehung einer Infektion in Kauf nimmt oder darf der Arbeitgeber das nicht, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen?
Wenn der Arbeiter das nicht darf, ist er dann rechtlich belangbar (auch wenn im besten Fall keine Infektion entsteht, alleine für die Tasache, dass er keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand genommen und den Angestellten zur Dienstreise angewiesen hat?
Vielen Dank im Voraus.
VG
-- Editiert von User am 5. September 2024 08:35
Rücksichtnahme auf Gesundheitszustand
Der Arbeitgeber ist kein medizinischer Fachmann, muss er auch nicht sein. Dafür ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Vielleicht hilft ja auch als Schutz das Aufsetzen einer Brille? Und warum im Heimatort/Arbeitsort eine Entzündung durch Staub/Pollenflug ausgeschlossen ist, ist auch nur schwer nachvollziehbar. Mit anderen Worten: der Arbeitnehmer muss seinen Gesundheitszustand alleine in den Griff bekommen/managen.
wirdwerden
ZitatDer Arbeitgeber ist kein medizinischer Fachmann, muss er auch nicht sein. Dafür ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Vielleicht hilft ja auch als Schutz das Aufsetzen einer Brille? Und warum im Heimatort/Arbeitsort eine Entzündung durch Staub/Pollenflug ausgeschlossen ist, ist auch nur schwer nachvollziehbar. Mit anderen Worten: der Arbeitnehmer muss seinen Gesundheitszustand alleine in den Griff bekommen/managen. :
Der reguläre Arbeitsort ist ein sauberes Büro. Der Arbeitsort während der Dienstreise wäre eine staubige Halle.
Was ist mit der gesetzlich verpflichtenden Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand?
-- Editiert von User am 5. September 2024 08:53
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Ich weiß jetzt nicht, welches Gesetz Du meinst, mach mich schlau. Wenn Du die allgemeine Fürsorgepflicht meinst, so ist geregelt, dass allgemein keine Gefahren von einem Arbeitsplatz ausgehen dürfen. Wenn die staubige Halle den Vorschriften entspricht, dann ist doch alles in Ordnung. Mal an eine Schutzbrille gedacht?
wirdwerden
ZitatWas ist mit der gesetzlich verpflichtenden Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand? :
Die hält er doch ein. Und für den Schutz vor der staubigen Halle ist dann die Firma vor Ort und auch der Angestellte verantwortlich.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html
Zitat:Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Ich würde mit dem AG sprechen, eine Schutzausrüstung beantragen (Wenn die Halle so staubig ist braucht man ja strenggenommen auch Atemmschutz).
Zitatpotentiell hohe Gefahr des Schmutzeintrages in das Unterlid besteht und er somit die Entstehung einer Infektion in Kauf nimmt oder darf der Arbeitgeber das nicht, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen? :
Also ist die Geschichte so schlimm, dass man nicht auf Dienstreise gehen kann, aber nicht so schlimm, dass es schon eine ärztliche Dokumentation gibt bzw. irgendeine Form von Behandlung? m.a.W. für das bequeme Büro ist es ok, für das Unbequeme nicht.... soll sich doch lieber der AG kümmern, bevor der AN sich mal behandeln läßt.
Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig? Wenn nicht, sehe ich da erstmal keinen Ansatzpunkt.
Und die Fürsorgepflicht des AG geht nicht so weit, jedes gefühlte Unbill und Risiko, welches der AN empfindet, zu berücksichtigen. Das gibt es nicht mal im Berufsbeamtentum, und da wird den Beamten schon der Hintern gepudert.
Ich bin bei meinen Antworten davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Vorschriften in der Halle eingehalten sind. Dass es sich hier um eine individuelle mögliche Überempfindlichkeit handelt, was man aber auch nicht weiß, da kein Arzt eingeschaltet. Und, sorry, darum muss sich dann schon der Mitarbeiter selbst kümmern. Und vielleicht mal den normalsten ersten Schritt der Welt alleine tun: zum Arzt gehen und durchchecken lassen, was eine Gefährdung darstellt und wie man diese Gefährdung minimiert.
wirdwerden
ZitatÄrtzliche Dokumentation gibt es (noch) keine. Darf der Arbeitgeber den Angestellten in diesem Gesundheitszustand :
Es gibt keine medizinische Ansage Und von einer Bekundung des AN selbst, dass solche Reisen unzumutbar seien, steht auch nichts dort. Aber der AG soll - kraft welcher Erkenntnis ? - den AN nicht auf Dienstreise schicken dürfen? Seltsames Ansinnen.
ZitatWas ist mit der gesetzlich verpflichtenden Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand? :
Die sich in welchen §§ konkret findet?
ZitatEs gibt keine medizinische Ansage Und von einer Bekundung des AN selbst, dass solche Reisen unzumutbar seien, steht auch nichts dort. Aber der AG soll - kraft welcher Erkenntnis ? - den AN nicht auf Dienstreise schicken dürfen? Seltsames Ansinnen. :
Richtig - wenn er TS nicht gerade bei Astro TV arbeitet, dürfte es mit den hellseherischen Fähigkeiten des Arbeitgebers nicht weit her sein.
Und für die teilweise AU wäre der AN beweisbelastet.
ZitatDer reguläre Arbeitsort ist ein sauberes Büro. Der Arbeitsort während der Dienstreise wäre eine staubige Halle. :
Und dieses "draußen" fällt vollkommen aus der Betrachtung?
Oder übernachtet der AN auch im sauberen Büro?
Einfachstes Hilfsmittel.
Augenklappe tragen.
ZitatDarf der Arbeitgeber den Angestellten in diesem Gesundheitszustand auf Dienstreise schicken, wo eine potentiell hohe Gefahr des Schmutzeintrages in das Unterlid besteht und er somit die Entstehung einer Infektion in Kauf nimmt oder darf der Arbeitgeber das nicht, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen? :
Da anscheinend nur eins der beiden Augenlider betroffen ist, kann der AN sich eine Augenklappe besorgen und diese in der staubigen Halle aufsetzen.
Ich wüsste also keinen Grund, warum der AG Rücksicht nehmen sollte.
ZitatIch wüsste also keinen Grund, warum der AG Rücksicht nehmen sollte. :
Bei Betriebsäztlicher(!) Dokumentation des Leidens und/oder anerkannter Schwerbehinderung evtl. schon.
Aber sonst halt nicht.
Die Dokumentation durch den Betriebsarzt / betriebsärztlichen Dienst könnte sogar dazu führen, dass der Arbeitgeber die Schutzausrüstung (Augenklappe) stellen muss.
ZitatAber sonst halt nicht. :
Es könnte sogar recht problematisch werden, wenn der AG "proaktiv" tätig werden würde.
Da befindet man sich dann schnell im Bereich des Mobbing.
Dann heißt es z.B. nachher anstatt "möglicherweise Dreck im Auge", ein AN wird nicht auf Dienstreisen geschickt, weil er "anders aussieht und der AG ihn nicht für Vorzeigbar" hält. (Lookismus).
Hängt das Lied aufgrund einer körperlichen Erkrankung / Behinderung, landet der AG schnell bei Diskriminierung.
-- Editiert von User am 5. September 2024 14:06
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